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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt.
wohl ein einzelnes Moment der Verschiedenheit der Rente, welche
die Grundstücke abwerfen, aber weder die Gesammtheit dieser
letztern, noch aber auch die Rente selbst entfallen müsste.
Andererseits ist nicht minder klar, dass in einem Lande, wo
grosser Mangel an Boden besteht, auch die ungünstigst gelegenen
und qualificirten Grundstücke eine Rente abwerfen würden, ohne
dass dieselbe in der Theorie Ricardo's ihre Erklärung finden
könnte.

Die Grundstücke und Bodenbenützungen in ihrer concreten
Erscheinungsform sind Objecte unserer Werthschätzung gleich
allen anderen Gütern; auch sie erlangen nur insofern Werth,
als wir in der Befriedigung unserer Bedürfnisse von der
Verfügung über dieselben abhängig sind und die massgebenden
Factoren ihres Werthes sind keine anderen, als jene, welche wir
oben (Seite 87 und 114) rücksichtlich der Güter überhaupt
kennen gelernt haben*). Auch das tiefere Verständniss der Ver-
schiedenheit ihres Werthes ist desshalb nur auf dem Wege er-
reichbar, dass wir die Bodenbenützungen und die Grundstücke
selbst unter den allgemeinen Gesichtspunkten unserer Wissen-
schaft und, so weit sie Güter höherer Ordnung sind, zumal
auch in ihren Beziehungen zu den entsprechenden Gütern nie-
derer Ordnung und insbesondere zu den complementären Gü-
tern ins Auge fassen.

Wir sind oben zu dem Resultate gelangt, dass die Gesammt-
heit der zur Hervorbringung eines Gutes erforderlichen Güter
höherer Ordnung (die Capitalbenützung und die Unternehmer-

*) Wenn Rodbertus (Sociale Briefe an v. Kirchmann, 3. Brief, S. 41 ff.)
zum Schlusse gelangt, dass die Capitalbesitzer und Grundeigenthümer in
Folge unserer socialen Einrichtungen in der Lage sind, den Arbeitern einen
Theil des Arbeitsproductes zu entziehen und solcherart, ohne zu arbeiten,
"mitleben" können, so beruht dies auf der irrigen Voraussetzung, dass das
ganze Ergebniss eines Productionsprocesses als Arbeitsproduct zu betrachten
sei. Die Arbeitsleistungen sind lediglich ein Element des obigen Processes
und auch nicht in höherem Masse ökonomische Güter, als die übrigen Ele-
mente der Production und insbesondere die Boden- und Capitalnutzungen. Die
Capital- und Grundbesitzer leben demnach auch nicht von dem, was sie den
Arbeitern entziehen, sondern von ihren Capital- und Bodennutzungen, welche
für Individuum und Gesellschaft ebenso wohl Werth haben, als die Arbeits-
leistungen.
10 *

Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt.
wohl ein einzelnes Moment der Verschiedenheit der Rente, welche
die Grundstücke abwerfen, aber weder die Gesammtheit dieser
letztern, noch aber auch die Rente selbst entfallen müsste.
Andererseits ist nicht minder klar, dass in einem Lande, wo
grosser Mangel an Boden besteht, auch die ungünstigst gelegenen
und qualificirten Grundstücke eine Rente abwerfen würden, ohne
dass dieselbe in der Theorie Ricardo’s ihre Erklärung finden
könnte.

Die Grundstücke und Bodenbenützungen in ihrer concreten
Erscheinungsform sind Objecte unserer Werthschätzung gleich
allen anderen Gütern; auch sie erlangen nur insofern Werth,
als wir in der Befriedigung unserer Bedürfnisse von der
Verfügung über dieselben abhängig sind und die massgebenden
Factoren ihres Werthes sind keine anderen, als jene, welche wir
oben (Seite 87 und 114) rücksichtlich der Güter überhaupt
kennen gelernt haben*). Auch das tiefere Verständniss der Ver-
schiedenheit ihres Werthes ist desshalb nur auf dem Wege er-
reichbar, dass wir die Bodenbenützungen und die Grundstücke
selbst unter den allgemeinen Gesichtspunkten unserer Wissen-
schaft und, so weit sie Güter höherer Ordnung sind, zumal
auch in ihren Beziehungen zu den entsprechenden Gütern nie-
derer Ordnung und insbesondere zu den complementären Gü-
tern ins Auge fassen.

Wir sind oben zu dem Resultate gelangt, dass die Gesammt-
heit der zur Hervorbringung eines Gutes erforderlichen Güter
höherer Ordnung (die Capitalbenützung und die Unternehmer-

*) Wenn Rodbertus (Sociale Briefe an v. Kirchmann, 3. Brief, S. 41 ff.)
zum Schlusse gelangt, dass die Capitalbesitzer und Grundeigenthümer in
Folge unserer socialen Einrichtungen in der Lage sind, den Arbeitern einen
Theil des Arbeitsproductes zu entziehen und solcherart, ohne zu arbeiten,
„mitleben“ können, so beruht dies auf der irrigen Voraussetzung, dass das
ganze Ergebniss eines Productionsprocesses als Arbeitsproduct zu betrachten
sei. Die Arbeitsleistungen sind lediglich ein Element des obigen Processes
und auch nicht in höherem Masse ökonomische Güter, als die übrigen Ele-
mente der Production und insbesondere die Boden- und Capitalnutzungen. Die
Capital- und Grundbesitzer leben demnach auch nicht von dem, was sie den
Arbeitern entziehen, sondern von ihren Capital- und Bodennutzungen, welche
für Individuum und Gesellschaft ebenso wohl Werth haben, als die Arbeits-
leistungen.
10 *
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[147/0165] Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt. wohl ein einzelnes Moment der Verschiedenheit der Rente, welche die Grundstücke abwerfen, aber weder die Gesammtheit dieser letztern, noch aber auch die Rente selbst entfallen müsste. Andererseits ist nicht minder klar, dass in einem Lande, wo grosser Mangel an Boden besteht, auch die ungünstigst gelegenen und qualificirten Grundstücke eine Rente abwerfen würden, ohne dass dieselbe in der Theorie Ricardo’s ihre Erklärung finden könnte. Die Grundstücke und Bodenbenützungen in ihrer concreten Erscheinungsform sind Objecte unserer Werthschätzung gleich allen anderen Gütern; auch sie erlangen nur insofern Werth, als wir in der Befriedigung unserer Bedürfnisse von der Verfügung über dieselben abhängig sind und die massgebenden Factoren ihres Werthes sind keine anderen, als jene, welche wir oben (Seite 87 und 114) rücksichtlich der Güter überhaupt kennen gelernt haben *). Auch das tiefere Verständniss der Ver- schiedenheit ihres Werthes ist desshalb nur auf dem Wege er- reichbar, dass wir die Bodenbenützungen und die Grundstücke selbst unter den allgemeinen Gesichtspunkten unserer Wissen- schaft und, so weit sie Güter höherer Ordnung sind, zumal auch in ihren Beziehungen zu den entsprechenden Gütern nie- derer Ordnung und insbesondere zu den complementären Gü- tern ins Auge fassen. Wir sind oben zu dem Resultate gelangt, dass die Gesammt- heit der zur Hervorbringung eines Gutes erforderlichen Güter höherer Ordnung (die Capitalbenützung und die Unternehmer- *) Wenn Rodbertus (Sociale Briefe an v. Kirchmann, 3. Brief, S. 41 ff.) zum Schlusse gelangt, dass die Capitalbesitzer und Grundeigenthümer in Folge unserer socialen Einrichtungen in der Lage sind, den Arbeitern einen Theil des Arbeitsproductes zu entziehen und solcherart, ohne zu arbeiten, „mitleben“ können, so beruht dies auf der irrigen Voraussetzung, dass das ganze Ergebniss eines Productionsprocesses als Arbeitsproduct zu betrachten sei. Die Arbeitsleistungen sind lediglich ein Element des obigen Processes und auch nicht in höherem Masse ökonomische Güter, als die übrigen Ele- mente der Production und insbesondere die Boden- und Capitalnutzungen. Die Capital- und Grundbesitzer leben demnach auch nicht von dem, was sie den Arbeitern entziehen, sondern von ihren Capital- und Bodennutzungen, welche für Individuum und Gesellschaft ebenso wohl Werth haben, als die Arbeits- leistungen. 10 *

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/165>, abgerufen am 24.11.2024.