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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Die Preisbildung im Monopolhandel.

a) Mit welchem der beiden Concurrenten wird der Mono-
polist A das Tauschgeschäft abschliessen? und

b) innerhalb welcher Grenzen wird die Preisbildung in
diesem Falle erfolgen?

Die Beantwortung der ersten Frage ergiebt sich aus der
nachfolgenden Betrachtung. Für B2 hat das Pferd des A einen
Werth, der 30 Metzen seines Getreides gleichkommt. Er würde
demnach selbst dann noch für die Befriedigung seiner Bedürf-
nisse besser vorsorgen, wenn er auch 29 Metzen seines Getreides
dem A für sein Pferd hingeben würde. Nun ist damit keines-
wegs gesagt, das B2 dem A sofort 29 Metzen für sein Pferd
bieten wird, so viel ist aber sicher, dass er, um der Con-
currenz des B1 nach Möglichkeit zu begegnen, selbst zu diesem
Anbote sich entschliessen wird, da er höchst unökonomisch
handeln würde, wofern er im äussersten Falle sich nicht selbst
mit einem so geringen Tauschnutzen begnügen würde, als bei
einem Austausche von 29 Metzen Getreide gegen A's Pferd sich
für ihn ergeben möchte. B1 würde dagegen offenbar unökono-
misch handeln, wenn er bei dem Wettbewerb um das Pferd
des A zuliesse, dass B2 dasselbe selbst um den Preis von
29 Metzen Getreide erstehen würde, denn sein ökonomischer
Nutzen ist ja immer noch ein beträchtlicher, selbst dann, wenn
er 30 Metzen Getreide und mehr für jenes Pferd hingiebt, das ist
B2 von jenem Tauschgeschäfte ökonomisch ausschliesst *).

Der Umstand also, dass das Tauschgeschäft noch inner-
halb eines Spielraumes der Preisbildung, wo dasselbe für B2
bereits unökonomisch wäre, für B1 noch immer seinen ökono-
mischen Charakter beibehält, ermöglicht es diesem letzteren,

*) Wir sagen oben, dass B1 den B2 ökonomisch ausschliesst, um
den Gegensatz zur Anwendung von physischer Gewalt, oder aber zur recht-
lichen Ausschliessung des B2 vom Tauschgeschäfte zu bezeichnen. Dieser Un-
terschied ist aber insofern wichtig, als B2 sich leicht im Besitze einiger hun-
dert Metzen Getreide befinden und ihm demnach physisch und rechtlich die
Möglichkeit offen stehen kann, das Pferd des A einzutauschen, der einzige
Grund aber, warum er dies nicht thut, ökonomischer Natur ist, das ist darin
liegt, dass er durch Hingabe einer grösseren Quantität Getreides, als
29 Metzen, für die Befriedigung seiner Bedürfnisse nicht besser versorgen
würde, als dies ohne den Tausch der Fall wäre.
Die Preisbildung im Monopolhandel.

a) Mit welchem der beiden Concurrenten wird der Mono-
polist A das Tauschgeschäft abschliessen? und

b) innerhalb welcher Grenzen wird die Preisbildung in
diesem Falle erfolgen?

Die Beantwortung der ersten Frage ergiebt sich aus der
nachfolgenden Betrachtung. Für B2 hat das Pferd des A einen
Werth, der 30 Metzen seines Getreides gleichkommt. Er würde
demnach selbst dann noch für die Befriedigung seiner Bedürf-
nisse besser vorsorgen, wenn er auch 29 Metzen seines Getreides
dem A für sein Pferd hingeben würde. Nun ist damit keines-
wegs gesagt, das B2 dem A sofort 29 Metzen für sein Pferd
bieten wird, so viel ist aber sicher, dass er, um der Con-
currenz des B1 nach Möglichkeit zu begegnen, selbst zu diesem
Anbote sich entschliessen wird, da er höchst unökonomisch
handeln würde, wofern er im äussersten Falle sich nicht selbst
mit einem so geringen Tauschnutzen begnügen würde, als bei
einem Austausche von 29 Metzen Getreide gegen A’s Pferd sich
für ihn ergeben möchte. B1 würde dagegen offenbar unökono-
misch handeln, wenn er bei dem Wettbewerb um das Pferd
des A zuliesse, dass B2 dasselbe selbst um den Preis von
29 Metzen Getreide erstehen würde, denn sein ökonomischer
Nutzen ist ja immer noch ein beträchtlicher, selbst dann, wenn
er 30 Metzen Getreide und mehr für jenes Pferd hingiebt, das ist
B2 von jenem Tauschgeschäfte ökonomisch ausschliesst *).

Der Umstand also, dass das Tauschgeschäft noch inner-
halb eines Spielraumes der Preisbildung, wo dasselbe für B2
bereits unökonomisch wäre, für B1 noch immer seinen ökono-
mischen Charakter beibehält, ermöglicht es diesem letzteren,

*) Wir sagen oben, dass B1 den B2 ökonomisch ausschliesst, um
den Gegensatz zur Anwendung von physischer Gewalt, oder aber zur recht-
lichen Ausschliessung des B2 vom Tauschgeschäfte zu bezeichnen. Dieser Un-
terschied ist aber insofern wichtig, als B2 sich leicht im Besitze einiger hun-
dert Metzen Getreide befinden und ihm demnach physisch und rechtlich die
Möglichkeit offen stehen kann, das Pferd des A einzutauschen, der einzige
Grund aber, warum er dies nicht thut, ökonomischer Natur ist, das ist darin
liegt, dass er durch Hingabe einer grösseren Quantität Getreides, als
29 Metzen, für die Befriedigung seiner Bedürfnisse nicht besser versorgen
würde, als dies ohne den Tausch der Fall wäre.
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[183/0201] Die Preisbildung im Monopolhandel. a) Mit welchem der beiden Concurrenten wird der Mono- polist A das Tauschgeschäft abschliessen? und b) innerhalb welcher Grenzen wird die Preisbildung in diesem Falle erfolgen? Die Beantwortung der ersten Frage ergiebt sich aus der nachfolgenden Betrachtung. Für B2 hat das Pferd des A einen Werth, der 30 Metzen seines Getreides gleichkommt. Er würde demnach selbst dann noch für die Befriedigung seiner Bedürf- nisse besser vorsorgen, wenn er auch 29 Metzen seines Getreides dem A für sein Pferd hingeben würde. Nun ist damit keines- wegs gesagt, das B2 dem A sofort 29 Metzen für sein Pferd bieten wird, so viel ist aber sicher, dass er, um der Con- currenz des B1 nach Möglichkeit zu begegnen, selbst zu diesem Anbote sich entschliessen wird, da er höchst unökonomisch handeln würde, wofern er im äussersten Falle sich nicht selbst mit einem so geringen Tauschnutzen begnügen würde, als bei einem Austausche von 29 Metzen Getreide gegen A’s Pferd sich für ihn ergeben möchte. B1 würde dagegen offenbar unökono- misch handeln, wenn er bei dem Wettbewerb um das Pferd des A zuliesse, dass B2 dasselbe selbst um den Preis von 29 Metzen Getreide erstehen würde, denn sein ökonomischer Nutzen ist ja immer noch ein beträchtlicher, selbst dann, wenn er 30 Metzen Getreide und mehr für jenes Pferd hingiebt, das ist B2 von jenem Tauschgeschäfte ökonomisch ausschliesst *). Der Umstand also, dass das Tauschgeschäft noch inner- halb eines Spielraumes der Preisbildung, wo dasselbe für B2 bereits unökonomisch wäre, für B1 noch immer seinen ökono- mischen Charakter beibehält, ermöglicht es diesem letzteren, *) Wir sagen oben, dass B1 den B2 ökonomisch ausschliesst, um den Gegensatz zur Anwendung von physischer Gewalt, oder aber zur recht- lichen Ausschliessung des B2 vom Tauschgeschäfte zu bezeichnen. Dieser Un- terschied ist aber insofern wichtig, als B2 sich leicht im Besitze einiger hun- dert Metzen Getreide befinden und ihm demnach physisch und rechtlich die Möglichkeit offen stehen kann, das Pferd des A einzutauschen, der einzige Grund aber, warum er dies nicht thut, ökonomischer Natur ist, das ist darin liegt, dass er durch Hingabe einer grösseren Quantität Getreides, als 29 Metzen, für die Befriedigung seiner Bedürfnisse nicht besser versorgen würde, als dies ohne den Tausch der Fall wäre.

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/201>, abgerufen am 01.05.2024.