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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847.

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Kosten des Arbeitslohnes und der erforderlichen Materialien zur Mau-
rerarbeit, bei dem ihm zur Probearbeit gegebenen, oder bei einem
andern Baugegenstande, worüber ihm die Zeichnungen gegeben wer-
den. Die Arbeit ist zugleich nach Tagewerken zu berechnen, um
prüfen zu können, ob der Gesell das Detail seiner Arbeit richtig be-
urtheilt und damit, wenn die Tage mit dem übrigen Lohn multipli-
cirt werden, sein Ueberschlag in aller Art zureiche. Die aufgegebenen
Probearbeiten werden in das Protokoll eingetragen.

§. 3.

Sobald die beendigte Probearbeit eingesandt ist, circulirt
sie unter sämmtlichen Mitgliedern der Kommission und wird in der
nächsten Versammlung geprüft, indem die von den einzelnen Mitglie-
dern zu machenden Bemerkungen vorgetragen, und diese, so wie der
Beschluß, in das Protokoll aufgenommen werden. Hierauf wird zur
mündlichen Prüfung des Examinanden geschritten, und die ihm vorge-
legten Fragen, so wie seine Antworten, werden ebenfalls in die Ver-
handlung aufgenommen.

§. 4.

Die Gegenstände worüber der Maurer geprüft werden muß
und worauf sich die ihm zu machenden Fragen beziehen müssen, sind
folgende:

a) Wie die Untersuchung des Baugrundes geschehen müsse, welche
Werkzeuge dazu dienen, welcher Kennzeichen man sich bei dieser
Beurtheilung bediene, um sich von seiner Beschaffenheit und Fe-
stigkeit zu überzeugen.
b) Wie die Stärke der Mauern nach Maaßgabe ihrer Höhe ge-
bräuchlich ist.
c) Wie die Stärke der Widerlager, die Dicke der Gewölbebogen,
die Zubereitung und Aufstellung der Lehrbogen, nach praktischen
Regeln geschehen müsse.
d) Worin die verschiedenen Verbände bei Mauern von Feld- und
Mauersteinen, bei Schornsteinröhren, Feuerungen, Rauchmänteln,
Gewölben, scheitrechten Bogen, Stichkappen etc. bestehen.
e) Wie Ziegeldächer, Dachluken, Rinnen, Hohlkehlen, Firste und
Grade wasserdicht eingedeckt werden müssen.
f) Wie gerohrte Decken, Gefimse, sowohl am Aeußern als Jnnern
gemauert und gezogen, wie die Chablonen dazu eingerichtet wer-
den müssen, wie ungemauerte Gesimse zu construiren sind.
g) Wie Sandsteine und andere Steinhauerarbeiten beim Versetzen,
Vermauern und Vergießen behandelt werden müssen.
h) Wie ein Gebäude auf der Baustelle abgesteckt, wie die Lehren,

Koſten des Arbeitslohnes und der erforderlichen Materialien zur Mau-
rerarbeit, bei dem ihm zur Probearbeit gegebenen, oder bei einem
andern Baugegenſtande, worüber ihm die Zeichnungen gegeben wer-
den. Die Arbeit iſt zugleich nach Tagewerken zu berechnen, um
prüfen zu können, ob der Geſell das Detail ſeiner Arbeit richtig be-
urtheilt und damit, wenn die Tage mit dem übrigen Lohn multipli-
cirt werden, ſein Ueberſchlag in aller Art zureiche. Die aufgegebenen
Probearbeiten werden in das Protokoll eingetragen.

§. 3.

Sobald die beendigte Probearbeit eingeſandt iſt, circulirt
ſie unter ſämmtlichen Mitgliedern der Kommiſſion und wird in der
nächſten Verſammlung geprüft, indem die von den einzelnen Mitglie-
dern zu machenden Bemerkungen vorgetragen, und dieſe, ſo wie der
Beſchluß, in das Protokoll aufgenommen werden. Hierauf wird zur
mündlichen Prüfung des Examinanden geſchritten, und die ihm vorge-
legten Fragen, ſo wie ſeine Antworten, werden ebenfalls in die Ver-
handlung aufgenommen.

§. 4.

Die Gegenſtände worüber der Maurer geprüft werden muß
und worauf ſich die ihm zu machenden Fragen beziehen müſſen, ſind
folgende:

a) Wie die Unterſuchung des Baugrundes geſchehen müſſe, welche
Werkzeuge dazu dienen, welcher Kennzeichen man ſich bei dieſer
Beurtheilung bediene, um ſich von ſeiner Beſchaffenheit und Fe-
ſtigkeit zu überzeugen.
b) Wie die Stärke der Mauern nach Maaßgabe ihrer Höhe ge-
bräuchlich iſt.
c) Wie die Stärke der Widerlager, die Dicke der Gewölbebogen,
die Zubereitung und Aufſtellung der Lehrbogen, nach praktiſchen
Regeln geſchehen müſſe.
d) Worin die verſchiedenen Verbände bei Mauern von Feld- und
Mauerſteinen, bei Schornſteinröhren, Feuerungen, Rauchmänteln,
Gewölben, ſcheitrechten Bogen, Stichkappen ꝛc. beſtehen.
e) Wie Ziegeldächer, Dachluken, Rinnen, Hohlkehlen, Firſte und
Grade waſſerdicht eingedeckt werden müſſen.
f) Wie gerohrte Decken, Gefimſe, ſowohl am Aeußern als Jnnern
gemauert und gezogen, wie die Chablonen dazu eingerichtet wer-
den müſſen, wie ungemauerte Geſimſe zu conſtruiren ſind.
g) Wie Sandſteine und andere Steinhauerarbeiten beim Verſetzen,
Vermauern und Vergießen behandelt werden müſſen.
h) Wie ein Gebäude auf der Bauſtelle abgeſteckt, wie die Lehren,
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[373/0383] Koſten des Arbeitslohnes und der erforderlichen Materialien zur Mau- rerarbeit, bei dem ihm zur Probearbeit gegebenen, oder bei einem andern Baugegenſtande, worüber ihm die Zeichnungen gegeben wer- den. Die Arbeit iſt zugleich nach Tagewerken zu berechnen, um prüfen zu können, ob der Geſell das Detail ſeiner Arbeit richtig be- urtheilt und damit, wenn die Tage mit dem übrigen Lohn multipli- cirt werden, ſein Ueberſchlag in aller Art zureiche. Die aufgegebenen Probearbeiten werden in das Protokoll eingetragen. §. 3. Sobald die beendigte Probearbeit eingeſandt iſt, circulirt ſie unter ſämmtlichen Mitgliedern der Kommiſſion und wird in der nächſten Verſammlung geprüft, indem die von den einzelnen Mitglie- dern zu machenden Bemerkungen vorgetragen, und dieſe, ſo wie der Beſchluß, in das Protokoll aufgenommen werden. Hierauf wird zur mündlichen Prüfung des Examinanden geſchritten, und die ihm vorge- legten Fragen, ſo wie ſeine Antworten, werden ebenfalls in die Ver- handlung aufgenommen. §. 4. Die Gegenſtände worüber der Maurer geprüft werden muß und worauf ſich die ihm zu machenden Fragen beziehen müſſen, ſind folgende: a) Wie die Unterſuchung des Baugrundes geſchehen müſſe, welche Werkzeuge dazu dienen, welcher Kennzeichen man ſich bei dieſer Beurtheilung bediene, um ſich von ſeiner Beſchaffenheit und Fe- ſtigkeit zu überzeugen. b) Wie die Stärke der Mauern nach Maaßgabe ihrer Höhe ge- bräuchlich iſt. c) Wie die Stärke der Widerlager, die Dicke der Gewölbebogen, die Zubereitung und Aufſtellung der Lehrbogen, nach praktiſchen Regeln geſchehen müſſe. d) Worin die verſchiedenen Verbände bei Mauern von Feld- und Mauerſteinen, bei Schornſteinröhren, Feuerungen, Rauchmänteln, Gewölben, ſcheitrechten Bogen, Stichkappen ꝛc. beſtehen. e) Wie Ziegeldächer, Dachluken, Rinnen, Hohlkehlen, Firſte und Grade waſſerdicht eingedeckt werden müſſen. f) Wie gerohrte Decken, Gefimſe, ſowohl am Aeußern als Jnnern gemauert und gezogen, wie die Chablonen dazu eingerichtet wer- den müſſen, wie ungemauerte Geſimſe zu conſtruiren ſind. g) Wie Sandſteine und andere Steinhauerarbeiten beim Verſetzen, Vermauern und Vergießen behandelt werden müſſen. h) Wie ein Gebäude auf der Bauſtelle abgeſteckt, wie die Lehren,

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Zitationshilfe: Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 373. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/383>, abgerufen am 30.04.2024.