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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Ueber das Wesen und den Ursprung des Güterwerthes.
Charakter der Güter, das ist aus dem oben dargelegten Ver-
hältnisse zwischen Bedarf und verfügbarer Gütermenge *). Der
Unterschied zwischen beiden Erscheinungen liegt aber darin, dass
die Erkenntniss jenes Quantitäten-Verhältnisses einerseits unsere
vorsorgliche Thätigkeit anregt, und somit die Güter, welche in

qualität der Dinge bezeichne und durch Realisirung der Vermögensrechtsord-
nung zur concreten Erscheinunggelange." Der eigenthümliche Standpunkt Rösler's
ist aus dem Obigen ersichtlich und zugleich der Fortschritt, welcher in seiner
Auffassung liegt, in dem er den Kreis der Werthobjecte richtig begränzt und
die Nützlichkeit vom Werthe der Güter streng scheidet. Nicht einverstanden
kann ich mich dagegen damit erklären, dass Rösler die Vermögensqualität
eines Gutes, welche eben so wohl die Folge des oben dargelegten Quan-
titätenverhältnisses, als der Werth ist, zum Principe des letztern macht; auch
scheint mir bedenklich, dass Rösler den Begriff der Vermögensqualität der Juris-
prudenz entlehnt. (S.295, 302 ff. vgl. auch Ch. Schlözer Anfangsg. I. §. 15). Der Werth
der Güter ist, gleichwie der ökonomische Charakter derselben, unabhängig von
der menschlichen Wirthschaft in ihrer socialen Erscheinung, unabhängig auch von
der Rechtsordnung, ja von dem Bestande der Gesellschaft. Er ist auch in der isolirten
Wirthschaft zu beobachten und kann demnach nicht in der Rechtsordnung wurzeln.
Von ältern Versuchen, den allgemeinen Begriff des Werthes festzustellen,
seien hier jene Montanari's, + 1687, (della Moneta III, S. 43, p. a. der
ed. Custodi), Turgot's (Valeurs et monnaies, S. 79 ff., ed. Daire), Con-
dillac
's (Le commerce et le gouvernement 1776, S. 151 ff., ed. Daire), Gar-
nier
's (S. 5 der Vorrede zu seiner Uebersetzung A. Smith's), Storch's
(Cours d'econom. polit. 1815, I, S. 56 ff.) erwähnt. Zumal ist es Condillac,
dessen Begriffsbestimmung des Werthes keine geringe Aehnlichkeit mit ein-
zelnen neuern Entwickelungen dieser Lehre in Deutschland hat.
*) Mit den Versuchen, den Unterschied zwischen den ökonomischen
und den nicht ökonomischen Gütern darauf zurückzuführen, dass die erstern
Arbeitsproducte seien, die letztern aber "freiwillige Gaben der Natur," die
erstern sich uns als Objecte des Tauschverkehres darstellen, die letztern aber
nicht, haben wir uns in dem vorigen Capitel eines weitern beschäftigt,
und sind hiebei zum Resultate gelangt, dass der ökonomische Charakter der
Güter von den beiden obigen Momenten unabhängig ist. Ein Gleiches gilt von
dem Werthe. Derselbe ist, gleich wie der ökonomische Charakter der Güter,
die Folge des mehrerwähnten Verhältnisses zwischen Bedarf und verfügbarer
Quantität der Güter, und die gleichen Gründe, welche dagegen sprechen, dass
die ökonomischen Güter als "Arbeitsproducte", beziehungsweise als "Verkehrs-
güter" definirt werden, schliessen die diesbezüglichen Kriterien auch überall
dort aus, wo es sich um die Unterscheidung der Güter handelt, welche für
uns Werth haben, und jener, die keinen solchen aufweisen.

Ueber das Wesen und den Ursprung des Güterwerthes.
Charakter der Güter, das ist aus dem oben dargelegten Ver-
hältnisse zwischen Bedarf und verfügbarer Gütermenge *). Der
Unterschied zwischen beiden Erscheinungen liegt aber darin, dass
die Erkenntniss jenes Quantitäten-Verhältnisses einerseits unsere
vorsorgliche Thätigkeit anregt, und somit die Güter, welche in

qualität der Dinge bezeichne und durch Realisirung der Vermögensrechtsord-
nung zur concreten Erscheinunggelange.“ Der eigenthümliche Standpunkt Rösler’s
ist aus dem Obigen ersichtlich und zugleich der Fortschritt, welcher in seiner
Auffassung liegt, in dem er den Kreis der Werthobjecte richtig begränzt und
die Nützlichkeit vom Werthe der Güter streng scheidet. Nicht einverstanden
kann ich mich dagegen damit erklären, dass Rösler die Vermögensqualität
eines Gutes, welche eben so wohl die Folge des oben dargelegten Quan-
titätenverhältnisses, als der Werth ist, zum Principe des letztern macht; auch
scheint mir bedenklich, dass Rösler den Begriff der Vermögensqualität der Juris-
prudenz entlehnt. (S.295, 302 ff. vgl. auch Ch. Schlözer Anfangsg. I. §. 15). Der Werth
der Güter ist, gleichwie der ökonomische Charakter derselben, unabhängig von
der menschlichen Wirthschaft in ihrer socialen Erscheinung, unabhängig auch von
der Rechtsordnung, ja von dem Bestande der Gesellschaft. Er ist auch in der isolirten
Wirthschaft zu beobachten und kann demnach nicht in der Rechtsordnung wurzeln.
Von ältern Versuchen, den allgemeinen Begriff des Werthes festzustellen,
seien hier jene Montanari’s, † 1687, (della Moneta III, S. 43, p. a. der
ed. Custodi), Turgot’s (Valeurs et monnaies, S. 79 ff., ed. Daire), Con-
dillac
’s (Le commerce et le gouvernement 1776, S. 151 ff., ed. Daire), Gar-
nier
’s (S. 5 der Vorrede zu seiner Uebersetzung A. Smith’s), Storch’s
(Cours d’économ. polit. 1815, I, S. 56 ff.) erwähnt. Zumal ist es Condillac,
dessen Begriffsbestimmung des Werthes keine geringe Aehnlichkeit mit ein-
zelnen neuern Entwickelungen dieser Lehre in Deutschland hat.
*) Mit den Versuchen, den Unterschied zwischen den ökonomischen
und den nicht ökonomischen Gütern darauf zurückzuführen, dass die erstern
Arbeitsproducte seien, die letztern aber „freiwillige Gaben der Natur,“ die
erstern sich uns als Objecte des Tauschverkehres darstellen, die letztern aber
nicht, haben wir uns in dem vorigen Capitel eines weitern beschäftigt,
und sind hiebei zum Resultate gelangt, dass der ökonomische Charakter der
Güter von den beiden obigen Momenten unabhängig ist. Ein Gleiches gilt von
dem Werthe. Derselbe ist, gleich wie der ökonomische Charakter der Güter,
die Folge des mehrerwähnten Verhältnisses zwischen Bedarf und verfügbarer
Quantität der Güter, und die gleichen Gründe, welche dagegen sprechen, dass
die ökonomischen Güter als „Arbeitsproducte“, beziehungsweise als „Verkehrs-
güter“ definirt werden, schliessen die diesbezüglichen Kriterien auch überall
dort aus, wo es sich um die Unterscheidung der Güter handelt, welche für
uns Werth haben, und jener, die keinen solchen aufweisen.
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[80/0098] Ueber das Wesen und den Ursprung des Güterwerthes. Charakter der Güter, das ist aus dem oben dargelegten Ver- hältnisse zwischen Bedarf und verfügbarer Gütermenge *). Der Unterschied zwischen beiden Erscheinungen liegt aber darin, dass die Erkenntniss jenes Quantitäten-Verhältnisses einerseits unsere vorsorgliche Thätigkeit anregt, und somit die Güter, welche in *) *) Mit den Versuchen, den Unterschied zwischen den ökonomischen und den nicht ökonomischen Gütern darauf zurückzuführen, dass die erstern Arbeitsproducte seien, die letztern aber „freiwillige Gaben der Natur,“ die erstern sich uns als Objecte des Tauschverkehres darstellen, die letztern aber nicht, haben wir uns in dem vorigen Capitel eines weitern beschäftigt, und sind hiebei zum Resultate gelangt, dass der ökonomische Charakter der Güter von den beiden obigen Momenten unabhängig ist. Ein Gleiches gilt von dem Werthe. Derselbe ist, gleich wie der ökonomische Charakter der Güter, die Folge des mehrerwähnten Verhältnisses zwischen Bedarf und verfügbarer Quantität der Güter, und die gleichen Gründe, welche dagegen sprechen, dass die ökonomischen Güter als „Arbeitsproducte“, beziehungsweise als „Verkehrs- güter“ definirt werden, schliessen die diesbezüglichen Kriterien auch überall dort aus, wo es sich um die Unterscheidung der Güter handelt, welche für uns Werth haben, und jener, die keinen solchen aufweisen. *) qualität der Dinge bezeichne und durch Realisirung der Vermögensrechtsord- nung zur concreten Erscheinunggelange.“ Der eigenthümliche Standpunkt Rösler’s ist aus dem Obigen ersichtlich und zugleich der Fortschritt, welcher in seiner Auffassung liegt, in dem er den Kreis der Werthobjecte richtig begränzt und die Nützlichkeit vom Werthe der Güter streng scheidet. Nicht einverstanden kann ich mich dagegen damit erklären, dass Rösler die Vermögensqualität eines Gutes, welche eben so wohl die Folge des oben dargelegten Quan- titätenverhältnisses, als der Werth ist, zum Principe des letztern macht; auch scheint mir bedenklich, dass Rösler den Begriff der Vermögensqualität der Juris- prudenz entlehnt. (S.295, 302 ff. vgl. auch Ch. Schlözer Anfangsg. I. §. 15). Der Werth der Güter ist, gleichwie der ökonomische Charakter derselben, unabhängig von der menschlichen Wirthschaft in ihrer socialen Erscheinung, unabhängig auch von der Rechtsordnung, ja von dem Bestande der Gesellschaft. Er ist auch in der isolirten Wirthschaft zu beobachten und kann demnach nicht in der Rechtsordnung wurzeln. Von ältern Versuchen, den allgemeinen Begriff des Werthes festzustellen, seien hier jene Montanari’s, † 1687, (della Moneta III, S. 43, p. a. der ed. Custodi), Turgot’s (Valeurs et monnaies, S. 79 ff., ed. Daire), Con- dillac’s (Le commerce et le gouvernement 1776, S. 151 ff., ed. Daire), Gar- nier’s (S. 5 der Vorrede zu seiner Uebersetzung A. Smith’s), Storch’s (Cours d’économ. polit. 1815, I, S. 56 ff.) erwähnt. Zumal ist es Condillac, dessen Begriffsbestimmung des Werthes keine geringe Aehnlichkeit mit ein- zelnen neuern Entwickelungen dieser Lehre in Deutschland hat.

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/98>, abgerufen am 21.11.2024.