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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
einer solchen selbständigen Wirksamkeit der Tarife beruht auf dem,
was die Anstaltsnutzung vom Gemeingebrauch unterscheidet: der
Nutzende übt nicht einfach seine persönliche Freiheit aus, sondern
tritt der Verwaltung gegenüber mit der Inanspruchnahme ihrer
Leistung
.

An diese Willenserklärung läßt sich die Gebührenpflicht auf
zweierlei Weise anknüpfen.

Für den Civilisten ist immer das Nächstliegende der Vertrag.
Stellt man das ganze Nutzungsverhältnis auf einen solchen, so ist die
Begründung der Gebührenpflicht nur eine Seite davon. Erkennt man
die öffentlichrechtliche Natur der Nutzungsgewährung, so mag die Ge-
bührenpflicht sich wenigstens durch Nebenvertrag begründen. Der Tarif
ist in beiden Fällen nur ein Preisverzeichnis, welches stillschweigend
dem Vertrage zu Grunde gelegt wird11. Die Entstehung der Ge-
bührenpflicht kann aber auch öffentlichrechtlich aufgefaßt werden12.
Dann erkennt man in der von der Behörde vorgenommenen Tarif-

Zweck haben, den Tarif festzulegen, so daß die Sätze nicht erhöht werden können
(Tel.Ges. v. 6. April 1892 § 7), oder für die Verwaltung ganz unveränderlich sind
(Posttaxges. v. 28. Okt. 1871). Im letzteren Falle stellt das Gesetz den Tarif
selbst auf, wie es die Postverwaltung thun könnte; die Wirkung des Tarifs nach
außen ist dadurch nicht verändert. Deshalb ist uns mit dem Satze von Schott
in Endemann, Handb. III S. 563: die Portozahlungspflicht entstehe ex lege, nichts
erklärt; das Gesetz kann ja in sehr verschiedener Weise wirken wollen.
11 Die Eisenbahntarife geben das Vorbild. Bezüglich der vertragsmäßigen
Begründung der Post- und Telegraphen-Gebühren: Laband, St.R. II S. 96 mit
S. 86 ff. (3. Aufl. S. 89 mit S. 79). Die Marktgebühren werden fast durchweg als
Mietzinse behandelt: oben § 38 Note 7. R.G. 15. Mai 1885 (Samml. XIII S. 271)
versichert geradezu: "Daß das Stättegeld für die zahlenden Marktbesucher die
Natur eines Mietzinses hat, beruht auf gesetzlicher Bestimmung." Aus den dafür
angerufenen Gesetzen, Gew.O. § 68 und Preuß. Ges. v. 26. April 1872, dürfte das
schwer herauszulesen sein.
12 Es werden immer Anstalten anerkannt, bei welchen die Gebühr nicht auf
Vertrag beruht: Kanalanschlußgebühren, Gebühren für die Erlaubnis zur Auf-
stellung eines Grabdenkmals bezeichnet man wohl geradezu als öffentliche Abgaben:
V.G.H. 5. Dez. 1888; O.V.G. 4. Jan. 1889 ("eine des öffentlichrechtlichen Charak-
ters nicht ermangelnde Gebühr"). Das Schulgeld beruht nach G. Meyer, V.R. I
S. 233, nicht auf Vertrag, "sondern auf gesetzlichen Vorschriften, bez. Anordnungen
der Kommunalorgane". Die letzteren sind aber doch keine Rechtssätze, wie wirken
sie also? Ähnlich begnügt sich Bornhak, Preuß. St.R. III S. 679, damit, das
Schulgeld als "öffentlichrechtliche Gebühr" zu bezeichnen. -- Unsere Aufgabe, eine
Erklärung der öffentlichrechtlichen Gebührenpflicht zu geben, wird also durch die
vertragsmäßigen Begründungsweisen auf keinen Fall überflüssig gemacht; es
handelt sich bloß darum, ob diese Notwendigkeit für einen größeren oder kleineren
Kreis von Anstalten übrig bleibt. Vgl. auch G. Meyer, V.R. II S. 196, 197.

Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
einer solchen selbständigen Wirksamkeit der Tarife beruht auf dem,
was die Anstaltsnutzung vom Gemeingebrauch unterscheidet: der
Nutzende übt nicht einfach seine persönliche Freiheit aus, sondern
tritt der Verwaltung gegenüber mit der Inanspruchnahme ihrer
Leistung
.

An diese Willenserklärung läßt sich die Gebührenpflicht auf
zweierlei Weise anknüpfen.

Für den Civilisten ist immer das Nächstliegende der Vertrag.
Stellt man das ganze Nutzungsverhältnis auf einen solchen, so ist die
Begründung der Gebührenpflicht nur eine Seite davon. Erkennt man
die öffentlichrechtliche Natur der Nutzungsgewährung, so mag die Ge-
bührenpflicht sich wenigstens durch Nebenvertrag begründen. Der Tarif
ist in beiden Fällen nur ein Preisverzeichnis, welches stillschweigend
dem Vertrage zu Grunde gelegt wird11. Die Entstehung der Ge-
bührenpflicht kann aber auch öffentlichrechtlich aufgefaßt werden12.
Dann erkennt man in der von der Behörde vorgenommenen Tarif-

Zweck haben, den Tarif festzulegen, so daß die Sätze nicht erhöht werden können
(Tel.Ges. v. 6. April 1892 § 7), oder für die Verwaltung ganz unveränderlich sind
(Posttaxges. v. 28. Okt. 1871). Im letzteren Falle stellt das Gesetz den Tarif
selbst auf, wie es die Postverwaltung thun könnte; die Wirkung des Tarifs nach
außen ist dadurch nicht verändert. Deshalb ist uns mit dem Satze von Schott
in Endemann, Handb. III S. 563: die Portozahlungspflicht entstehe ex lege, nichts
erklärt; das Gesetz kann ja in sehr verschiedener Weise wirken wollen.
11 Die Eisenbahntarife geben das Vorbild. Bezüglich der vertragsmäßigen
Begründung der Post- und Telegraphen-Gebühren: Laband, St.R. II S. 96 mit
S. 86 ff. (3. Aufl. S. 89 mit S. 79). Die Marktgebühren werden fast durchweg als
Mietzinse behandelt: oben § 38 Note 7. R.G. 15. Mai 1885 (Samml. XIII S. 271)
versichert geradezu: „Daß das Stättegeld für die zahlenden Marktbesucher die
Natur eines Mietzinses hat, beruht auf gesetzlicher Bestimmung.“ Aus den dafür
angerufenen Gesetzen, Gew.O. § 68 und Preuß. Ges. v. 26. April 1872, dürfte das
schwer herauszulesen sein.
12 Es werden immer Anstalten anerkannt, bei welchen die Gebühr nicht auf
Vertrag beruht: Kanalanschlußgebühren, Gebühren für die Erlaubnis zur Auf-
stellung eines Grabdenkmals bezeichnet man wohl geradezu als öffentliche Abgaben:
V.G.H. 5. Dez. 1888; O.V.G. 4. Jan. 1889 („eine des öffentlichrechtlichen Charak-
ters nicht ermangelnde Gebühr“). Das Schulgeld beruht nach G. Meyer, V.R. I
S. 233, nicht auf Vertrag, „sondern auf gesetzlichen Vorschriften, bez. Anordnungen
der Kommunalorgane“. Die letzteren sind aber doch keine Rechtssätze, wie wirken
sie also? Ähnlich begnügt sich Bornhak, Preuß. St.R. III S. 679, damit, das
Schulgeld als „öffentlichrechtliche Gebühr“ zu bezeichnen. — Unsere Aufgabe, eine
Erklärung der öffentlichrechtlichen Gebührenpflicht zu geben, wird also durch die
vertragsmäßigen Begründungsweisen auf keinen Fall überflüssig gemacht; es
handelt sich bloß darum, ob diese Notwendigkeit für einen größeren oder kleineren
Kreis von Anstalten übrig bleibt. Vgl. auch G. Meyer, V.R. II S. 196, 197.
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[340/0352] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. einer solchen selbständigen Wirksamkeit der Tarife beruht auf dem, was die Anstaltsnutzung vom Gemeingebrauch unterscheidet: der Nutzende übt nicht einfach seine persönliche Freiheit aus, sondern tritt der Verwaltung gegenüber mit der Inanspruchnahme ihrer Leistung. An diese Willenserklärung läßt sich die Gebührenpflicht auf zweierlei Weise anknüpfen. Für den Civilisten ist immer das Nächstliegende der Vertrag. Stellt man das ganze Nutzungsverhältnis auf einen solchen, so ist die Begründung der Gebührenpflicht nur eine Seite davon. Erkennt man die öffentlichrechtliche Natur der Nutzungsgewährung, so mag die Ge- bührenpflicht sich wenigstens durch Nebenvertrag begründen. Der Tarif ist in beiden Fällen nur ein Preisverzeichnis, welches stillschweigend dem Vertrage zu Grunde gelegt wird 11. Die Entstehung der Ge- bührenpflicht kann aber auch öffentlichrechtlich aufgefaßt werden 12. Dann erkennt man in der von der Behörde vorgenommenen Tarif- 10 11 Die Eisenbahntarife geben das Vorbild. Bezüglich der vertragsmäßigen Begründung der Post- und Telegraphen-Gebühren: Laband, St.R. II S. 96 mit S. 86 ff. (3. Aufl. S. 89 mit S. 79). Die Marktgebühren werden fast durchweg als Mietzinse behandelt: oben § 38 Note 7. R.G. 15. Mai 1885 (Samml. XIII S. 271) versichert geradezu: „Daß das Stättegeld für die zahlenden Marktbesucher die Natur eines Mietzinses hat, beruht auf gesetzlicher Bestimmung.“ Aus den dafür angerufenen Gesetzen, Gew.O. § 68 und Preuß. Ges. v. 26. April 1872, dürfte das schwer herauszulesen sein. 12 Es werden immer Anstalten anerkannt, bei welchen die Gebühr nicht auf Vertrag beruht: Kanalanschlußgebühren, Gebühren für die Erlaubnis zur Auf- stellung eines Grabdenkmals bezeichnet man wohl geradezu als öffentliche Abgaben: V.G.H. 5. Dez. 1888; O.V.G. 4. Jan. 1889 („eine des öffentlichrechtlichen Charak- ters nicht ermangelnde Gebühr“). Das Schulgeld beruht nach G. Meyer, V.R. I S. 233, nicht auf Vertrag, „sondern auf gesetzlichen Vorschriften, bez. Anordnungen der Kommunalorgane“. Die letzteren sind aber doch keine Rechtssätze, wie wirken sie also? Ähnlich begnügt sich Bornhak, Preuß. St.R. III S. 679, damit, das Schulgeld als „öffentlichrechtliche Gebühr“ zu bezeichnen. — Unsere Aufgabe, eine Erklärung der öffentlichrechtlichen Gebührenpflicht zu geben, wird also durch die vertragsmäßigen Begründungsweisen auf keinen Fall überflüssig gemacht; es handelt sich bloß darum, ob diese Notwendigkeit für einen größeren oder kleineren Kreis von Anstalten übrig bleibt. Vgl. auch G. Meyer, V.R. II S. 196, 197. 10 Zweck haben, den Tarif festzulegen, so daß die Sätze nicht erhöht werden können (Tel.Ges. v. 6. April 1892 § 7), oder für die Verwaltung ganz unveränderlich sind (Posttaxges. v. 28. Okt. 1871). Im letzteren Falle stellt das Gesetz den Tarif selbst auf, wie es die Postverwaltung thun könnte; die Wirkung des Tarifs nach außen ist dadurch nicht verändert. Deshalb ist uns mit dem Satze von Schott in Endemann, Handb. III S. 563: die Portozahlungspflicht entstehe ex lege, nichts erklärt; das Gesetz kann ja in sehr verschiedener Weise wirken wollen.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/352>, abgerufen am 21.05.2024.