Menzel, Wolfgang: Die deutsche Literatur. Bd. 1. Stuttgart, 1828.wendig zur Republik führen, und sofern es in neuerer Nicht unwichtig ist der Umstand, daß die Ro¬ wendig zur Republik fuͤhren, und ſofern es in neuerer Nicht unwichtig iſt der Umſtand, daß die Ro¬ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0261" n="251"/> wendig zur Republik fuͤhren, und ſofern es in neuerer<lb/> Zeit wiedergeboren worden, taugt es nur fuͤr Re¬<lb/> praͤſentativſtaaten. Die Rechtsfragen ſind alſo poli¬<lb/> tiſche. Der Streit uͤber Rechtsprincip und Rechts¬<lb/> form faͤllt genau mit dem uͤber Staatsprincip und<lb/> Staatsform zuſammen. Repraͤſentative Staaten ha¬<lb/> ben auch eine Literatur des oͤffentlichen Rechts, au¬<lb/> tokratiſche nur eine des geheimen Rechts. Die deut¬<lb/> ſche Literatur zeigt noch ein enormes Übergewicht<lb/> der letztern.</p><lb/> <p>Nicht unwichtig iſt der Umſtand, daß die Ro¬<lb/> maniſten immer <hi rendition="#g">Cosmopoliten</hi> oder Glieder einer<lb/> allgemeinen Rechtskirche, die Germaniſten immer<lb/> Volksthuͤmler oder Glieder einer <hi rendition="#g">Nation</hi> ſind. Die<lb/> abſolute Rechtswiſſenſchaft hat ſich ſo wenig als die<lb/> abſolute Theologie um die Eigenthuͤmlichkeiten einer<lb/> und der andern Nation zu bekuͤmmern. Es gibt nur<lb/> einen Gott und nur ein Recht. Soll die Religion<lb/> die rechte ſeyn, ſo muß ſie allen Voͤlkern anpaſſen.<lb/> Soll es eine abſolute Rechtswiſſenſchaft geben, ſo<lb/> muß jedes Volk nach ihr gerichtet werden koͤnnen.<lb/> Dies Schema gilt auch fuͤr das roͤmiſche Recht, wie<lb/> fuͤr den Katholicismus, und von jeher ſind beide<lb/> den ſogenannten barbariſchen Voͤlkern mit Feuer und<lb/> Schwert oder mit ſanftem Bekehrungseifer gepredigt<lb/> worden, woraus denn unendlich viel Gutes entſprun¬<lb/> gen iſt, aber auch viel Boͤſes, denn das Herz der<lb/> Nationen hat ſich an der eiſernen Conſequenz der<lb/> univerſellen Dogmen verblutet, oder Conſequenz und<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [251/0261]
wendig zur Republik fuͤhren, und ſofern es in neuerer
Zeit wiedergeboren worden, taugt es nur fuͤr Re¬
praͤſentativſtaaten. Die Rechtsfragen ſind alſo poli¬
tiſche. Der Streit uͤber Rechtsprincip und Rechts¬
form faͤllt genau mit dem uͤber Staatsprincip und
Staatsform zuſammen. Repraͤſentative Staaten ha¬
ben auch eine Literatur des oͤffentlichen Rechts, au¬
tokratiſche nur eine des geheimen Rechts. Die deut¬
ſche Literatur zeigt noch ein enormes Übergewicht
der letztern.
Nicht unwichtig iſt der Umſtand, daß die Ro¬
maniſten immer Cosmopoliten oder Glieder einer
allgemeinen Rechtskirche, die Germaniſten immer
Volksthuͤmler oder Glieder einer Nation ſind. Die
abſolute Rechtswiſſenſchaft hat ſich ſo wenig als die
abſolute Theologie um die Eigenthuͤmlichkeiten einer
und der andern Nation zu bekuͤmmern. Es gibt nur
einen Gott und nur ein Recht. Soll die Religion
die rechte ſeyn, ſo muß ſie allen Voͤlkern anpaſſen.
Soll es eine abſolute Rechtswiſſenſchaft geben, ſo
muß jedes Volk nach ihr gerichtet werden koͤnnen.
Dies Schema gilt auch fuͤr das roͤmiſche Recht, wie
fuͤr den Katholicismus, und von jeher ſind beide
den ſogenannten barbariſchen Voͤlkern mit Feuer und
Schwert oder mit ſanftem Bekehrungseifer gepredigt
worden, woraus denn unendlich viel Gutes entſprun¬
gen iſt, aber auch viel Boͤſes, denn das Herz der
Nationen hat ſich an der eiſernen Conſequenz der
univerſellen Dogmen verblutet, oder Conſequenz und
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