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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Die verfügbaren Quantitäten.
werden, auch den jeweiligen Stand der den einzelnen Volkstheilen
oder Völkern, deren Verkehr sie vermitteln, verfügbaren Güter-
quantitäten, der sogenannten Stocks im weitesten Sinne dieses
Wortes, in Evidenz zu halten, eine Thätigkeit, die sich nach
Massgabe der Stellung, welche die in Rede stehenden Mittels-
personen im Verkehrsleben einnehmen, auf engere oder weitere
Verkehrsgebiete, auf einzelne Kreise, Provinzen, oder aber auf
ganze Länder und Welttheile erstreckt.

Dieser Evidenzhaltung, so weit sie sich auf die, grösseren
Gruppen von Individuen, oder gar ganzen Völkern und Völker-
gruppen jeweilig verfügbaren Güterquantitäten bezieht, stellen
sich indess nicht geringe Schwierigkeiten entgegen, indem die
genaue Feststellung der hier in Rede stehenden Stocks doch
nur auf dem Wege der Erhebung stattfinden könnte, dieser
Weg indess einen complicirten, über ganze Verkehrsgebiete aus-
gedehnten Apparat von öffentlichen, mit den nöthigen Vollmachten
versehenen Beamten zur Voraussetzung hat, wie ein solcher nur
von Staatsregierungen und auch von diesen nur innerhalb ihrer
Territorien beigestellt werden kann, ein Apparat, dessen Wirk-
samkeit selbst innerhalb dieser Grenzen noch überdies, wie
jedem Sachverständigen bekannt ist, überall dort versagt, wo es
sich um Güter handelt, deren verfügbare Quantität der öffent-
lichen Controle nicht leicht zugänglich ist.

Auch können dergleichen Erhebungen füglich doch nur
von Zeit zu Zeit, und zwar meist nicht anders, als in längern
Zwischenräumen vorgenommen werden, so zwar, dass die für
bestimmte Zeitpunkte gewonnenen Angaben, selbst wenn sie auf
Verlässlichkeit Anspruch machen können, doch bei allen Gütern,
deren verfügbare Quantität einem starken Wechsel unterworfen
ist, ihren practischen Werth nicht selten schon dann eingebüsst
haben, wenn sie an die Oeffentlichkeit gelangen.

Die auf die Feststellung der einem Volke oder einem Volks-
theile jeweilig verfügbaren Güterquantitäten gerichtete staatliche
Thätigkeit beschränkt sich demnach naturgemäss auf solche
Güter, deren Quantitäten, wie dies bei Grundstücken, Gebäuden,
Hausthieren, Verkehrsmitteln etc. der Fall ist, nicht allzusehr
dem Wechsel unterliegen, so zwar, dass zeitweilig mit Rücksicht
auf bestimmte Zeitpunkte vorgenommene Erhebungen auch für

Die verfügbaren Quantitäten.
werden, auch den jeweiligen Stand der den einzelnen Volkstheilen
oder Völkern, deren Verkehr sie vermitteln, verfügbaren Güter-
quantitäten, der sogenannten Stocks im weitesten Sinne dieses
Wortes, in Evidenz zu halten, eine Thätigkeit, die sich nach
Massgabe der Stellung, welche die in Rede stehenden Mittels-
personen im Verkehrsleben einnehmen, auf engere oder weitere
Verkehrsgebiete, auf einzelne Kreise, Provinzen, oder aber auf
ganze Länder und Welttheile erstreckt.

Dieser Evidenzhaltung, so weit sie sich auf die, grösseren
Gruppen von Individuen, oder gar ganzen Völkern und Völker-
gruppen jeweilig verfügbaren Güterquantitäten bezieht, stellen
sich indess nicht geringe Schwierigkeiten entgegen, indem die
genaue Feststellung der hier in Rede stehenden Stocks doch
nur auf dem Wege der Erhebung stattfinden könnte, dieser
Weg indess einen complicirten, über ganze Verkehrsgebiete aus-
gedehnten Apparat von öffentlichen, mit den nöthigen Vollmachten
versehenen Beamten zur Voraussetzung hat, wie ein solcher nur
von Staatsregierungen und auch von diesen nur innerhalb ihrer
Territorien beigestellt werden kann, ein Apparat, dessen Wirk-
samkeit selbst innerhalb dieser Grenzen noch überdies, wie
jedem Sachverständigen bekannt ist, überall dort versagt, wo es
sich um Güter handelt, deren verfügbare Quantität der öffent-
lichen Controle nicht leicht zugänglich ist.

Auch können dergleichen Erhebungen füglich doch nur
von Zeit zu Zeit, und zwar meist nicht anders, als in längern
Zwischenräumen vorgenommen werden, so zwar, dass die für
bestimmte Zeitpunkte gewonnenen Angaben, selbst wenn sie auf
Verlässlichkeit Anspruch machen können, doch bei allen Gütern,
deren verfügbare Quantität einem starken Wechsel unterworfen
ist, ihren practischen Werth nicht selten schon dann eingebüsst
haben, wenn sie an die Oeffentlichkeit gelangen.

Die auf die Feststellung der einem Volke oder einem Volks-
theile jeweilig verfügbaren Güterquantitäten gerichtete staatliche
Thätigkeit beschränkt sich demnach naturgemäss auf solche
Güter, deren Quantitäten, wie dies bei Grundstücken, Gebäuden,
Hausthieren, Verkehrsmitteln etc. der Fall ist, nicht allzusehr
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[48/0066] Die verfügbaren Quantitäten. werden, auch den jeweiligen Stand der den einzelnen Volkstheilen oder Völkern, deren Verkehr sie vermitteln, verfügbaren Güter- quantitäten, der sogenannten Stocks im weitesten Sinne dieses Wortes, in Evidenz zu halten, eine Thätigkeit, die sich nach Massgabe der Stellung, welche die in Rede stehenden Mittels- personen im Verkehrsleben einnehmen, auf engere oder weitere Verkehrsgebiete, auf einzelne Kreise, Provinzen, oder aber auf ganze Länder und Welttheile erstreckt. Dieser Evidenzhaltung, so weit sie sich auf die, grösseren Gruppen von Individuen, oder gar ganzen Völkern und Völker- gruppen jeweilig verfügbaren Güterquantitäten bezieht, stellen sich indess nicht geringe Schwierigkeiten entgegen, indem die genaue Feststellung der hier in Rede stehenden Stocks doch nur auf dem Wege der Erhebung stattfinden könnte, dieser Weg indess einen complicirten, über ganze Verkehrsgebiete aus- gedehnten Apparat von öffentlichen, mit den nöthigen Vollmachten versehenen Beamten zur Voraussetzung hat, wie ein solcher nur von Staatsregierungen und auch von diesen nur innerhalb ihrer Territorien beigestellt werden kann, ein Apparat, dessen Wirk- samkeit selbst innerhalb dieser Grenzen noch überdies, wie jedem Sachverständigen bekannt ist, überall dort versagt, wo es sich um Güter handelt, deren verfügbare Quantität der öffent- lichen Controle nicht leicht zugänglich ist. Auch können dergleichen Erhebungen füglich doch nur von Zeit zu Zeit, und zwar meist nicht anders, als in längern Zwischenräumen vorgenommen werden, so zwar, dass die für bestimmte Zeitpunkte gewonnenen Angaben, selbst wenn sie auf Verlässlichkeit Anspruch machen können, doch bei allen Gütern, deren verfügbare Quantität einem starken Wechsel unterworfen ist, ihren practischen Werth nicht selten schon dann eingebüsst haben, wenn sie an die Oeffentlichkeit gelangen. Die auf die Feststellung der einem Volke oder einem Volks- theile jeweilig verfügbaren Güterquantitäten gerichtete staatliche Thätigkeit beschränkt sich demnach naturgemäss auf solche Güter, deren Quantitäten, wie dies bei Grundstücken, Gebäuden, Hausthieren, Verkehrsmitteln etc. der Fall ist, nicht allzusehr dem Wechsel unterliegen, so zwar, dass zeitweilig mit Rücksicht auf bestimmte Zeitpunkte vorgenommene Erhebungen auch für

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/66>, abgerufen am 05.05.2024.