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Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783.

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Der Fall, den der Rec. zum Beyspiel anfüh-
ret, um mich zu widerlegen, trist vollends nicht
zum Ziele. Er spricht: "Wir wollen sie (die ge-
"leugneten Grundsätze,) indessen auf einen be-
"stimmten Fall anwenden. Die Judenschaft in
"Berlin bestellt eine Person, die nach den Ge-
"setzen ihrer Religion die Kinder männlichen
"Geschlechts beschneiden soll; diese Person er-
"hält durch ein Factum gewisse Rechte auf so viel
"Einkünfte, auf diesen bestimmten Rang in der
"Gemeine etc. Nach einiger Zeit kommen ihr
"Bedenklichkeiten über die Lehrmeinung oder das
"Gesetz von der Beschneidung bey; sie weigert
"sich den Vertrag zu erfüllen. Bleiben ihr denn
"nun auch die Rechte, die sie durch den Vertrag
"erhielt? So überall." --

Und wie überall? Ich will die Möglichkeit
des Falls zugeben, der sich hoffentlich nie zutra-
gen wird *). Was soll diese mir so nahe gelegte

In-
*) Man genießet unter den Juden, für das Amt
der Beschneidung, weder Einkünfte, noch einen
destimmten Rang in der Gemeine. Wer die Ge-
schiklichkeit besitzet, verrichtet vielmehr dieses
ver-

Der Fall, den der Rec. zum Beyſpiel anfuͤh-
ret, um mich zu widerlegen, triſt vollends nicht
zum Ziele. Er ſpricht: „Wir wollen ſie (die ge-
„leugneten Grundſaͤtze,) indeſſen auf einen be-
„ſtimmten Fall anwenden. Die Judenſchaft in
„Berlin beſtellt eine Perſon, die nach den Ge-
„ſetzen ihrer Religion die Kinder maͤnnlichen
„Geſchlechts beſchneiden ſoll; dieſe Perſon er-
„haͤlt durch ein Factum gewiſſe Rechte auf ſo viel
„Einkuͤnfte, auf dieſen beſtimmten Rang in der
„Gemeine etc. Nach einiger Zeit kommen ihr
„Bedenklichkeiten uͤber die Lehrmeinung oder das
„Geſetz von der Beſchneidung bey; ſie weigert
„ſich den Vertrag zu erfuͤllen. Bleiben ihr denn
„nun auch die Rechte, die ſie durch den Vertrag
„erhielt? So uͤberall.“ —

Und wie uͤberall? Ich will die Moͤglichkeit
des Falls zugeben, der ſich hoffentlich nie zutra-
gen wird *). Was ſoll dieſe mir ſo nahe gelegte

In-
*) Man genießet unter den Juden, fuͤr das Amt
der Beſchneidung, weder Einkuͤnfte, noch einen
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[14/0116] Der Fall, den der Rec. zum Beyſpiel anfuͤh- ret, um mich zu widerlegen, triſt vollends nicht zum Ziele. Er ſpricht: „Wir wollen ſie (die ge- „leugneten Grundſaͤtze,) indeſſen auf einen be- „ſtimmten Fall anwenden. Die Judenſchaft in „Berlin beſtellt eine Perſon, die nach den Ge- „ſetzen ihrer Religion die Kinder maͤnnlichen „Geſchlechts beſchneiden ſoll; dieſe Perſon er- „haͤlt durch ein Factum gewiſſe Rechte auf ſo viel „Einkuͤnfte, auf dieſen beſtimmten Rang in der „Gemeine etc. Nach einiger Zeit kommen ihr „Bedenklichkeiten uͤber die Lehrmeinung oder das „Geſetz von der Beſchneidung bey; ſie weigert „ſich den Vertrag zu erfuͤllen. Bleiben ihr denn „nun auch die Rechte, die ſie durch den Vertrag „erhielt? So uͤberall.“ — Und wie uͤberall? Ich will die Moͤglichkeit des Falls zugeben, der ſich hoffentlich nie zutra- gen wird *). Was ſoll dieſe mir ſo nahe gelegte In- *) Man genießet unter den Juden, fuͤr das Amt der Beſchneidung, weder Einkuͤnfte, noch einen deſtimmten Rang in der Gemeine. Wer die Ge- ſchiklichkeit beſitzet, verrichtet vielmehr dieſes ver-

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Zitationshilfe: Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mendelssohn_jerusalem_1783/116>, abgerufen am 24.11.2024.