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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das Recht der juristischen Personen.
rufen sind. Damit aber daraus auch wirklich ein Anspruch auf Ersatz
erwachse, ist weiter notwendig, daß diese Berufung keine gleich-
mäßige
sei. Die beiderseitigen Obliegenheiten müssen derart gesetz-
lich geordnet sein, daß die des Geschäftsherrn die stärkere, endgültige
ist, welche eigentlich die andere gar nicht zur Entstehung sollte ge-
langen lassen, die des Geschäftsführers nur eine aushelfende, einst-
weilige, durch jene zu deckende. Ist im Einzelfall die letztere gleich-
wohl zum Zuge gekommen, so entsteht hier von selbst für den
Leistenden gegen den vornehmlich Berufenen je nachdem ein An-
spruch auf Abnahme der Last für künftig, jedenfalls ein Anspruch
auf Ersatz des ihm erwachsenen Aufwandes.

Der Anspruch gründet sich also unmittelbar auf die gemeinsame
Ordnung für die zu erfüllende Aufgabe; er ist öffentlichrechtlicher
Natur, wie das ganze Verhältnis10. Man mag ihn als einen Anspruch

10 Das Armenwesen liefert die anschaulichsten Belege. Der Armenverband,
in dessen Bezirk die Hülfsbedürftigkeit zu Tage getreten ist, hat eine vor-
läufige Unterstützungspflicht
neben der endgültigen des Unterstützungs-
wohnsitzes. Sein Ersatzanspruch soll aus dem Gesichtspunkt der "nützlichen Ver-
wendung" erklärt werden: O.Tr. 29. Sept. 1862 (Str. 47 S. 62); R.G. 10. Juni 1881
(Reger I S. 378). Wie kann man aber eine kümmerliche Billigkeitsaushülfe des
Civilrechts auf das wohlgeordnete Zusammenarbeiten der öffentlichen Verwaltung
übertragen! -- Ähnlicher Natur ist der Ersatzanspruch des benachteiligten Armen-
verbandes im Falle der Abschiebung. Er ist im Gesetz nicht vorgesehen und
doch anerkannt; B. A. f. Heim. W. 29. Nov. 1879 (Reger I S. 63). Sächs. M.
d. I. 5. Mai 1879 (Sächs. Ztschft. f. Pr. I S. 219) behandelt ihn als civilrecht-
lichen Anspruch aus negotiorum gestio, Sächs. C.C.H. 12. Mai 1882 (Reger III
S. 381) als öffentlichrechtlich; es sei, meint das Gericht, weder Delikt, noch
Geschäftsführung die Grundlage; dieselbe sei vielmehr vergleichbar dem gegenseitigen
Verhältnis mehrerer Gesamtschuldner. Darin liegt in der That ein gesunder Ge-
danke. -- Die Verteilung der nämlichen Art von Last zwischen den vielen neben-
einanderstehenden Armenverbänden führt sehr häufig auch zu irrtümlichen
Leistungen
des einen statt des andern. Ein Ersatzanspruch wird anerkannt
für den Fall des entschuldbaren Irrtums. Der Leistende war also, wie die Sache
zunächst sich darstellte, ordnungsmäßig zur Thätigkeit berufen; nach geschehener
Aufklärung hat der wahre Verpflichtete für ihn einzutreten. Der Grundgedanke
ist wieder der gleiche. V.G.H. 27. März 1883 (Samml. IV. S. 383) macht daraus
eine öffentlichrechtliche cond. ind. auf Grund "des natürlichen Rechts und der
Billigkeit." Vgl. die Ausführungen bei Glaessing, cond. ind. des d. öff. R.
S. 67 ff. -- Aus einem anderen Verwaltungsgebiet O.Tr. 5. April 1870 (Str. 79
S. 77): Für die örtliche Polizeiverwaltung ist ein Staatsbeamter bestellt, und
gesetzmäßig soll nun der Gehalt vom Staat, die Pension von der Gemeinde ge-
tragen werden. Der Staat, der dem Beamten gegenüber verpflichtet ist, zahlt die
Pension und erhebt Ersatzanspruch gegen die Gemeinde aus negotiorum gestio;
diese kann die Gehaltsabzüge, welche der Staat für die Pension einbehalten hat,
in Abrechnung bringen mit "actio negotiorum gestorum directa". In Wirklichkeit

Das Recht der juristischen Personen.
rufen sind. Damit aber daraus auch wirklich ein Anspruch auf Ersatz
erwachse, ist weiter notwendig, daß diese Berufung keine gleich-
mäßige
sei. Die beiderseitigen Obliegenheiten müssen derart gesetz-
lich geordnet sein, daß die des Geschäftsherrn die stärkere, endgültige
ist, welche eigentlich die andere gar nicht zur Entstehung sollte ge-
langen lassen, die des Geschäftsführers nur eine aushelfende, einst-
weilige, durch jene zu deckende. Ist im Einzelfall die letztere gleich-
wohl zum Zuge gekommen, so entsteht hier von selbst für den
Leistenden gegen den vornehmlich Berufenen je nachdem ein An-
spruch auf Abnahme der Last für künftig, jedenfalls ein Anspruch
auf Ersatz des ihm erwachsenen Aufwandes.

Der Anspruch gründet sich also unmittelbar auf die gemeinsame
Ordnung für die zu erfüllende Aufgabe; er ist öffentlichrechtlicher
Natur, wie das ganze Verhältnis10. Man mag ihn als einen Anspruch

10 Das Armenwesen liefert die anschaulichsten Belege. Der Armenverband,
in dessen Bezirk die Hülfsbedürftigkeit zu Tage getreten ist, hat eine vor-
läufige Unterstützungspflicht
neben der endgültigen des Unterstützungs-
wohnsitzes. Sein Ersatzanspruch soll aus dem Gesichtspunkt der „nützlichen Ver-
wendung“ erklärt werden: O.Tr. 29. Sept. 1862 (Str. 47 S. 62); R.G. 10. Juni 1881
(Reger I S. 378). Wie kann man aber eine kümmerliche Billigkeitsaushülfe des
Civilrechts auf das wohlgeordnete Zusammenarbeiten der öffentlichen Verwaltung
übertragen! — Ähnlicher Natur ist der Ersatzanspruch des benachteiligten Armen-
verbandes im Falle der Abschiebung. Er ist im Gesetz nicht vorgesehen und
doch anerkannt; B. A. f. Heim. W. 29. Nov. 1879 (Reger I S. 63). Sächs. M.
d. I. 5. Mai 1879 (Sächs. Ztschft. f. Pr. I S. 219) behandelt ihn als civilrecht-
lichen Anspruch aus negotiorum gestio, Sächs. C.C.H. 12. Mai 1882 (Reger III
S. 381) als öffentlichrechtlich; es sei, meint das Gericht, weder Delikt, noch
Geschäftsführung die Grundlage; dieselbe sei vielmehr vergleichbar dem gegenseitigen
Verhältnis mehrerer Gesamtschuldner. Darin liegt in der That ein gesunder Ge-
danke. — Die Verteilung der nämlichen Art von Last zwischen den vielen neben-
einanderstehenden Armenverbänden führt sehr häufig auch zu irrtümlichen
Leistungen
des einen statt des andern. Ein Ersatzanspruch wird anerkannt
für den Fall des entschuldbaren Irrtums. Der Leistende war also, wie die Sache
zunächst sich darstellte, ordnungsmäßig zur Thätigkeit berufen; nach geschehener
Aufklärung hat der wahre Verpflichtete für ihn einzutreten. Der Grundgedanke
ist wieder der gleiche. V.G.H. 27. März 1883 (Samml. IV. S. 383) macht daraus
eine öffentlichrechtliche cond. ind. auf Grund „des natürlichen Rechts und der
Billigkeit.“ Vgl. die Ausführungen bei Glaessing, cond. ind. des d. öff. R.
S. 67 ff. — Aus einem anderen Verwaltungsgebiet O.Tr. 5. April 1870 (Str. 79
S. 77): Für die örtliche Polizeiverwaltung ist ein Staatsbeamter bestellt, und
gesetzmäßig soll nun der Gehalt vom Staat, die Pension von der Gemeinde ge-
tragen werden. Der Staat, der dem Beamten gegenüber verpflichtet ist, zahlt die
Pension und erhebt Ersatzanspruch gegen die Gemeinde aus negotiorum gestio;
diese kann die Gehaltsabzüge, welche der Staat für die Pension einbehalten hat,
in Abrechnung bringen mit „actio negotiorum gestorum directa“. In Wirklichkeit
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[428/0440] Das Recht der juristischen Personen. rufen sind. Damit aber daraus auch wirklich ein Anspruch auf Ersatz erwachse, ist weiter notwendig, daß diese Berufung keine gleich- mäßige sei. Die beiderseitigen Obliegenheiten müssen derart gesetz- lich geordnet sein, daß die des Geschäftsherrn die stärkere, endgültige ist, welche eigentlich die andere gar nicht zur Entstehung sollte ge- langen lassen, die des Geschäftsführers nur eine aushelfende, einst- weilige, durch jene zu deckende. Ist im Einzelfall die letztere gleich- wohl zum Zuge gekommen, so entsteht hier von selbst für den Leistenden gegen den vornehmlich Berufenen je nachdem ein An- spruch auf Abnahme der Last für künftig, jedenfalls ein Anspruch auf Ersatz des ihm erwachsenen Aufwandes. Der Anspruch gründet sich also unmittelbar auf die gemeinsame Ordnung für die zu erfüllende Aufgabe; er ist öffentlichrechtlicher Natur, wie das ganze Verhältnis 10. Man mag ihn als einen Anspruch 10 Das Armenwesen liefert die anschaulichsten Belege. Der Armenverband, in dessen Bezirk die Hülfsbedürftigkeit zu Tage getreten ist, hat eine vor- läufige Unterstützungspflicht neben der endgültigen des Unterstützungs- wohnsitzes. Sein Ersatzanspruch soll aus dem Gesichtspunkt der „nützlichen Ver- wendung“ erklärt werden: O.Tr. 29. Sept. 1862 (Str. 47 S. 62); R.G. 10. Juni 1881 (Reger I S. 378). Wie kann man aber eine kümmerliche Billigkeitsaushülfe des Civilrechts auf das wohlgeordnete Zusammenarbeiten der öffentlichen Verwaltung übertragen! — Ähnlicher Natur ist der Ersatzanspruch des benachteiligten Armen- verbandes im Falle der Abschiebung. Er ist im Gesetz nicht vorgesehen und doch anerkannt; B. A. f. Heim. W. 29. Nov. 1879 (Reger I S. 63). Sächs. M. d. I. 5. Mai 1879 (Sächs. Ztschft. f. Pr. I S. 219) behandelt ihn als civilrecht- lichen Anspruch aus negotiorum gestio, Sächs. C.C.H. 12. Mai 1882 (Reger III S. 381) als öffentlichrechtlich; es sei, meint das Gericht, weder Delikt, noch Geschäftsführung die Grundlage; dieselbe sei vielmehr vergleichbar dem gegenseitigen Verhältnis mehrerer Gesamtschuldner. Darin liegt in der That ein gesunder Ge- danke. — Die Verteilung der nämlichen Art von Last zwischen den vielen neben- einanderstehenden Armenverbänden führt sehr häufig auch zu irrtümlichen Leistungen des einen statt des andern. Ein Ersatzanspruch wird anerkannt für den Fall des entschuldbaren Irrtums. Der Leistende war also, wie die Sache zunächst sich darstellte, ordnungsmäßig zur Thätigkeit berufen; nach geschehener Aufklärung hat der wahre Verpflichtete für ihn einzutreten. Der Grundgedanke ist wieder der gleiche. V.G.H. 27. März 1883 (Samml. IV. S. 383) macht daraus eine öffentlichrechtliche cond. ind. auf Grund „des natürlichen Rechts und der Billigkeit.“ Vgl. die Ausführungen bei Glaessing, cond. ind. des d. öff. R. S. 67 ff. — Aus einem anderen Verwaltungsgebiet O.Tr. 5. April 1870 (Str. 79 S. 77): Für die örtliche Polizeiverwaltung ist ein Staatsbeamter bestellt, und gesetzmäßig soll nun der Gehalt vom Staat, die Pension von der Gemeinde ge- tragen werden. Der Staat, der dem Beamten gegenüber verpflichtet ist, zahlt die Pension und erhebt Ersatzanspruch gegen die Gemeinde aus negotiorum gestio; diese kann die Gehaltsabzüge, welche der Staat für die Pension einbehalten hat, in Abrechnung bringen mit „actio negotiorum gestorum directa“. In Wirklichkeit

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 428. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/440>, abgerufen am 22.11.2024.