Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.§ 34. Wirkungen der Enteignung. Durch besondere Gesetzesbestimmung pflegen aber derartigen S. 627 Note 8, bemerkt nun hierzu, Prazak übersehe den wesentlichen Unterschied von rechtlicher und thatsächlicher Notwendigkeit, indem er beides unter der Redensart "Hochdruck äußerer Einflüsse" zusammenfasse; die freiwillige Abtretung von seiten des zu Enteignenden sei kein Kauf, sondern falle noch unter den Be- griff der Enteignung. Diese "rechtliche Notwendigkeit" ist nichts anderes als der alte "Enteignungsanspruch", wie ihn Burkhard in Ztschft. f. Civ.R. und Pr. N. F. VI S. 208 ff. formuliert. Seydel arbeitet noch damit und ebenso Grün- hut, Ent.R. S. 185 ff., v. Rohland, Ent.R. S. 36, Schelcher, Rechtswirkungen S. 23, 31. Wenn er auch jetzt nicht mehr die Wirkungen der Enteignung selbst erklärt, dient er doch noch dazu, der freiwilligen Abtretung die Natur eines Ver- kaufes zu nehmen, indem er sie zu einer bloßen Unterwerfung unter diesen Anspruch macht. Das findet sich am deutlichsten ausgesprochen bei Grünhut a. a. O. S. 186. "Der Eigentümer, sagt er, zieht es vor, sich freiwillig seinem Geschick, welches er als unabänderlich erkannt hat, zu unterwerfen ... Er ver- kauft nicht sein Grundstück, sondern er läßt es sich nehmen ... Diese freiwillige Unterwerfung ersetzt den Enteignungsausspruch." Es sind das fast wörtlich die Ausdrücke Labands in Arch. f. civ. Pr. 52 S. 172. Dieser wendet sich dort gegen die Annahme eines Kaufs neben dem obrigkeitlichen Akt, der die Ent- eignung bewirkt. "Mit demselben Rechte, meint er, könnte man fingieren, der zu einer Gefängnisstrafe verurteilte Verbrecher habe eine Wohnung nebst Beköstigung im Gefängnis gemietet oder der Defraudant, dessen Waren konfisziert worden sind, habe sie dem Fiskus geschenkt." Freilich geht auch Laband zu weit, wenn er nebenbei sagt: der Eigentümer, der einsieht, die Expropriation sei gesetzlich zu- lässig und die angebotene Entschädigung genügend, habe "durchaus keine Ver- anlassung, einen Spruch der kompetenten Verwaltungsbehörde oder des Gerichts zu veranlassen"; deshalb lasse er sich sein Grundstück einfach nehmen. Da ist im Eifer zu viel weggeworfen worden: den obrigkeitlichen Spruch können wir doch nicht auch entbehren. Oder soll der Verbrecher auch ohne Urteil auf Grund seiner Unterwerfung sitzen, der Defraudant ohne Konfiskationsakt sein Eigentum verlieren, bloß weil er es einsieht? So kann es natürlich nicht gemeint sein. Aber ganz in dieser Weise läßt man jetzt die Unterwerfung des zu Enteignenden wirken, die kein Vertrag ist und den Enteignungsausspruch ersetzt. Auf welche Weise soll denn da das Eigentum übergehn? Drei Fälle sind denkbar: entweder es ergeht ein Enteignungsausspruch, dann ist, wie Laband mit Recht ausführt, kein Vertrag nötig und Eigentum geht doch über; oder es erfolgt ein Abtretungs- vertrag, dann ersetzt der, wie man wohl sagen mag, den Enteignungsausspruch, das Eigentum geht durch den Vertrag über; oder es wird kein Enteignungs- ausspruch veranlaßt und fehlt auch der Wille, einen Vertrag zu schließen, dann geschieht gar nichts. -- In diesem Sinne gegen Laband und Grünhut auch G. Meyer in Ztschft. f. d. deutsche Gesetzgebung VIII S. 581 Anm. 83. Binding, Handbuch. VI. 2: Otto Mayer, Verwaltungsr. II. 4
§ 34. Wirkungen der Enteignung. Durch besondere Gesetzesbestimmung pflegen aber derartigen S. 627 Note 8, bemerkt nun hierzu, Prazak übersehe den wesentlichen Unterschied von rechtlicher und thatsächlicher Notwendigkeit, indem er beides unter der Redensart „Hochdruck äußerer Einflüsse“ zusammenfasse; die freiwillige Abtretung von seiten des zu Enteignenden sei kein Kauf, sondern falle noch unter den Be- griff der Enteignung. Diese „rechtliche Notwendigkeit“ ist nichts anderes als der alte „Enteignungsanspruch“, wie ihn Burkhard in Ztschft. f. Civ.R. und Pr. N. F. VI S. 208 ff. formuliert. Seydel arbeitet noch damit und ebenso Grün- hut, Ent.R. S. 185 ff., v. Rohland, Ent.R. S. 36, Schelcher, Rechtswirkungen S. 23, 31. Wenn er auch jetzt nicht mehr die Wirkungen der Enteignung selbst erklärt, dient er doch noch dazu, der freiwilligen Abtretung die Natur eines Ver- kaufes zu nehmen, indem er sie zu einer bloßen Unterwerfung unter diesen Anspruch macht. Das findet sich am deutlichsten ausgesprochen bei Grünhut a. a. O. S. 186. „Der Eigentümer, sagt er, zieht es vor, sich freiwillig seinem Geschick, welches er als unabänderlich erkannt hat, zu unterwerfen … Er ver- kauft nicht sein Grundstück, sondern er läßt es sich nehmen … Diese freiwillige Unterwerfung ersetzt den Enteignungsausspruch.“ Es sind das fast wörtlich die Ausdrücke Labands in Arch. f. civ. Pr. 52 S. 172. Dieser wendet sich dort gegen die Annahme eines Kaufs neben dem obrigkeitlichen Akt, der die Ent- eignung bewirkt. „Mit demselben Rechte, meint er, könnte man fingieren, der zu einer Gefängnisstrafe verurteilte Verbrecher habe eine Wohnung nebst Beköstigung im Gefängnis gemietet oder der Defraudant, dessen Waren konfisziert worden sind, habe sie dem Fiskus geschenkt.“ Freilich geht auch Laband zu weit, wenn er nebenbei sagt: der Eigentümer, der einsieht, die Expropriation sei gesetzlich zu- lässig und die angebotene Entschädigung genügend, habe „durchaus keine Ver- anlassung, einen Spruch der kompetenten Verwaltungsbehörde oder des Gerichts zu veranlassen“; deshalb lasse er sich sein Grundstück einfach nehmen. Da ist im Eifer zu viel weggeworfen worden: den obrigkeitlichen Spruch können wir doch nicht auch entbehren. Oder soll der Verbrecher auch ohne Urteil auf Grund seiner Unterwerfung sitzen, der Defraudant ohne Konfiskationsakt sein Eigentum verlieren, bloß weil er es einsieht? So kann es natürlich nicht gemeint sein. Aber ganz in dieser Weise läßt man jetzt die Unterwerfung des zu Enteignenden wirken, die kein Vertrag ist und den Enteignungsausspruch ersetzt. Auf welche Weise soll denn da das Eigentum übergehn? Drei Fälle sind denkbar: entweder es ergeht ein Enteignungsausspruch, dann ist, wie Laband mit Recht ausführt, kein Vertrag nötig und Eigentum geht doch über; oder es erfolgt ein Abtretungs- vertrag, dann ersetzt der, wie man wohl sagen mag, den Enteignungsausspruch, das Eigentum geht durch den Vertrag über; oder es wird kein Enteignungs- ausspruch veranlaßt und fehlt auch der Wille, einen Vertrag zu schließen, dann geschieht gar nichts. — In diesem Sinne gegen Laband und Grünhut auch G. Meyer in Ztschft. f. d. deutsche Gesetzgebung VIII S. 581 Anm. 83. Binding, Handbuch. VI. 2: Otto Mayer, Verwaltungsr. II. 4
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§ 34. Wirkungen der Enteignung.
Durch besondere Gesetzesbestimmung pflegen aber derartigen
Verträgen gewisse Bevorzugungen eingeräumt zu sein. Voraus-
setzung dafür ist, daß das Enteignungsverfahren bereits eingeleitet
und mindestens das Unternehmen als ein solches anerkannt ist, für
welches Enteignung stattfindet. Unter diesen Umständen werden
freiwillige Abtretungen zur Abschneidung des Verfahrens gesetzlich
begünstigt.
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29 S. 627 Note 8, bemerkt nun hierzu, Prazak übersehe den wesentlichen Unterschied
von rechtlicher und thatsächlicher Notwendigkeit, indem er beides unter der
Redensart „Hochdruck äußerer Einflüsse“ zusammenfasse; die freiwillige Abtretung
von seiten des zu Enteignenden sei kein Kauf, sondern falle noch unter den Be-
griff der Enteignung. Diese „rechtliche Notwendigkeit“ ist nichts anderes als der
alte „Enteignungsanspruch“, wie ihn Burkhard in Ztschft. f. Civ.R. und Pr.
N. F. VI S. 208 ff. formuliert. Seydel arbeitet noch damit und ebenso Grün-
hut, Ent.R. S. 185 ff., v. Rohland, Ent.R. S. 36, Schelcher, Rechtswirkungen
S. 23, 31. Wenn er auch jetzt nicht mehr die Wirkungen der Enteignung selbst
erklärt, dient er doch noch dazu, der freiwilligen Abtretung die Natur eines Ver-
kaufes zu nehmen, indem er sie zu einer bloßen Unterwerfung unter diesen
Anspruch macht. Das findet sich am deutlichsten ausgesprochen bei Grünhut
a. a. O. S. 186. „Der Eigentümer, sagt er, zieht es vor, sich freiwillig seinem
Geschick, welches er als unabänderlich erkannt hat, zu unterwerfen … Er ver-
kauft nicht sein Grundstück, sondern er läßt es sich nehmen … Diese freiwillige
Unterwerfung ersetzt den Enteignungsausspruch.“ Es sind das fast wörtlich die
Ausdrücke Labands in Arch. f. civ. Pr. 52 S. 172. Dieser wendet sich dort
gegen die Annahme eines Kaufs neben dem obrigkeitlichen Akt, der die Ent-
eignung bewirkt. „Mit demselben Rechte, meint er, könnte man fingieren, der zu
einer Gefängnisstrafe verurteilte Verbrecher habe eine Wohnung nebst Beköstigung
im Gefängnis gemietet oder der Defraudant, dessen Waren konfisziert worden sind,
habe sie dem Fiskus geschenkt.“ Freilich geht auch Laband zu weit, wenn er
nebenbei sagt: der Eigentümer, der einsieht, die Expropriation sei gesetzlich zu-
lässig und die angebotene Entschädigung genügend, habe „durchaus keine Ver-
anlassung, einen Spruch der kompetenten Verwaltungsbehörde oder des Gerichts
zu veranlassen“; deshalb lasse er sich sein Grundstück einfach nehmen. Da ist
im Eifer zu viel weggeworfen worden: den obrigkeitlichen Spruch können wir
doch nicht auch entbehren. Oder soll der Verbrecher auch ohne Urteil auf Grund
seiner Unterwerfung sitzen, der Defraudant ohne Konfiskationsakt sein Eigentum
verlieren, bloß weil er es einsieht? So kann es natürlich nicht gemeint sein.
Aber ganz in dieser Weise läßt man jetzt die Unterwerfung des zu Enteignenden
wirken, die kein Vertrag ist und den Enteignungsausspruch ersetzt. Auf welche
Weise soll denn da das Eigentum übergehn? Drei Fälle sind denkbar: entweder
es ergeht ein Enteignungsausspruch, dann ist, wie Laband mit Recht ausführt,
kein Vertrag nötig und Eigentum geht doch über; oder es erfolgt ein Abtretungs-
vertrag, dann ersetzt der, wie man wohl sagen mag, den Enteignungsausspruch,
das Eigentum geht durch den Vertrag über; oder es wird kein Enteignungs-
ausspruch veranlaßt und fehlt auch der Wille, einen Vertrag zu schließen, dann
geschieht gar nichts. — In diesem Sinne gegen Laband und Grünhut auch
G. Meyer in Ztschft. f. d. deutsche Gesetzgebung VIII S. 581 Anm. 83.
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