Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783.Zeichen gültig; so können bey solchen Gü- Auf diese Weise kann das Eigentum von Und nun noch einen Schritt näher, so Neben-
Zeichen guͤltig; ſo koͤnnen bey ſolchen Guͤ- Auf dieſe Weiſe kann das Eigentum von Und nun noch einen Schritt naͤher, ſo Neben-
<TEI> <text> <body> <p><pb facs="#f0056" n="50"/> Zeichen guͤltig; ſo koͤnnen bey ſolchen Guͤ-<lb/> tern, wo die wirkliche Aushaͤndigung nicht<lb/> Statt findet, andere bedeutende Zeichen<lb/> dafuͤr genommen werden. Man kann alſo<lb/> ſein Recht auf unbewegliche oder auch un-<lb/> koͤrperliche Guͤter durch hinlaͤnglich ver-<lb/> ſtaͤndliche Zeichen andern abtreten und<lb/> uͤberlaſſen.</p><lb/> <p>Auf dieſe Weiſe kann das Eigentum von<lb/> Perſon zu Perſon wandern. Was ich durch<lb/> meinen Fleiß zu dem Meinigen gemacht,<lb/> wird durch Abtreten das Gut eines An-<lb/> dern, das ich ihm nicht wieder nehmen<lb/> kann, ohne eine <hi rendition="#fr">Ungerechtigkeit</hi> zu be-<lb/> gehen.</p><lb/> <p>Und nun noch einen Schritt naͤher, ſo<lb/> ſtehet die Guͤltigkeit der Vertraͤge auf ſiche-<lb/> ren Fuͤßen. — Das Recht, die Colli-<lb/> ſionsfaͤlle zu entſcheiden, ſelbſt iſt, wie oben<lb/> gezeigt worden, ein unkoͤrperliches <hi rendition="#fr">Gut</hi><lb/> des unabhaͤngigen Menſchen; in ſo weit es<lb/> ein Mittel zu ſeiner Gluͤckſeligkeit werden<lb/> kann. Jeder Menſch hat im Stande der<lb/> Natur auf den Genuß dieſes Mittels zur<lb/> Gluͤckſeligkeit ein vollkommenes, und ſein<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Neben-</fw><lb/></p> </body> </text> </TEI> [50/0056]
Zeichen guͤltig; ſo koͤnnen bey ſolchen Guͤ-
tern, wo die wirkliche Aushaͤndigung nicht
Statt findet, andere bedeutende Zeichen
dafuͤr genommen werden. Man kann alſo
ſein Recht auf unbewegliche oder auch un-
koͤrperliche Guͤter durch hinlaͤnglich ver-
ſtaͤndliche Zeichen andern abtreten und
uͤberlaſſen.
Auf dieſe Weiſe kann das Eigentum von
Perſon zu Perſon wandern. Was ich durch
meinen Fleiß zu dem Meinigen gemacht,
wird durch Abtreten das Gut eines An-
dern, das ich ihm nicht wieder nehmen
kann, ohne eine Ungerechtigkeit zu be-
gehen.
Und nun noch einen Schritt naͤher, ſo
ſtehet die Guͤltigkeit der Vertraͤge auf ſiche-
ren Fuͤßen. — Das Recht, die Colli-
ſionsfaͤlle zu entſcheiden, ſelbſt iſt, wie oben
gezeigt worden, ein unkoͤrperliches Gut
des unabhaͤngigen Menſchen; in ſo weit es
ein Mittel zu ſeiner Gluͤckſeligkeit werden
kann. Jeder Menſch hat im Stande der
Natur auf den Genuß dieſes Mittels zur
Gluͤckſeligkeit ein vollkommenes, und ſein
Neben-
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