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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 59. Die Aufsichtsgewalt.
wirklich leiste, was er ordnungsmäßig zu leisten schuldig ist, tritt am
schärfsten zu Tage in ihrem letzten Stück, in dem aufsichtsrecht-
lichen Leistungszwang
19.

Es handelt sich um die Erfüllung einzelner bestimmter Pflichten.
Der Zwang dazu kann auf dreierlei Art vor sich gehen.

Das Verfahren bewegt sich möglicherweise in den nämlichen
Formen, wie sie auch einem Privaten gegenüber zur Anwendung kämen.
Der Selbstverwaltungskörper hat seinen bestimmten Gegner, einen
Einzelnen, einen anderen Selbstverwaltungskörper oder den Staat.
Die für das Rechtsverhältnis zuständige Behörde, Civilgericht, Ver-
waltungsgericht oder Verwaltungsbehörde setzt fest, was er soll, und
aus diesem Ausspruch findet nunmehr die Zwangsvollstreckung
statt in den Formen der Civilprozeßordnung oder des Finanzzwanges
(Bd. I § 32, II).

In weitem Umfang pflegt aber diese Zwangsvollstreckung gegen
den Selbstverwaltungskörper ausgeschlossen zu sein, ebenso wie gegen
den Fiskus (Bd. I S. 212). Dann kann die Festsetzung der Pflicht
die gewöhnlichen Formen beibehalten; an die Stelle der Zwangs-
vollstreckung aber tritt, wie dort, der administrative Weg. Das be-
deutet hier aufsichtsrechtliche Vollzugsmaßregeln zur Herbeiführung der
Erfüllung (oben S. 415). Die Mittel dazu giebt die Gewalt, welche dem
Staate zusteht über Beamte und Vertreter des Selbstverwaltungskörpers,
namentlich die Ordnungsstrafgewalt, oder die thatsächliche Durchführung
der nötigen Maßnahmen für den Selbstverwaltungskörper und auf seine
Kosten, einmischungsweise, vor allem, worauf es im wesentlichen
immer hinausläuft, die zwangsmäßige Beschaffung und Verwendung
der zur Erfüllung der Pflicht erforderlichen Gelder. Die ordentliche
Form dafür ist die Zwangseinschreibung in den Haushaltsplan
des Selbstverwaltungskörpers, die Zwangsetatisierung. Das ist eine
aufsichtsrechtliche Vollzugsmaßregel; sie wirkt für den Selbst-
verwaltungskörper, wie wenn seine ordentliche Vertretung sie vor-
genommen hätte20. Die erforderliche Deckung wird nötigenfalls durch

19 Der Name mag gestattet sein, weil er die Sache anschaulich macht; als
"Zwang gegenüber dem Selbstverwaltungskörper" pflegt man namentlich die sog.
Zwangsetatisierung zu bezeichnen: v. Stengel, V.R. S. 153: G. Meyer, St.R.
S. 342. Auch sie ist das eigentlich nicht, sondern ein Handeln für den Selbst-
verwaltungskörper. Was an wirklichem Zwang hier vorkommt, richtet sich immer
nur gegen seine Vertreter.
20 Die Aufsichtsbehörde ist dem Gläubiger gegenüber gebunden dazu (Bd. I
S. 213). Möglicherweise ist ihr aber doch ein gewisses freies Ermessen belassen,
um eine schonende Vollziehung zu ermöglichen, namentlich durch Gestattung von

§ 59. Die Aufsichtsgewalt.
wirklich leiste, was er ordnungsmäßig zu leisten schuldig ist, tritt am
schärfsten zu Tage in ihrem letzten Stück, in dem aufsichtsrecht-
lichen Leistungszwang
19.

Es handelt sich um die Erfüllung einzelner bestimmter Pflichten.
Der Zwang dazu kann auf dreierlei Art vor sich gehen.

Das Verfahren bewegt sich möglicherweise in den nämlichen
Formen, wie sie auch einem Privaten gegenüber zur Anwendung kämen.
Der Selbstverwaltungskörper hat seinen bestimmten Gegner, einen
Einzelnen, einen anderen Selbstverwaltungskörper oder den Staat.
Die für das Rechtsverhältnis zuständige Behörde, Civilgericht, Ver-
waltungsgericht oder Verwaltungsbehörde setzt fest, was er soll, und
aus diesem Ausspruch findet nunmehr die Zwangsvollstreckung
statt in den Formen der Civilprozeßordnung oder des Finanzzwanges
(Bd. I § 32, II).

In weitem Umfang pflegt aber diese Zwangsvollstreckung gegen
den Selbstverwaltungskörper ausgeschlossen zu sein, ebenso wie gegen
den Fiskus (Bd. I S. 212). Dann kann die Festsetzung der Pflicht
die gewöhnlichen Formen beibehalten; an die Stelle der Zwangs-
vollstreckung aber tritt, wie dort, der administrative Weg. Das be-
deutet hier aufsichtsrechtliche Vollzugsmaßregeln zur Herbeiführung der
Erfüllung (oben S. 415). Die Mittel dazu giebt die Gewalt, welche dem
Staate zusteht über Beamte und Vertreter des Selbstverwaltungskörpers,
namentlich die Ordnungsstrafgewalt, oder die thatsächliche Durchführung
der nötigen Maßnahmen für den Selbstverwaltungskörper und auf seine
Kosten, einmischungsweise, vor allem, worauf es im wesentlichen
immer hinausläuft, die zwangsmäßige Beschaffung und Verwendung
der zur Erfüllung der Pflicht erforderlichen Gelder. Die ordentliche
Form dafür ist die Zwangseinschreibung in den Haushaltsplan
des Selbstverwaltungskörpers, die Zwangsetatisierung. Das ist eine
aufsichtsrechtliche Vollzugsmaßregel; sie wirkt für den Selbst-
verwaltungskörper, wie wenn seine ordentliche Vertretung sie vor-
genommen hätte20. Die erforderliche Deckung wird nötigenfalls durch

19 Der Name mag gestattet sein, weil er die Sache anschaulich macht; als
„Zwang gegenüber dem Selbstverwaltungskörper“ pflegt man namentlich die sog.
Zwangsetatisierung zu bezeichnen: v. Stengel, V.R. S. 153: G. Meyer, St.R.
S. 342. Auch sie ist das eigentlich nicht, sondern ein Handeln für den Selbst-
verwaltungskörper. Was an wirklichem Zwang hier vorkommt, richtet sich immer
nur gegen seine Vertreter.
20 Die Aufsichtsbehörde ist dem Gläubiger gegenüber gebunden dazu (Bd. I
S. 213). Möglicherweise ist ihr aber doch ein gewisses freies Ermessen belassen,
um eine schonende Vollziehung zu ermöglichen, namentlich durch Gestattung von
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[421/0433] § 59. Die Aufsichtsgewalt. wirklich leiste, was er ordnungsmäßig zu leisten schuldig ist, tritt am schärfsten zu Tage in ihrem letzten Stück, in dem aufsichtsrecht- lichen Leistungszwang 19. Es handelt sich um die Erfüllung einzelner bestimmter Pflichten. Der Zwang dazu kann auf dreierlei Art vor sich gehen. Das Verfahren bewegt sich möglicherweise in den nämlichen Formen, wie sie auch einem Privaten gegenüber zur Anwendung kämen. Der Selbstverwaltungskörper hat seinen bestimmten Gegner, einen Einzelnen, einen anderen Selbstverwaltungskörper oder den Staat. Die für das Rechtsverhältnis zuständige Behörde, Civilgericht, Ver- waltungsgericht oder Verwaltungsbehörde setzt fest, was er soll, und aus diesem Ausspruch findet nunmehr die Zwangsvollstreckung statt in den Formen der Civilprozeßordnung oder des Finanzzwanges (Bd. I § 32, II). In weitem Umfang pflegt aber diese Zwangsvollstreckung gegen den Selbstverwaltungskörper ausgeschlossen zu sein, ebenso wie gegen den Fiskus (Bd. I S. 212). Dann kann die Festsetzung der Pflicht die gewöhnlichen Formen beibehalten; an die Stelle der Zwangs- vollstreckung aber tritt, wie dort, der administrative Weg. Das be- deutet hier aufsichtsrechtliche Vollzugsmaßregeln zur Herbeiführung der Erfüllung (oben S. 415). Die Mittel dazu giebt die Gewalt, welche dem Staate zusteht über Beamte und Vertreter des Selbstverwaltungskörpers, namentlich die Ordnungsstrafgewalt, oder die thatsächliche Durchführung der nötigen Maßnahmen für den Selbstverwaltungskörper und auf seine Kosten, einmischungsweise, vor allem, worauf es im wesentlichen immer hinausläuft, die zwangsmäßige Beschaffung und Verwendung der zur Erfüllung der Pflicht erforderlichen Gelder. Die ordentliche Form dafür ist die Zwangseinschreibung in den Haushaltsplan des Selbstverwaltungskörpers, die Zwangsetatisierung. Das ist eine aufsichtsrechtliche Vollzugsmaßregel; sie wirkt für den Selbst- verwaltungskörper, wie wenn seine ordentliche Vertretung sie vor- genommen hätte 20. Die erforderliche Deckung wird nötigenfalls durch 19 Der Name mag gestattet sein, weil er die Sache anschaulich macht; als „Zwang gegenüber dem Selbstverwaltungskörper“ pflegt man namentlich die sog. Zwangsetatisierung zu bezeichnen: v. Stengel, V.R. S. 153: G. Meyer, St.R. S. 342. Auch sie ist das eigentlich nicht, sondern ein Handeln für den Selbst- verwaltungskörper. Was an wirklichem Zwang hier vorkommt, richtet sich immer nur gegen seine Vertreter. 20 Die Aufsichtsbehörde ist dem Gläubiger gegenüber gebunden dazu (Bd. I S. 213). Möglicherweise ist ihr aber doch ein gewisses freies Ermessen belassen, um eine schonende Vollziehung zu ermöglichen, namentlich durch Gestattung von

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 421. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/433>, abgerufen am 07.05.2024.