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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Der Güterbesitz.
Gütern, welche entweder, gleich wie in der isolirten Wirthschaft
direct, oder wie dies unter unseren entwickelten Verhältnissen
der Fall ist, zum Theile in directer, zum Theile in indirecter
Weise den einzelnen wirthschaftenden Individuen verfügbar ist,
und nur in dieser Gesammtheit jenen Erfolg herbeiführt, den
wir die Deckung des Bedarfs und in weiterer Folge die Sicherung
des Lebens und der Wohlfahrt der Menschen nennen.

Die Gesammtheit der einem wirthschaftenden Individuum
für die Befriedigung seiner Bedürfnisse verfügbaren Güter nennen
wir seinen Güterbesitz, und stellt sich uns derselbe demnach
nicht als eine willkürlich zusammengefügte Quantität von
Gütern, sondern als das Spiegelbild seiner Bedürfnisse, als ein
gegliedertes Ganzes dar, das in keinem wesentlichen Theil ge-
mindert oder vermehrt werden kann, ohne dass die Verwirk-
lichung des Gesammtzweckes, dem es dient, dadurch berührt
würde.



Der Güterbesitz.
Gütern, welche entweder, gleich wie in der isolirten Wirthschaft
direct, oder wie dies unter unseren entwickelten Verhältnissen
der Fall ist, zum Theile in directer, zum Theile in indirecter
Weise den einzelnen wirthschaftenden Individuen verfügbar ist,
und nur in dieser Gesammtheit jenen Erfolg herbeiführt, den
wir die Deckung des Bedarfs und in weiterer Folge die Sicherung
des Lebens und der Wohlfahrt der Menschen nennen.

Die Gesammtheit der einem wirthschaftenden Individuum
für die Befriedigung seiner Bedürfnisse verfügbaren Güter nennen
wir seinen Güterbesitz, und stellt sich uns derselbe demnach
nicht als eine willkürlich zusammengefügte Quantität von
Gütern, sondern als das Spiegelbild seiner Bedürfnisse, als ein
gegliedertes Ganzes dar, das in keinem wesentlichen Theil ge-
mindert oder vermehrt werden kann, ohne dass die Verwirk-
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[31/0049] Der Güterbesitz. Gütern, welche entweder, gleich wie in der isolirten Wirthschaft direct, oder wie dies unter unseren entwickelten Verhältnissen der Fall ist, zum Theile in directer, zum Theile in indirecter Weise den einzelnen wirthschaftenden Individuen verfügbar ist, und nur in dieser Gesammtheit jenen Erfolg herbeiführt, den wir die Deckung des Bedarfs und in weiterer Folge die Sicherung des Lebens und der Wohlfahrt der Menschen nennen. Die Gesammtheit der einem wirthschaftenden Individuum für die Befriedigung seiner Bedürfnisse verfügbaren Güter nennen wir seinen Güterbesitz, und stellt sich uns derselbe demnach nicht als eine willkürlich zusammengefügte Quantität von Gütern, sondern als das Spiegelbild seiner Bedürfnisse, als ein gegliedertes Ganzes dar, das in keinem wesentlichen Theil ge- mindert oder vermehrt werden kann, ohne dass die Verwirk- lichung des Gesammtzweckes, dem es dient, dadurch berührt würde.

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/49>, abgerufen am 29.03.2024.