Dreizehnte Abtheilung. Die Prüfung zum Maurermeister.
I.Nach preußischem Gesetz.
Jnstruktion des Königl. Ministers für Handel, Gewerbe und Bauwesen (v. Bülow) vom 28. Juni 1821, wonach in sämmtli- chen Provinzen des Staates die Prüfung der Maurergesellen, wel- che Meister zu werden verlangen, geschehen soll.
Die Prüfung derjenigen Maurergesellen, welche als Meister ihr Gewerbe treiben wollen, ist durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 25. April d. J. näher bestimmt worden, weshalb hiernach die Prü- fungskommissionen, dem §. 99. des Gesetzes vom 7. September 1811 gemäß, mit nachstehenden, vom Tage der Publikation allein gültigen, Vorschriften versehen werden.
§. 1.
Die bestätigte Prüfungskommission, bestehend aus dem Polizeidirigenten, oder einem sonst dazu besonders geeigneten Mitgliede der Polizeibehörde des Ortes, einem oder zwei Baubeamten und zweien oder dreien Gewerksmeistern, versammelt sich monatlich wenigstens ein- mal, um sich über die zu ihrer Bestimmung gehörigen Gegenstände mit einander zu berathen und darin die gehörige Einheit und Ord- nung zu erhalten, die zu den Prüfungen nöthigen Einleitungen zu treffen, und die Prüfungen selbst abzuhalten. Es werden zu dem Ende die Gesellen, oder überhaupt die das Meisterrecht suchenden Per- sonen, welche die Prüfung schriftlich mit Einsendung ihrer er- langten Atteste und der Beschreibung ihres bisherigen Le- benslaufs, nachgesucht haben, an diesem Tage hinbeschieden und tentirt, ob sie lesen, schreiben, rechnen und so viel zeichnen können, daß von ihnen eine gute Ausarbeitung der Aufgaben zu erwarten ist, und ob sie die ihnen vorgelegte Zeichnung verstehen und erklären kön- nen, damit sie, im Falle ihnen diese Vorkenntnisse mangeln, ihre Zeit bei den Probearbeiten nicht unnützerweise verschwenden.
[Jnsbesondere soll darauf gehalten werden, daß die zum Mei-
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Dreizehnte Abtheilung. Die Prüfung zum Maurermeiſter.
I.Nach preußiſchem Geſetz.
Jnſtruktion des Königl. Miniſters für Handel, Gewerbe und Bauweſen (v. Bülow) vom 28. Juni 1821, wonach in ſämmtli- chen Provinzen des Staates die Prüfung der Maurergeſellen, wel- che Meiſter zu werden verlangen, geſchehen ſoll.
Die Prüfung derjenigen Maurergeſellen, welche als Meiſter ihr Gewerbe treiben wollen, iſt durch die Allerhöchſte Kabinetsordre vom 25. April d. J. näher beſtimmt worden, weshalb hiernach die Prü- fungskommiſſionen, dem §. 99. des Geſetzes vom 7. September 1811 gemäß, mit nachſtehenden, vom Tage der Publikation allein gültigen, Vorſchriften verſehen werden.
§. 1.
Die beſtätigte Prüfungskommiſſion, beſtehend aus dem Polizeidirigenten, oder einem ſonſt dazu beſonders geeigneten Mitgliede der Polizeibehörde des Ortes, einem oder zwei Baubeamten und zweien oder dreien Gewerksmeiſtern, verſammelt ſich monatlich wenigſtens ein- mal, um ſich über die zu ihrer Beſtimmung gehörigen Gegenſtände mit einander zu berathen und darin die gehörige Einheit und Ord- nung zu erhalten, die zu den Prüfungen nöthigen Einleitungen zu treffen, und die Prüfungen ſelbſt abzuhalten. Es werden zu dem Ende die Geſellen, oder überhaupt die das Meiſterrecht ſuchenden Per- ſonen, welche die Prüfung ſchriftlich mit Einſendung ihrer er- langten Atteſte und der Beſchreibung ihres bisherigen Le- benslaufs, nachgeſucht haben, an dieſem Tage hinbeſchieden und tentirt, ob ſie leſen, ſchreiben, rechnen und ſo viel zeichnen können, daß von ihnen eine gute Ausarbeitung der Aufgaben zu erwarten iſt, und ob ſie die ihnen vorgelegte Zeichnung verſtehen und erklären kön- nen, damit ſie, im Falle ihnen dieſe Vorkenntniſſe mangeln, ihre Zeit bei den Probearbeiten nicht unnützerweiſe verſchwenden.
[Jnsbeſondere ſoll darauf gehalten werden, daß die zum Mei-
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Dreizehnte Abtheilung.
Die Prüfung zum Maurermeiſter.
I. Nach preußiſchem Geſetz.
Jnſtruktion des Königl. Miniſters für Handel, Gewerbe und
Bauweſen (v. Bülow) vom 28. Juni 1821, wonach in ſämmtli-
chen Provinzen des Staates die Prüfung der Maurergeſellen, wel-
che Meiſter zu werden verlangen, geſchehen ſoll.
Die Prüfung derjenigen Maurergeſellen, welche als Meiſter ihr
Gewerbe treiben wollen, iſt durch die Allerhöchſte Kabinetsordre vom
25. April d. J. näher beſtimmt worden, weshalb hiernach die Prü-
fungskommiſſionen, dem §. 99. des Geſetzes vom 7. September 1811
gemäß, mit nachſtehenden, vom Tage der Publikation allein gültigen,
Vorſchriften verſehen werden.
§. 1.
Die beſtätigte Prüfungskommiſſion, beſtehend aus dem
Polizeidirigenten, oder einem ſonſt dazu beſonders geeigneten Mitgliede
der Polizeibehörde des Ortes, einem oder zwei Baubeamten und zweien
oder dreien Gewerksmeiſtern, verſammelt ſich monatlich wenigſtens ein-
mal, um ſich über die zu ihrer Beſtimmung gehörigen Gegenſtände
mit einander zu berathen und darin die gehörige Einheit und Ord-
nung zu erhalten, die zu den Prüfungen nöthigen Einleitungen zu
treffen, und die Prüfungen ſelbſt abzuhalten. Es werden zu dem
Ende die Geſellen, oder überhaupt die das Meiſterrecht ſuchenden Per-
ſonen, welche die Prüfung ſchriftlich mit Einſendung ihrer er-
langten Atteſte und der Beſchreibung ihres bisherigen Le-
benslaufs, nachgeſucht haben, an dieſem Tage hinbeſchieden und
tentirt, ob ſie leſen, ſchreiben, rechnen und ſo viel zeichnen können,
daß von ihnen eine gute Ausarbeitung der Aufgaben zu erwarten iſt,
und ob ſie die ihnen vorgelegte Zeichnung verſtehen und erklären kön-
nen, damit ſie, im Falle ihnen dieſe Vorkenntniſſe mangeln, ihre Zeit
bei den Probearbeiten nicht unnützerweiſe verſchwenden.
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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/381>, abgerufen am 28.07.2024.
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