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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 34. Wirkungen der Enteignung.

Unter Verzicht auf das ganze civilrechtliche Zwischenverhältnis
lehrt die neuere Theorie, die Wirkung der Enteignung knüpfe sich
unmittelbar an einen öffentlichrechtlichen Akt der Staats-
gewalt
3.

Wenn man das anfangs vielfach als einen Erwerb durch Ge-
setz
bezeichnet oder den Akt selbst eine lex specialis nennt, so
sind das nur unbeholfene Versuche, um zu rechtfertigen, wie da über-
haupt eine solche Wirkung erzielt werden kann4.

Enteigneten spricht. In 2. Aufl. erscheint das erstere allein, da in Hessen das
Ges. v. 26. Juni 1884 inzwischen die Formulierungen der andern neueren Gesetz-
gebungen angenommen hat. Der kleine Rest der ursprünglichen Theorie wird
wohl auch noch gestrichen werden können.
3 So H. A. Zachariae, St.R. II S. 116, 128, wobei nur das alte jus
eminens immer wieder dazwischen kommt; derselbe in Gött. Gel. Anz. 1861, I
S. 113 ff. Mit durchschlagendem Erfolge Laband in Arch. f. civil. Pr. 52 S. 169.
Hier ist namentlich die kritische Abweisung der civilrechtlichen Theorien von
bleibendem Werte. -- Bezeichnender Weise fügt sich nach und nach selbst die
Lehre vom deutschen Privatrecht der neueren Auffassung. Für sie ist das eigent-
lich ganz besonders schwer. Denn wenn sie sich überhaupt mit der Enteignung
beschäftigt, verschleppt sie das Rechtsinstitut von vornherein auf einen unrichtigen,
die civilrechtlichen Lösungen begünstigenden Boden. Vgl. v. Roth, D. Pr.R. II
S. 236; Beseler, D. Pr.R. Aufl. v. 1885 I S. 382 Note 15 (unter Widerruf der
früher vorgetragenen Annahme eines notwendigen Verkaufs). Doch kommen hier
auch Rückfälle vor. So erklärt Gerber in D. Pr.R. Aufl. v. 1886 S. 321 Note 1:
nachdem er früher die Expropriation als einseitigen Akt aufgefaßt, habe er sich
jetzt überzeugt, "daß allein die Auffassung als eines Zwangskaufes berechtigt ist."
4 Zachariae in Gött. Gel. Anz. 1861, I S. 119: "Die lex specialis ist der
.... Entstehungsgrund des Verhältnisses in concreto." Die Enteignung ist "eine
durch die lex specialis hervorgerufene vermögensrechtliche Benachteiligung".
Ebenso Gruchot in Beitr. zur Erl. d. Preuß. R. IX S. 83: "Die Expropriation
vollzieht sich schon mit dem staatsrechtlichen Akte der Enteignung, also mit der
wirklichen Durchführung der gegebenen lex specialis" (nebenbei bemerkt, die "Ex-
propriation, die sich mit der Enteignung vollzieht", beweist wieder einmal den
Vorteil der Fremdwörter). Mit dieser lex specialis meint man thatsächlich einen
Verwaltungsakt; hat man ja doch auch den Verwaltungsakt, der das Staatsdienst-
verhältnis begründet, früherhin mit diesem Namen bezeichnet: H. A. Zachariae,
St.R. II S. 28 Anm. 10; Schmitthenner, Grundlinien S. 498 ff. Laband in
Arch. f. civ. Pr. 52 S. 178 macht die Äußerung: "der Eigentumserwerb erfolgt
vielmehr durch Gesetz"; Grünhut, Ent.R. S. 183, noch schärfer: "es liegt ein
Legalerwerb vor, ein Erwerb ipso jure unmittelbar durch das objektive Recht."
G. Meyer, V.R. I S. 285 Note 11, wendet sich dagegen mit der Bemerkung: das
Gesetz gebe nur Vorschriften zur Ordnung der Enteignung; um diese herbeizu-
führen, ist eine besondere Thätigkeit, sei es der Parteien, sei es der Behörde,
erfordert. So haben es aber auch Laband und Grünhut gemeint. Die Betonung
der einseitig wirksamen Kraft des Gesetzes geschieht nur zur Ablehnung eines
§ 34. Wirkungen der Enteignung.

Unter Verzicht auf das ganze civilrechtliche Zwischenverhältnis
lehrt die neuere Theorie, die Wirkung der Enteignung knüpfe sich
unmittelbar an einen öffentlichrechtlichen Akt der Staats-
gewalt
3.

Wenn man das anfangs vielfach als einen Erwerb durch Ge-
setz
bezeichnet oder den Akt selbst eine lex specialis nennt, so
sind das nur unbeholfene Versuche, um zu rechtfertigen, wie da über-
haupt eine solche Wirkung erzielt werden kann4.

Enteigneten spricht. In 2. Aufl. erscheint das erstere allein, da in Hessen das
Ges. v. 26. Juni 1884 inzwischen die Formulierungen der andern neueren Gesetz-
gebungen angenommen hat. Der kleine Rest der ursprünglichen Theorie wird
wohl auch noch gestrichen werden können.
3 So H. A. Zachariae, St.R. II S. 116, 128, wobei nur das alte jus
eminens immer wieder dazwischen kommt; derselbe in Gött. Gel. Anz. 1861, I
S. 113 ff. Mit durchschlagendem Erfolge Laband in Arch. f. civil. Pr. 52 S. 169.
Hier ist namentlich die kritische Abweisung der civilrechtlichen Theorien von
bleibendem Werte. — Bezeichnender Weise fügt sich nach und nach selbst die
Lehre vom deutschen Privatrecht der neueren Auffassung. Für sie ist das eigent-
lich ganz besonders schwer. Denn wenn sie sich überhaupt mit der Enteignung
beschäftigt, verschleppt sie das Rechtsinstitut von vornherein auf einen unrichtigen,
die civilrechtlichen Lösungen begünstigenden Boden. Vgl. v. Roth, D. Pr.R. II
S. 236; Beseler, D. Pr.R. Aufl. v. 1885 I S. 382 Note 15 (unter Widerruf der
früher vorgetragenen Annahme eines notwendigen Verkaufs). Doch kommen hier
auch Rückfälle vor. So erklärt Gerber in D. Pr.R. Aufl. v. 1886 S. 321 Note 1:
nachdem er früher die Expropriation als einseitigen Akt aufgefaßt, habe er sich
jetzt überzeugt, „daß allein die Auffassung als eines Zwangskaufes berechtigt ist.“
4 Zachariae in Gött. Gel. Anz. 1861, I S. 119: „Die lex specialis ist der
.... Entstehungsgrund des Verhältnisses in concreto.“ Die Enteignung ist „eine
durch die lex specialis hervorgerufene vermögensrechtliche Benachteiligung“.
Ebenso Gruchot in Beitr. zur Erl. d. Preuß. R. IX S. 83: „Die Expropriation
vollzieht sich schon mit dem staatsrechtlichen Akte der Enteignung, also mit der
wirklichen Durchführung der gegebenen lex specialis“ (nebenbei bemerkt, die „Ex-
propriation, die sich mit der Enteignung vollzieht“, beweist wieder einmal den
Vorteil der Fremdwörter). Mit dieser lex specialis meint man thatsächlich einen
Verwaltungsakt; hat man ja doch auch den Verwaltungsakt, der das Staatsdienst-
verhältnis begründet, früherhin mit diesem Namen bezeichnet: H. A. Zachariae,
St.R. II S. 28 Anm. 10; Schmitthenner, Grundlinien S. 498 ff. Laband in
Arch. f. civ. Pr. 52 S. 178 macht die Äußerung: „der Eigentumserwerb erfolgt
vielmehr durch Gesetz“; Grünhut, Ent.R. S. 183, noch schärfer: „es liegt ein
Legalerwerb vor, ein Erwerb ipso jure unmittelbar durch das objektive Recht.“
G. Meyer, V.R. I S. 285 Note 11, wendet sich dagegen mit der Bemerkung: das
Gesetz gebe nur Vorschriften zur Ordnung der Enteignung; um diese herbeizu-
führen, ist eine besondere Thätigkeit, sei es der Parteien, sei es der Behörde,
erfordert. So haben es aber auch Laband und Grünhut gemeint. Die Betonung
der einseitig wirksamen Kraft des Gesetzes geschieht nur zur Ablehnung eines
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[31/0043] § 34. Wirkungen der Enteignung. Unter Verzicht auf das ganze civilrechtliche Zwischenverhältnis lehrt die neuere Theorie, die Wirkung der Enteignung knüpfe sich unmittelbar an einen öffentlichrechtlichen Akt der Staats- gewalt 3. Wenn man das anfangs vielfach als einen Erwerb durch Ge- setz bezeichnet oder den Akt selbst eine lex specialis nennt, so sind das nur unbeholfene Versuche, um zu rechtfertigen, wie da über- haupt eine solche Wirkung erzielt werden kann 4. 2 3 So H. A. Zachariae, St.R. II S. 116, 128, wobei nur das alte jus eminens immer wieder dazwischen kommt; derselbe in Gött. Gel. Anz. 1861, I S. 113 ff. Mit durchschlagendem Erfolge Laband in Arch. f. civil. Pr. 52 S. 169. Hier ist namentlich die kritische Abweisung der civilrechtlichen Theorien von bleibendem Werte. — Bezeichnender Weise fügt sich nach und nach selbst die Lehre vom deutschen Privatrecht der neueren Auffassung. Für sie ist das eigent- lich ganz besonders schwer. Denn wenn sie sich überhaupt mit der Enteignung beschäftigt, verschleppt sie das Rechtsinstitut von vornherein auf einen unrichtigen, die civilrechtlichen Lösungen begünstigenden Boden. Vgl. v. Roth, D. Pr.R. II S. 236; Beseler, D. Pr.R. Aufl. v. 1885 I S. 382 Note 15 (unter Widerruf der früher vorgetragenen Annahme eines notwendigen Verkaufs). Doch kommen hier auch Rückfälle vor. So erklärt Gerber in D. Pr.R. Aufl. v. 1886 S. 321 Note 1: nachdem er früher die Expropriation als einseitigen Akt aufgefaßt, habe er sich jetzt überzeugt, „daß allein die Auffassung als eines Zwangskaufes berechtigt ist.“ 4 Zachariae in Gött. Gel. Anz. 1861, I S. 119: „Die lex specialis ist der .... Entstehungsgrund des Verhältnisses in concreto.“ Die Enteignung ist „eine durch die lex specialis hervorgerufene vermögensrechtliche Benachteiligung“. Ebenso Gruchot in Beitr. zur Erl. d. Preuß. R. IX S. 83: „Die Expropriation vollzieht sich schon mit dem staatsrechtlichen Akte der Enteignung, also mit der wirklichen Durchführung der gegebenen lex specialis“ (nebenbei bemerkt, die „Ex- propriation, die sich mit der Enteignung vollzieht“, beweist wieder einmal den Vorteil der Fremdwörter). Mit dieser lex specialis meint man thatsächlich einen Verwaltungsakt; hat man ja doch auch den Verwaltungsakt, der das Staatsdienst- verhältnis begründet, früherhin mit diesem Namen bezeichnet: H. A. Zachariae, St.R. II S. 28 Anm. 10; Schmitthenner, Grundlinien S. 498 ff. Laband in Arch. f. civ. Pr. 52 S. 178 macht die Äußerung: „der Eigentumserwerb erfolgt vielmehr durch Gesetz“; Grünhut, Ent.R. S. 183, noch schärfer: „es liegt ein Legalerwerb vor, ein Erwerb ipso jure unmittelbar durch das objektive Recht.“ G. Meyer, V.R. I S. 285 Note 11, wendet sich dagegen mit der Bemerkung: das Gesetz gebe nur Vorschriften zur Ordnung der Enteignung; um diese herbeizu- führen, ist eine besondere Thätigkeit, sei es der Parteien, sei es der Behörde, erfordert. So haben es aber auch Laband und Grünhut gemeint. Die Betonung der einseitig wirksamen Kraft des Gesetzes geschieht nur zur Ablehnung eines 2 Enteigneten spricht. In 2. Aufl. erscheint das erstere allein, da in Hessen das Ges. v. 26. Juni 1884 inzwischen die Formulierungen der andern neueren Gesetz- gebungen angenommen hat. Der kleine Rest der ursprünglichen Theorie wird wohl auch noch gestrichen werden können.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/43>, abgerufen am 27.11.2024.