Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783.Also in Absicht auf Gesinnungen und Daher kann der Staat zu gemeinnützigen Ver-
Alſo in Abſicht auf Geſinnungen und Daher kann der Staat zu gemeinnuͤtzigen Ver-
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Alſo in Abſicht auf Geſinnungen und
Grundſaͤtze kommen Religion und Staat uͤber-
ein, muͤſſen beide allen Schein des Zwanges
und der Beſtechung vermeiden, und ſich auf
Lehren, Vermahnen, Bereden und Zurechtwei-
ſen einſchraͤnken. Nicht alſo in Abſicht auf
Handlung. Die Verhaͤltniſſe von Menſch zu
Menſchen erfordern Handlung, als Handlung;
die Verhaͤltniſſe zwiſchen Gott und Menſchen,
blos in ſo weit ſie zu Geſinnungen fuͤhren.
Eine gemeinnuͤtzige Handlung hoͤrt nicht auf,
gemeinnuͤtzig zu ſeyn, wenn ſie auch erzwun-
gen wird; eine religioͤſe Handlung hingegen
iſt nur in dem Maße religioͤs, in welcher ſie
aus freyer Willkuͤhr und in gehoͤriger Abſicht
geſchiehet.
Daher kann der Staat zu gemeinnuͤtzigen
Handlungen zwingen; belohnen, beſtrafen;
Amt und Ehren, Schande und Verweiſung
austheilen, um die Menſchen zu Handlungen
zu bewegen, deren innere Guͤte nicht kraͤftig
genug auf ihre Gemuͤther wirken will. Daher
hat dem Staate, durch den geſellſchaftlichen
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