Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.Das Recht der juristischen Personen. Voraussetzung für das Wirksamwerden dieser Pflicht, die Hülfs-bedürftigkeit, durch unwirtschaftliches Verhalten, Arbeitsscheu und leichtfertigen Lebenswandel geschaffen wird. Strafrechtssätze knüpfen daran ihre Drohungen22. Dazu ist dem nächstbeteiligten Selbst- verwaltungskörper verschiedentlich Macht gegeben, mit Befehl und Zwang den Ursachen der Hülfsbedürftigkeit entgegen zu wirken, um sich gegen bevorstehende Belastungen zu schützen oder ihre Ausdehnung zu beschränken: Vorschriften zur Unfall- verhütung, Vorschriften für das gesundheitsmäßige Verhalten der unter- stützten Kranken, Zwang zur Arbeit gegen Mittellose23. Andererseits führt die Rücksicht auf die richtige Verteilung der 22 Stf.G.B. § 361 Ziff. 5. 23 Über gesetzliche Bestimmungen dieser Art vor allem: Zimmermann in
Schriften des Ver. f. Armenpfl. u. Wohlthätigk. Bd. XVI S. 207 ff. Vgl. auch R.G. 4. Juli 1882 (Reger III S. 55); Münsterberg in Wörterbuch I S. 85 ff.; Seydel, Bayr. St.R. V S. 229. Statutenmäßige Ordnungen in Kr.K.Ges. 10. April 1892 § 6a Abs. 2; Unf.Vers.G. v. 9. Juli 1884 § 78. Die durch die letztere Be- stimmung ermächtigten Unfallverhütungsvorschriften richten sich teils an die Mit- glieder, teils an Dritte. Den Mitgliedern hätten sie auch ohne Gesetz, kraft Ver- einsgewalt gegeben werden können; über die versicherten Arbeiter wird nun be- züglich ihres Verhaltens im Betriebe ein entsprechendes Gewaltverhältnis durch das Gesetz begründet. Es sind keine Rechtssätze, sondern Generalverfügungen. Das Recht der juristischen Personen. Voraussetzung für das Wirksamwerden dieser Pflicht, die Hülfs-bedürftigkeit, durch unwirtschaftliches Verhalten, Arbeitsscheu und leichtfertigen Lebenswandel geschaffen wird. Strafrechtssätze knüpfen daran ihre Drohungen22. Dazu ist dem nächstbeteiligten Selbst- verwaltungskörper verschiedentlich Macht gegeben, mit Befehl und Zwang den Ursachen der Hülfsbedürftigkeit entgegen zu wirken, um sich gegen bevorstehende Belastungen zu schützen oder ihre Ausdehnung zu beschränken: Vorschriften zur Unfall- verhütung, Vorschriften für das gesundheitsmäßige Verhalten der unter- stützten Kranken, Zwang zur Arbeit gegen Mittellose23. Andererseits führt die Rücksicht auf die richtige Verteilung der 22 Stf.G.B. § 361 Ziff. 5. 23 Über gesetzliche Bestimmungen dieser Art vor allem: Zimmermann in
Schriften des Ver. f. Armenpfl. u. Wohlthätigk. Bd. XVI S. 207 ff. Vgl. auch R.G. 4. Juli 1882 (Reger III S. 55); Münsterberg in Wörterbuch I S. 85 ff.; Seydel, Bayr. St.R. V S. 229. Statutenmäßige Ordnungen in Kr.K.Ges. 10. April 1892 § 6a Abs. 2; Unf.Vers.G. v. 9. Juli 1884 § 78. Die durch die letztere Be- stimmung ermächtigten Unfallverhütungsvorschriften richten sich teils an die Mit- glieder, teils an Dritte. Den Mitgliedern hätten sie auch ohne Gesetz, kraft Ver- einsgewalt gegeben werden können; über die versicherten Arbeiter wird nun be- züglich ihres Verhaltens im Betriebe ein entsprechendes Gewaltverhältnis durch das Gesetz begründet. Es sind keine Rechtssätze, sondern Generalverfügungen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0448" n="436"/><fw place="top" type="header">Das Recht der juristischen Personen.</fw><lb/> Voraussetzung für das Wirksamwerden dieser Pflicht, die Hülfs-<lb/> bedürftigkeit, durch unwirtschaftliches Verhalten, Arbeitsscheu und<lb/> leichtfertigen Lebenswandel geschaffen wird. Strafrechtssätze knüpfen<lb/> daran ihre Drohungen<note place="foot" n="22">Stf.G.B. § 361 Ziff. 5.</note>. Dazu ist dem nächstbeteiligten Selbst-<lb/> verwaltungskörper verschiedentlich Macht gegeben, mit Befehl und<lb/> Zwang <hi rendition="#g">den Ursachen der Hülfsbedürftigkeit entgegen<lb/> zu wirken,</hi> um sich gegen bevorstehende Belastungen zu schützen<lb/> oder ihre Ausdehnung zu beschränken: Vorschriften zur Unfall-<lb/> verhütung, Vorschriften für das gesundheitsmäßige Verhalten der unter-<lb/> stützten Kranken, Zwang zur Arbeit gegen Mittellose<note place="foot" n="23">Über gesetzliche Bestimmungen dieser Art vor allem: <hi rendition="#g">Zimmermann</hi> in<lb/> Schriften des Ver. f. Armenpfl. u. Wohlthätigk. Bd. XVI S. 207 ff. Vgl. auch<lb/> R.G. 4. Juli 1882 (<hi rendition="#g">Reger</hi> III S. 55); <hi rendition="#g">Münsterberg</hi> in Wörterbuch I S. 85 ff.;<lb/><hi rendition="#g">Seydel,</hi> Bayr. St.R. V S. 229. Statutenmäßige Ordnungen in Kr.K.Ges. 10. April<lb/> 1892 § 6a Abs. 2; Unf.Vers.G. v. 9. Juli 1884 § 78. Die durch die letztere Be-<lb/> stimmung ermächtigten Unfallverhütungsvorschriften richten sich teils an die Mit-<lb/> glieder, teils an Dritte. Den Mitgliedern hätten sie auch ohne Gesetz, kraft Ver-<lb/> einsgewalt gegeben werden können; über die versicherten Arbeiter wird nun be-<lb/> züglich ihres Verhaltens im Betriebe ein entsprechendes Gewaltverhältnis durch<lb/> das Gesetz begründet. Es sind keine Rechtssätze, sondern Generalverfügungen.</note>.</p><lb/> <p>Andererseits führt die Rücksicht auf die richtige Verteilung der<lb/> Unterstützungspflicht zwischen den verschiedenen Selbstverwaltungs-<lb/> körpern zu einschneidenden Machtmitteln, die diesen den Einzelnen<lb/> gegenüber gegeben sind, um die Schaffung der Voraussetzungen für<lb/> ihre besondere Verpflichtung zu verhindern und so die <hi rendition="#g">Wirkung<lb/> der Hülfsbedürftigkeit zwischen ihnen zu regulieren</hi>.<lb/> Das hat seinen Boden vor allem bei der allgemeinen Armenunter-<lb/> stützungspflicht, die an Wohnsitz und Aufenthalt geknüpft ist. Ein-<lb/> zelne, die nach ihren persönlichen Verhältnissen oder nach bestimmten<lb/> Thatsachen, in welchen diese sich kundthun, geeignet erscheinen, diese<lb/> Pflicht wirksam werden zu lassen, können von der Gemeinde <hi rendition="#g">ab-<lb/> gewiesen</hi> werden, wenn sie anziehen, <hi rendition="#g">ausgewiesen</hi> werden,<lb/> wenn sie schon einen Wohnsitz genommen haben. Dieses Machtmittel<lb/> unterliegt den Bedingungen der über den pflichtigen Armenverbänden<lb/> stehenden Ordnung, wonach für jeden Hülfsbedürftigen eine Ver-<lb/> sorgung bereit sein muß. Es ist daher ausgeschlossen, wenn nach jener<lb/> Ordnung der bedrohte Selbstverwaltungskörper für diesen Einzelnen<lb/> schon als der endgültig unterstützungspflichtige bestimmt ist; und falls<lb/> ein anderer endgültig unterstützungspflichtig sein soll, kann es nur<lb/> angewendet werden, wenn dieser feststeht und zur Übernahme bereit<lb/> oder zwingbar ist. Die Form ist die des Befehls an den Ab- oder<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [436/0448]
Das Recht der juristischen Personen.
Voraussetzung für das Wirksamwerden dieser Pflicht, die Hülfs-
bedürftigkeit, durch unwirtschaftliches Verhalten, Arbeitsscheu und
leichtfertigen Lebenswandel geschaffen wird. Strafrechtssätze knüpfen
daran ihre Drohungen 22. Dazu ist dem nächstbeteiligten Selbst-
verwaltungskörper verschiedentlich Macht gegeben, mit Befehl und
Zwang den Ursachen der Hülfsbedürftigkeit entgegen
zu wirken, um sich gegen bevorstehende Belastungen zu schützen
oder ihre Ausdehnung zu beschränken: Vorschriften zur Unfall-
verhütung, Vorschriften für das gesundheitsmäßige Verhalten der unter-
stützten Kranken, Zwang zur Arbeit gegen Mittellose 23.
Andererseits führt die Rücksicht auf die richtige Verteilung der
Unterstützungspflicht zwischen den verschiedenen Selbstverwaltungs-
körpern zu einschneidenden Machtmitteln, die diesen den Einzelnen
gegenüber gegeben sind, um die Schaffung der Voraussetzungen für
ihre besondere Verpflichtung zu verhindern und so die Wirkung
der Hülfsbedürftigkeit zwischen ihnen zu regulieren.
Das hat seinen Boden vor allem bei der allgemeinen Armenunter-
stützungspflicht, die an Wohnsitz und Aufenthalt geknüpft ist. Ein-
zelne, die nach ihren persönlichen Verhältnissen oder nach bestimmten
Thatsachen, in welchen diese sich kundthun, geeignet erscheinen, diese
Pflicht wirksam werden zu lassen, können von der Gemeinde ab-
gewiesen werden, wenn sie anziehen, ausgewiesen werden,
wenn sie schon einen Wohnsitz genommen haben. Dieses Machtmittel
unterliegt den Bedingungen der über den pflichtigen Armenverbänden
stehenden Ordnung, wonach für jeden Hülfsbedürftigen eine Ver-
sorgung bereit sein muß. Es ist daher ausgeschlossen, wenn nach jener
Ordnung der bedrohte Selbstverwaltungskörper für diesen Einzelnen
schon als der endgültig unterstützungspflichtige bestimmt ist; und falls
ein anderer endgültig unterstützungspflichtig sein soll, kann es nur
angewendet werden, wenn dieser feststeht und zur Übernahme bereit
oder zwingbar ist. Die Form ist die des Befehls an den Ab- oder
22 Stf.G.B. § 361 Ziff. 5.
23 Über gesetzliche Bestimmungen dieser Art vor allem: Zimmermann in
Schriften des Ver. f. Armenpfl. u. Wohlthätigk. Bd. XVI S. 207 ff. Vgl. auch
R.G. 4. Juli 1882 (Reger III S. 55); Münsterberg in Wörterbuch I S. 85 ff.;
Seydel, Bayr. St.R. V S. 229. Statutenmäßige Ordnungen in Kr.K.Ges. 10. April
1892 § 6a Abs. 2; Unf.Vers.G. v. 9. Juli 1884 § 78. Die durch die letztere Be-
stimmung ermächtigten Unfallverhütungsvorschriften richten sich teils an die Mit-
glieder, teils an Dritte. Den Mitgliedern hätten sie auch ohne Gesetz, kraft Ver-
einsgewalt gegeben werden können; über die versicherten Arbeiter wird nun be-
züglich ihres Verhaltens im Betriebe ein entsprechendes Gewaltverhältnis durch
das Gesetz begründet. Es sind keine Rechtssätze, sondern Generalverfügungen.
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