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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
wirken nicht mit der Kraft des Rechtssatzes, sondern mit der des be-
sonderen Pflichtverhältnisses, und werden gleichzeitig verbindlich für
alle so Verpflichteten3.

Die Feststellung der Pflicht kann auch geschehen im Einzelfall
durch einen eröffneten Befehl, der ein Verbot sein kann oder ein
Gebot, eine Auflage. Die Auflage ist der Befehl, eine Vorkehrung
oder Einrichtung zu treffen, welche für die Durchführung des Unter-
nehmens erfordert und demgemäß in der Pflicht des Beliehenen be-
griffen ist4.

Das Maß solcher Forderungen beschränkt sich nicht darauf,
daß das Unternehmen einfach fortgeführt und in Stand gehalten werde,
noch auf die Fernhaltung neu auftauchender Schädlichkeiten. Auch
die Verbesserung des Unternehmens und die Erhöhung seiner Nützlich-
keit für das öffentliche Interesse kann noch verlangt werden. Daß das
neue Arbeit und vermehrte Kosten für den Unternehmer bedeutet,
ist kein Hindernis. Erst da liegt die Grenze seiner Pflicht, wo durch
die neuen Auflagen die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens
verschoben würden, das Unternehmen selbst durch die zugemuteten
Neuerungen ein anderes würde als das verliehene. Der Billigkeit wird
dadurch Rechnung getragen, daß, noch bevor diese Grenze erreicht
ist, ein anderer Abschnitt sich einschiebt. Es giebt nämlich einen
Punkt, bei dessen Überschreitung der erwachsende Kostenaufwand dem
Unternehmer vergütet werden muß. Es kommt darauf an, ob die
auferlegte Verbesserung gefordert wird durch die Entwickelung des
Unternehmens selbst oder von anderen Interessen, die dasselbe in
höherem Grade sich nutzbar machen wollen. Auch diesen, sofern sie
als öffentliche Interessen sich darstellen, hat der Beliehene im Rahmen
seines Unternehmens gerecht zu werden. Aber er bringt damit ein
Opfer für ein Interesse, welches nicht zugleich das seinige, das von
ihm zu vertretende ist. Der allgemeine Grundsatz greift Platz, daß
solche besondere Opfer vergütet werden; der Mehraufwand, der ihm

3 Eine allgemeine Anweisung dieser Art ist die Bayr. Verord. v. 20. Juni
1855 betreffend die Verpflichtungen der beliehenen Eisenbahnunternehmer. Seydel,
Bayr. St.R V S. 543, hält sie für eine wahre Verordnung, Rechtsverordnung, und
glaubt die hierzu nötige gesetzliche Grundlage in dem später ergangenen Gewerbe-
gesetz v. 30. Jan. 1868 zu finden. Was wäre sie bis dahin gewesen? -- Richtig
V.G.H. 13. April 1886 und 4. Mai 1886; die Verord. kann danach "eine unmittel-
bar rechtserzeugende Wirkung nur nach Art eines Vertragsverhältnisses äußern",
sie ist bindend als "lex contractus"; die civilrechtliche Ausdrucksweise muß man
zu Gute halten.
4 C.C.H. 25. Juni 1853, 30. Sept. 1857; O.Tr. 26. Sept. 1871 (Str. 82 S. 333).

Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
wirken nicht mit der Kraft des Rechtssatzes, sondern mit der des be-
sonderen Pflichtverhältnisses, und werden gleichzeitig verbindlich für
alle so Verpflichteten3.

Die Feststellung der Pflicht kann auch geschehen im Einzelfall
durch einen eröffneten Befehl, der ein Verbot sein kann oder ein
Gebot, eine Auflage. Die Auflage ist der Befehl, eine Vorkehrung
oder Einrichtung zu treffen, welche für die Durchführung des Unter-
nehmens erfordert und demgemäß in der Pflicht des Beliehenen be-
griffen ist4.

Das Maß solcher Forderungen beschränkt sich nicht darauf,
daß das Unternehmen einfach fortgeführt und in Stand gehalten werde,
noch auf die Fernhaltung neu auftauchender Schädlichkeiten. Auch
die Verbesserung des Unternehmens und die Erhöhung seiner Nützlich-
keit für das öffentliche Interesse kann noch verlangt werden. Daß das
neue Arbeit und vermehrte Kosten für den Unternehmer bedeutet,
ist kein Hindernis. Erst da liegt die Grenze seiner Pflicht, wo durch
die neuen Auflagen die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens
verschoben würden, das Unternehmen selbst durch die zugemuteten
Neuerungen ein anderes würde als das verliehene. Der Billigkeit wird
dadurch Rechnung getragen, daß, noch bevor diese Grenze erreicht
ist, ein anderer Abschnitt sich einschiebt. Es giebt nämlich einen
Punkt, bei dessen Überschreitung der erwachsende Kostenaufwand dem
Unternehmer vergütet werden muß. Es kommt darauf an, ob die
auferlegte Verbesserung gefordert wird durch die Entwickelung des
Unternehmens selbst oder von anderen Interessen, die dasselbe in
höherem Grade sich nutzbar machen wollen. Auch diesen, sofern sie
als öffentliche Interessen sich darstellen, hat der Beliehene im Rahmen
seines Unternehmens gerecht zu werden. Aber er bringt damit ein
Opfer für ein Interesse, welches nicht zugleich das seinige, das von
ihm zu vertretende ist. Der allgemeine Grundsatz greift Platz, daß
solche besondere Opfer vergütet werden; der Mehraufwand, der ihm

3 Eine allgemeine Anweisung dieser Art ist die Bayr. Verord. v. 20. Juni
1855 betreffend die Verpflichtungen der beliehenen Eisenbahnunternehmer. Seydel,
Bayr. St.R V S. 543, hält sie für eine wahre Verordnung, Rechtsverordnung, und
glaubt die hierzu nötige gesetzliche Grundlage in dem später ergangenen Gewerbe-
gesetz v. 30. Jan. 1868 zu finden. Was wäre sie bis dahin gewesen? — Richtig
V.G.H. 13. April 1886 und 4. Mai 1886; die Verord. kann danach „eine unmittel-
bar rechtserzeugende Wirkung nur nach Art eines Vertragsverhältnisses äußern“,
sie ist bindend als „lex contractus“; die civilrechtliche Ausdrucksweise muß man
zu Gute halten.
4 C.C.H. 25. Juni 1853, 30. Sept. 1857; O.Tr. 26. Sept. 1871 (Str. 82 S. 333).
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[310/0322] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. wirken nicht mit der Kraft des Rechtssatzes, sondern mit der des be- sonderen Pflichtverhältnisses, und werden gleichzeitig verbindlich für alle so Verpflichteten 3. Die Feststellung der Pflicht kann auch geschehen im Einzelfall durch einen eröffneten Befehl, der ein Verbot sein kann oder ein Gebot, eine Auflage. Die Auflage ist der Befehl, eine Vorkehrung oder Einrichtung zu treffen, welche für die Durchführung des Unter- nehmens erfordert und demgemäß in der Pflicht des Beliehenen be- griffen ist 4. Das Maß solcher Forderungen beschränkt sich nicht darauf, daß das Unternehmen einfach fortgeführt und in Stand gehalten werde, noch auf die Fernhaltung neu auftauchender Schädlichkeiten. Auch die Verbesserung des Unternehmens und die Erhöhung seiner Nützlich- keit für das öffentliche Interesse kann noch verlangt werden. Daß das neue Arbeit und vermehrte Kosten für den Unternehmer bedeutet, ist kein Hindernis. Erst da liegt die Grenze seiner Pflicht, wo durch die neuen Auflagen die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens verschoben würden, das Unternehmen selbst durch die zugemuteten Neuerungen ein anderes würde als das verliehene. Der Billigkeit wird dadurch Rechnung getragen, daß, noch bevor diese Grenze erreicht ist, ein anderer Abschnitt sich einschiebt. Es giebt nämlich einen Punkt, bei dessen Überschreitung der erwachsende Kostenaufwand dem Unternehmer vergütet werden muß. Es kommt darauf an, ob die auferlegte Verbesserung gefordert wird durch die Entwickelung des Unternehmens selbst oder von anderen Interessen, die dasselbe in höherem Grade sich nutzbar machen wollen. Auch diesen, sofern sie als öffentliche Interessen sich darstellen, hat der Beliehene im Rahmen seines Unternehmens gerecht zu werden. Aber er bringt damit ein Opfer für ein Interesse, welches nicht zugleich das seinige, das von ihm zu vertretende ist. Der allgemeine Grundsatz greift Platz, daß solche besondere Opfer vergütet werden; der Mehraufwand, der ihm 3 Eine allgemeine Anweisung dieser Art ist die Bayr. Verord. v. 20. Juni 1855 betreffend die Verpflichtungen der beliehenen Eisenbahnunternehmer. Seydel, Bayr. St.R V S. 543, hält sie für eine wahre Verordnung, Rechtsverordnung, und glaubt die hierzu nötige gesetzliche Grundlage in dem später ergangenen Gewerbe- gesetz v. 30. Jan. 1868 zu finden. Was wäre sie bis dahin gewesen? — Richtig V.G.H. 13. April 1886 und 4. Mai 1886; die Verord. kann danach „eine unmittel- bar rechtserzeugende Wirkung nur nach Art eines Vertragsverhältnisses äußern“, sie ist bindend als „lex contractus“; die civilrechtliche Ausdrucksweise muß man zu Gute halten. 4 C.C.H. 25. Juni 1853, 30. Sept. 1857; O.Tr. 26. Sept. 1871 (Str. 82 S. 333).

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 310. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/322>, abgerufen am 04.05.2024.