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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das Recht der juristischen Personen.
Teile, soweit nicht anders bestimmt ist, in vermögensrechtlichen Fragen
die Civilgerichtsbarkeit und für das Mitglied die Anrufung der Auf-
sichtsbehörde (oben S. 420). --

Bei Anwendung aller dieser Machtmittel, wie sie dem Selbst-
verwaltungskörper aus verschiedenen Quellen zufließen, ergeben sich
Besonderheiten vor allem in der Deckung, die er zu suchen hat zur
Ausgleichung seines Aufwands, und in der Abwehr von
Lasten,
die für ihn wirksam werden sollen.

1. Die Deckung des Aufwandes, der ihm bei Verfolgung
seiner Aufgabe erwächst, findet der Selbstverwaltungskörper möglicher
Weise auch in einer Inanspruchnahme seiner Angehörigen. Die
Form, in welcher diese geschieht, wird verschieden sein nach der Art
des Selbstverwaltungskörpers.

Die öffentliche Genossenschaft verwendet ihre Vereinsgewalt,
um den Mitgliedern Beitragspflichten aufzulegen. Ein Gesetz ist dazu
nicht nötig. Wenn die Beitragspflicht durch ein Gesetz ausdrücklich
bestätigt wird, so hat das namentlich insofern Bedeutung, als Maß
und Formen der Auflage geordnet oder besondere Erleichterungen
der Zwangsbeitreibung gegeben werden sollen20.

Der Anstaltspersönlichkeit steht ein solches Machtmittel
nicht von selbst zu Gebote. Es entspricht ihrer Natur überhaupt nicht,
daß sie ihre Angehörigen, undeutlich abgegrenzt wie sie sind, zu
Leistungen heranziehe. Wenn sie Gebühren erhebt von den "Destina-
tären des Nutzens" ihres Unternehmens, so ist das ja etwas ganz
anderes (oben S. 379 Note 6). Beitragspflichten der Angehörigen

freiwillige oder gezwungene Unterwerfung begründet ist. Darin liegt aber unseres
Erachtens zugleich eine gewisse Schranke für die zulässige Höhe der anzu-
drohenden Strafen, die Rosin vermißt. Vgl. auch Rosin, Arbeitervers. S. 803 ff.
-- Prager in Arch. f. öff. R. VII S. 412 ff. bringt unseren Fall unter die Rubrik
der "autonomen Strafe", welche nach ihm den Gegensatz bildet zur "öffentlich-
rechtlichen Strafe"; damit stoßen wir auf eine Verschiedenheit in den Grund-
begriffen, auf die hier nicht weiter eingegangen werden soll. -- Strafandrohung
kraft Vereinsgewalt ist selbstverständlich nur möglich, wo ein Verein ist, also nicht
bei der Anstaltspersönlichkeit. Wenn Ordnungsstrafen auch im Statut der Inv.-
Vers.Anstalten angedroht werden können, so ist das nicht die Folge ihres "ge-
nossenschaftsähnlichen Charakters" (Rosin, Arbeitervers. S. 806; vgl. oben S. 382
Note 10), sondern ausdrücklicher gesetzliche Ermächtigung. Richtig Piloty, Arb.-
vers.ges. I S. 391.
20 Gierke, Gen.theorie S. 719 Note 2; Landmann, Gew.O. I S. 620.
Wenn das Gesetz die Beitragspflicht regelt und sich dadurch der Materie be-
mächtigt hat, so ist selbstverständlich statutarische Bestimmung darüber nur in-
soweit möglich, als es eine Lücke dafür hat lassen wollen; Rosin, Arbeitervers.
S. 584.

Das Recht der juristischen Personen.
Teile, soweit nicht anders bestimmt ist, in vermögensrechtlichen Fragen
die Civilgerichtsbarkeit und für das Mitglied die Anrufung der Auf-
sichtsbehörde (oben S. 420). —

Bei Anwendung aller dieser Machtmittel, wie sie dem Selbst-
verwaltungskörper aus verschiedenen Quellen zufließen, ergeben sich
Besonderheiten vor allem in der Deckung, die er zu suchen hat zur
Ausgleichung seines Aufwands, und in der Abwehr von
Lasten,
die für ihn wirksam werden sollen.

1. Die Deckung des Aufwandes, der ihm bei Verfolgung
seiner Aufgabe erwächst, findet der Selbstverwaltungskörper möglicher
Weise auch in einer Inanspruchnahme seiner Angehörigen. Die
Form, in welcher diese geschieht, wird verschieden sein nach der Art
des Selbstverwaltungskörpers.

Die öffentliche Genossenschaft verwendet ihre Vereinsgewalt,
um den Mitgliedern Beitragspflichten aufzulegen. Ein Gesetz ist dazu
nicht nötig. Wenn die Beitragspflicht durch ein Gesetz ausdrücklich
bestätigt wird, so hat das namentlich insofern Bedeutung, als Maß
und Formen der Auflage geordnet oder besondere Erleichterungen
der Zwangsbeitreibung gegeben werden sollen20.

Der Anstaltspersönlichkeit steht ein solches Machtmittel
nicht von selbst zu Gebote. Es entspricht ihrer Natur überhaupt nicht,
daß sie ihre Angehörigen, undeutlich abgegrenzt wie sie sind, zu
Leistungen heranziehe. Wenn sie Gebühren erhebt von den „Destina-
tären des Nutzens“ ihres Unternehmens, so ist das ja etwas ganz
anderes (oben S. 379 Note 6). Beitragspflichten der Angehörigen

freiwillige oder gezwungene Unterwerfung begründet ist. Darin liegt aber unseres
Erachtens zugleich eine gewisse Schranke für die zulässige Höhe der anzu-
drohenden Strafen, die Rosin vermißt. Vgl. auch Rosin, Arbeitervers. S. 803 ff.
Prager in Arch. f. öff. R. VII S. 412 ff. bringt unseren Fall unter die Rubrik
der „autonomen Strafe“, welche nach ihm den Gegensatz bildet zur „öffentlich-
rechtlichen Strafe“; damit stoßen wir auf eine Verschiedenheit in den Grund-
begriffen, auf die hier nicht weiter eingegangen werden soll. — Strafandrohung
kraft Vereinsgewalt ist selbstverständlich nur möglich, wo ein Verein ist, also nicht
bei der Anstaltspersönlichkeit. Wenn Ordnungsstrafen auch im Statut der Inv.-
Vers.Anstalten angedroht werden können, so ist das nicht die Folge ihres „ge-
nossenschaftsähnlichen Charakters“ (Rosin, Arbeitervers. S. 806; vgl. oben S. 382
Note 10), sondern ausdrücklicher gesetzliche Ermächtigung. Richtig Piloty, Arb.-
vers.ges. I S. 391.
20 Gierke, Gen.theorie S. 719 Note 2; Landmann, Gew.O. I S. 620.
Wenn das Gesetz die Beitragspflicht regelt und sich dadurch der Materie be-
mächtigt hat, so ist selbstverständlich statutarische Bestimmung darüber nur in-
soweit möglich, als es eine Lücke dafür hat lassen wollen; Rosin, Arbeitervers.
S. 584.
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[434/0446] Das Recht der juristischen Personen. Teile, soweit nicht anders bestimmt ist, in vermögensrechtlichen Fragen die Civilgerichtsbarkeit und für das Mitglied die Anrufung der Auf- sichtsbehörde (oben S. 420). — Bei Anwendung aller dieser Machtmittel, wie sie dem Selbst- verwaltungskörper aus verschiedenen Quellen zufließen, ergeben sich Besonderheiten vor allem in der Deckung, die er zu suchen hat zur Ausgleichung seines Aufwands, und in der Abwehr von Lasten, die für ihn wirksam werden sollen. 1. Die Deckung des Aufwandes, der ihm bei Verfolgung seiner Aufgabe erwächst, findet der Selbstverwaltungskörper möglicher Weise auch in einer Inanspruchnahme seiner Angehörigen. Die Form, in welcher diese geschieht, wird verschieden sein nach der Art des Selbstverwaltungskörpers. Die öffentliche Genossenschaft verwendet ihre Vereinsgewalt, um den Mitgliedern Beitragspflichten aufzulegen. Ein Gesetz ist dazu nicht nötig. Wenn die Beitragspflicht durch ein Gesetz ausdrücklich bestätigt wird, so hat das namentlich insofern Bedeutung, als Maß und Formen der Auflage geordnet oder besondere Erleichterungen der Zwangsbeitreibung gegeben werden sollen 20. Der Anstaltspersönlichkeit steht ein solches Machtmittel nicht von selbst zu Gebote. Es entspricht ihrer Natur überhaupt nicht, daß sie ihre Angehörigen, undeutlich abgegrenzt wie sie sind, zu Leistungen heranziehe. Wenn sie Gebühren erhebt von den „Destina- tären des Nutzens“ ihres Unternehmens, so ist das ja etwas ganz anderes (oben S. 379 Note 6). Beitragspflichten der Angehörigen 19 20 Gierke, Gen.theorie S. 719 Note 2; Landmann, Gew.O. I S. 620. Wenn das Gesetz die Beitragspflicht regelt und sich dadurch der Materie be- mächtigt hat, so ist selbstverständlich statutarische Bestimmung darüber nur in- soweit möglich, als es eine Lücke dafür hat lassen wollen; Rosin, Arbeitervers. S. 584. 19 freiwillige oder gezwungene Unterwerfung begründet ist. Darin liegt aber unseres Erachtens zugleich eine gewisse Schranke für die zulässige Höhe der anzu- drohenden Strafen, die Rosin vermißt. Vgl. auch Rosin, Arbeitervers. S. 803 ff. — Prager in Arch. f. öff. R. VII S. 412 ff. bringt unseren Fall unter die Rubrik der „autonomen Strafe“, welche nach ihm den Gegensatz bildet zur „öffentlich- rechtlichen Strafe“; damit stoßen wir auf eine Verschiedenheit in den Grund- begriffen, auf die hier nicht weiter eingegangen werden soll. — Strafandrohung kraft Vereinsgewalt ist selbstverständlich nur möglich, wo ein Verein ist, also nicht bei der Anstaltspersönlichkeit. Wenn Ordnungsstrafen auch im Statut der Inv.- Vers.Anstalten angedroht werden können, so ist das nicht die Folge ihres „ge- nossenschaftsähnlichen Charakters“ (Rosin, Arbeitervers. S. 806; vgl. oben S. 382 Note 10), sondern ausdrücklicher gesetzliche Ermächtigung. Richtig Piloty, Arb.- vers.ges. I S. 391.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 434. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/446>, abgerufen am 22.11.2024.