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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847.

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großen Gebäudes oder im Entwurfe und der vollständigen Aus-
arbeitung eines gewöhnlichen Wohn- oder Wirthschaftsgebäudes
seinem ganzen Umfange nach. Bei Zimmergesellen ist auf die
hierbei vorkommenden Zimmerarbeiten hauptsächliche Rücksicht zu
nehmen, sowie denselben auch nach Befinden der Entwurf und
die Zeichnung eines für sich bestehenden Zimmerbauwerks, wie
eines Kirchthurms, einer hölzernen Brücke etc. als Probearbeit
aufgegeben werden kann.
2) in der Anfertigung und Berechnung eines Anschlags über die
Kosten des Arbeitslohns und der erforderlichen Materialien be-
ziehendlich zu Maurer- und Zimmerarbeit bei dem als Probe-
arbeit dienenden Baugegenstande. Die Arbeit ist zugleich nach
Tagewerken zu berechnen, um prüfen zu können, ob der Gesell
das Detail seiner Arbeit richtig beurtheilt und damit, wenn die
Tage mit dem üblichen Lohne multiplicirt werden, sein Ueber-
schlag in aller Art zureicht.

Bei der Auswahl der Prüfungsaufgaben nach Art und Um-
fang ist auf den Ort und die muthmaßlichen Grenzen der Wirksam-
keit des Prüfungscandidaten angemessene Rücksicht zu nehmen und
daher insbesondere solchen, die sich auf dem Lande und in kleinen
Städten als Meister niederlassen wollen, demnach aber häufig in den
Fall kommen werden, landwirthschaftliche Baue zur Ausführung zu
übernehmen, vorzugsweise die Ausarbeitung eines Gebäudes aus dem
Gebiete der landwirthschaftlichen Baukunde zur Aufgabe zu stellen.

§. 4.

Die nach vorgängiger Approbation durch die Jnnungen
oder durch Beschluß der Obrigkeiten (Verordnung §. 6. 7.) an die
Kommission eingesendeten Probearbeiten sind zuvörderst bei den sämmt-
lichen Mitgliedern der letztern in Circulation zu setzen, worauf sich
dieselbe versammelt, um, auf den Vortrag des §. 2. gedachten bauver-
ständigen Mitgliedes, darüber Beschluß zu fassen, ob das gelieferte
Probestück für zulässig zu erachten oder, weil es die für den Besitz
des Meisterrechts vorauszusetzende Uebung und Befähigung in der Fer-
tigung von Rissen und Bauanschlägen nicht in der erforderlichen
Maaße beurkunde, als ungenügend zurückzuweisen sei. Ersteren Falls
ist der Tag zur mündlichen Prüfung anzusetzen und der Gesell vor-
schriftmäßig dazu vorzuladen (Verordnung §. 8.).

Was den bei Beurtheilung der Probearbeiten anzulegenden
Maaßstab anlangt, so werden sich zwar die Prüfungskommissionen den-
selben, mit Rücksicht auf die Anforderungen, die an einen tüchtigen

großen Gebäudes oder im Entwurfe und der vollſtändigen Aus-
arbeitung eines gewöhnlichen Wohn- oder Wirthſchaftsgebäudes
ſeinem ganzen Umfange nach. Bei Zimmergeſellen iſt auf die
hierbei vorkommenden Zimmerarbeiten hauptſächliche Rückſicht zu
nehmen, ſowie denſelben auch nach Befinden der Entwurf und
die Zeichnung eines für ſich beſtehenden Zimmerbauwerks, wie
eines Kirchthurms, einer hölzernen Brücke ꝛc. als Probearbeit
aufgegeben werden kann.
2) in der Anfertigung und Berechnung eines Anſchlags über die
Koſten des Arbeitslohns und der erforderlichen Materialien be-
ziehendlich zu Maurer- und Zimmerarbeit bei dem als Probe-
arbeit dienenden Baugegenſtande. Die Arbeit iſt zugleich nach
Tagewerken zu berechnen, um prüfen zu können, ob der Geſell
das Detail ſeiner Arbeit richtig beurtheilt und damit, wenn die
Tage mit dem üblichen Lohne multiplicirt werden, ſein Ueber-
ſchlag in aller Art zureicht.

Bei der Auswahl der Prüfungsaufgaben nach Art und Um-
fang iſt auf den Ort und die muthmaßlichen Grenzen der Wirkſam-
keit des Prüfungscandidaten angemeſſene Rückſicht zu nehmen und
daher insbeſondere ſolchen, die ſich auf dem Lande und in kleinen
Städten als Meiſter niederlaſſen wollen, demnach aber häufig in den
Fall kommen werden, landwirthſchaftliche Baue zur Ausführung zu
übernehmen, vorzugsweiſe die Ausarbeitung eines Gebäudes aus dem
Gebiete der landwirthſchaftlichen Baukunde zur Aufgabe zu ſtellen.

§. 4.

Die nach vorgängiger Approbation durch die Jnnungen
oder durch Beſchluß der Obrigkeiten (Verordnung §. 6. 7.) an die
Kommiſſion eingeſendeten Probearbeiten ſind zuvörderſt bei den ſämmt-
lichen Mitgliedern der letztern in Circulation zu ſetzen, worauf ſich
dieſelbe verſammelt, um, auf den Vortrag des §. 2. gedachten bauver-
ſtändigen Mitgliedes, darüber Beſchluß zu faſſen, ob das gelieferte
Probeſtück für zuläſſig zu erachten oder, weil es die für den Beſitz
des Meiſterrechts vorauszuſetzende Uebung und Befähigung in der Fer-
tigung von Riſſen und Bauanſchlägen nicht in der erforderlichen
Maaße beurkunde, als ungenügend zurückzuweiſen ſei. Erſteren Falls
iſt der Tag zur mündlichen Prüfung anzuſetzen und der Geſell vor-
ſchriftmäßig dazu vorzuladen (Verordnung §. 8.).

Was den bei Beurtheilung der Probearbeiten anzulegenden
Maaßſtab anlangt, ſo werden ſich zwar die Prüfungskommiſſionen den-
ſelben, mit Rückſicht auf die Anforderungen, die an einen tüchtigen

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[386/0396] großen Gebäudes oder im Entwurfe und der vollſtändigen Aus- arbeitung eines gewöhnlichen Wohn- oder Wirthſchaftsgebäudes ſeinem ganzen Umfange nach. Bei Zimmergeſellen iſt auf die hierbei vorkommenden Zimmerarbeiten hauptſächliche Rückſicht zu nehmen, ſowie denſelben auch nach Befinden der Entwurf und die Zeichnung eines für ſich beſtehenden Zimmerbauwerks, wie eines Kirchthurms, einer hölzernen Brücke ꝛc. als Probearbeit aufgegeben werden kann. 2) in der Anfertigung und Berechnung eines Anſchlags über die Koſten des Arbeitslohns und der erforderlichen Materialien be- ziehendlich zu Maurer- und Zimmerarbeit bei dem als Probe- arbeit dienenden Baugegenſtande. Die Arbeit iſt zugleich nach Tagewerken zu berechnen, um prüfen zu können, ob der Geſell das Detail ſeiner Arbeit richtig beurtheilt und damit, wenn die Tage mit dem üblichen Lohne multiplicirt werden, ſein Ueber- ſchlag in aller Art zureicht. Bei der Auswahl der Prüfungsaufgaben nach Art und Um- fang iſt auf den Ort und die muthmaßlichen Grenzen der Wirkſam- keit des Prüfungscandidaten angemeſſene Rückſicht zu nehmen und daher insbeſondere ſolchen, die ſich auf dem Lande und in kleinen Städten als Meiſter niederlaſſen wollen, demnach aber häufig in den Fall kommen werden, landwirthſchaftliche Baue zur Ausführung zu übernehmen, vorzugsweiſe die Ausarbeitung eines Gebäudes aus dem Gebiete der landwirthſchaftlichen Baukunde zur Aufgabe zu ſtellen. §. 4. Die nach vorgängiger Approbation durch die Jnnungen oder durch Beſchluß der Obrigkeiten (Verordnung §. 6. 7.) an die Kommiſſion eingeſendeten Probearbeiten ſind zuvörderſt bei den ſämmt- lichen Mitgliedern der letztern in Circulation zu ſetzen, worauf ſich dieſelbe verſammelt, um, auf den Vortrag des §. 2. gedachten bauver- ſtändigen Mitgliedes, darüber Beſchluß zu faſſen, ob das gelieferte Probeſtück für zuläſſig zu erachten oder, weil es die für den Beſitz des Meiſterrechts vorauszuſetzende Uebung und Befähigung in der Fer- tigung von Riſſen und Bauanſchlägen nicht in der erforderlichen Maaße beurkunde, als ungenügend zurückzuweiſen ſei. Erſteren Falls iſt der Tag zur mündlichen Prüfung anzuſetzen und der Geſell vor- ſchriftmäßig dazu vorzuladen (Verordnung §. 8.). Was den bei Beurtheilung der Probearbeiten anzulegenden Maaßſtab anlangt, ſo werden ſich zwar die Prüfungskommiſſionen den- ſelben, mit Rückſicht auf die Anforderungen, die an einen tüchtigen

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Zitationshilfe: Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 386. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/396>, abgerufen am 30.04.2024.