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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 48. Vorzugslasten und Verbandlasten.

Die Erhebung von Geldbeiträgen bedient sich in großem Maße
der Formen der Steuern. Entweder wird nach dem Muster der
direkten Steuern der Betrag des Geschuldeten durch einen Verwaltungs-
akt festgesetzt, so daß die begründete Lastpflicht erst damit zum
Vollzug gebracht werden kann8, oder die Schuld wird unmittelbar
zur Erhebung gebracht mit einfacher Mahnung, in Form der Ver-
wendung von Stempeln, überhaupt mit dem Apparat der indirekten
Steuern9.

An Zwangsmitteln tritt für alle Arten von Geldzahlungspflichten
die administrative Zwangsbeitreibung hinzu (Bd. I § 32, II). Unter
den sonstigen Leistungspflichten kommt hier vor allem das opus

rung erfolgt, wird das Haus weiter veräußert. Wer ist der Schuldner? Dafür ist
die Frage entscheidend, wann die Schuld entstanden ist. Für die Pflasterungs-
kostenlast nach älterem preußischen Recht war entschieden worden, daß die
Schuld entstanden sei im Augenblick der Fertigstellung der Arbeiten; nur hatte
man die Entstehung einer Reallast angenommen, vermöge deren die Schuld auf
den späteren Erwerber des Gebäudes überging; O.Tr. 4. Okt. 1870 (Str. 79 S. 248),
16. Nov. 1876 (Str. 97 S. 25). Diese unnütze Zuthat ist jetzt bei der Behandlung
der Straßengebühren nach Gesetz v. 2. Juli 1875 § 15 fallen gelassen worden.
O.V.G. 2. Nov. 1885 sagt von diesen: "Schuldner sind diejenigen Personen, welche
zur Zeit der Bebauung im Eigentum der Grundstücke sein werden." Die Schuld
geht also nicht mehr von selbst auf den Nachfolger im Eigentum über. Vgl. auch
O.V.G. 16. Nov. 1888.
8 So die Straßengebühren nach Preuß. Ges. v. 2. Juli 1875 § 15. Die zu leisten-
den Beiträge werden rechtswirksam festgestellt und "umgelegt"; v. Brauchitsch
Verw.gesetze IV S. 359 Note. R.G. 8. Juli 1886 (Samml. 17 S. 200) nennt sie
freilich indirekte Gemeindesteuern, R.G. 22. Sept. 1888 (Samml. 22 S. 291) Ge-
meindesteuern schlechthin. Das ist natürlich nicht so genau zu nehmen. -- Die
Verpflichtung der Hausbesitzer, die Kosten der Straßenpflasterung zu tragen,
nennt O.V.G. 6. Juli 1886 eine öffentlichrechtliche Reallast, die ihnen zur Deckung
dieser Kosten auferlegte Pflastersteuer eine direkte Gemeindesteuer, fügt aber dann
hinzu: es sei "nicht eine Gebühr für Benützung einer Gemeinde-Anstalt als Entgelt
für bestimmte einzelne Leistungen und deren Wert, sondern eine auf die Klasse
der Hausbesitzer nach allgemeinen Normen steuerartig zu repartierende Geldabgabe,
bestimmt die Kosten einer die Hausbesitzer liberierenden städtischen Einrichtung
zu decken". Der Begriff der Vorzugslast ist da ziemlich richtig wiedergegeben;
auch der Ausdruck "steuerartig zu repartierend" bezeichnet ganz gut das Ver-
hältnis zur direkten Steuer.
9 So verwendet das Invaliditäts- und Alters-Versicherungs-Gesetz die den in-
direkten Steuern eigentümliche Form des Stempels (oben Bd. I S. 404) zur Er-
hebung der geschuldeten Beiträge: die Lastpflicht entsteht ohne dazwischen
kommenden Verwaltungsakt, ohne Kenntnis der Behörde und wird ohne sie erfüllt.
-- Die Lasten der Hausbesitzer in Bezug auf Reinhaltung, Besprengung, Bestreuung
der Straßen knüpfen sich ebenso unmittelbar an natürliche Vorgänge, höchstens
daß noch eine Mahnung hinzukommt; eine Festsetzung der Pflicht im Einzelfall
vor der Erfüllung findet, im Gegensatz zur Form der direkten Steuer, nicht statt.
§ 48. Vorzugslasten und Verbandlasten.

Die Erhebung von Geldbeiträgen bedient sich in großem Maße
der Formen der Steuern. Entweder wird nach dem Muster der
direkten Steuern der Betrag des Geschuldeten durch einen Verwaltungs-
akt festgesetzt, so daß die begründete Lastpflicht erst damit zum
Vollzug gebracht werden kann8, oder die Schuld wird unmittelbar
zur Erhebung gebracht mit einfacher Mahnung, in Form der Ver-
wendung von Stempeln, überhaupt mit dem Apparat der indirekten
Steuern9.

An Zwangsmitteln tritt für alle Arten von Geldzahlungspflichten
die administrative Zwangsbeitreibung hinzu (Bd. I § 32, II). Unter
den sonstigen Leistungspflichten kommt hier vor allem das opus

rung erfolgt, wird das Haus weiter veräußert. Wer ist der Schuldner? Dafür ist
die Frage entscheidend, wann die Schuld entstanden ist. Für die Pflasterungs-
kostenlast nach älterem preußischen Recht war entschieden worden, daß die
Schuld entstanden sei im Augenblick der Fertigstellung der Arbeiten; nur hatte
man die Entstehung einer Reallast angenommen, vermöge deren die Schuld auf
den späteren Erwerber des Gebäudes überging; O.Tr. 4. Okt. 1870 (Str. 79 S. 248),
16. Nov. 1876 (Str. 97 S. 25). Diese unnütze Zuthat ist jetzt bei der Behandlung
der Straßengebühren nach Gesetz v. 2. Juli 1875 § 15 fallen gelassen worden.
O.V.G. 2. Nov. 1885 sagt von diesen: „Schuldner sind diejenigen Personen, welche
zur Zeit der Bebauung im Eigentum der Grundstücke sein werden.“ Die Schuld
geht also nicht mehr von selbst auf den Nachfolger im Eigentum über. Vgl. auch
O.V.G. 16. Nov. 1888.
8 So die Straßengebühren nach Preuß. Ges. v. 2. Juli 1875 § 15. Die zu leisten-
den Beiträge werden rechtswirksam festgestellt und „umgelegt“; v. Brauchitsch
Verw.gesetze IV S. 359 Note. R.G. 8. Juli 1886 (Samml. 17 S. 200) nennt sie
freilich indirekte Gemeindesteuern, R.G. 22. Sept. 1888 (Samml. 22 S. 291) Ge-
meindesteuern schlechthin. Das ist natürlich nicht so genau zu nehmen. — Die
Verpflichtung der Hausbesitzer, die Kosten der Straßenpflasterung zu tragen,
nennt O.V.G. 6. Juli 1886 eine öffentlichrechtliche Reallast, die ihnen zur Deckung
dieser Kosten auferlegte Pflastersteuer eine direkte Gemeindesteuer, fügt aber dann
hinzu: es sei „nicht eine Gebühr für Benützung einer Gemeinde-Anstalt als Entgelt
für bestimmte einzelne Leistungen und deren Wert, sondern eine auf die Klasse
der Hausbesitzer nach allgemeinen Normen steuerartig zu repartierende Geldabgabe,
bestimmt die Kosten einer die Hausbesitzer liberierenden städtischen Einrichtung
zu decken“. Der Begriff der Vorzugslast ist da ziemlich richtig wiedergegeben;
auch der Ausdruck „steuerartig zu repartierend“ bezeichnet ganz gut das Ver-
hältnis zur direkten Steuer.
9 So verwendet das Invaliditäts- und Alters-Versicherungs-Gesetz die den in-
direkten Steuern eigentümliche Form des Stempels (oben Bd. I S. 404) zur Er-
hebung der geschuldeten Beiträge: die Lastpflicht entsteht ohne dazwischen
kommenden Verwaltungsakt, ohne Kenntnis der Behörde und wird ohne sie erfüllt.
— Die Lasten der Hausbesitzer in Bezug auf Reinhaltung, Besprengung, Bestreuung
der Straßen knüpfen sich ebenso unmittelbar an natürliche Vorgänge, höchstens
daß noch eine Mahnung hinzukommt; eine Festsetzung der Pflicht im Einzelfall
vor der Erfüllung findet, im Gegensatz zur Form der direkten Steuer, nicht statt.
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[283/0295] § 48. Vorzugslasten und Verbandlasten. Die Erhebung von Geldbeiträgen bedient sich in großem Maße der Formen der Steuern. Entweder wird nach dem Muster der direkten Steuern der Betrag des Geschuldeten durch einen Verwaltungs- akt festgesetzt, so daß die begründete Lastpflicht erst damit zum Vollzug gebracht werden kann 8, oder die Schuld wird unmittelbar zur Erhebung gebracht mit einfacher Mahnung, in Form der Ver- wendung von Stempeln, überhaupt mit dem Apparat der indirekten Steuern 9. An Zwangsmitteln tritt für alle Arten von Geldzahlungspflichten die administrative Zwangsbeitreibung hinzu (Bd. I § 32, II). Unter den sonstigen Leistungspflichten kommt hier vor allem das opus 7 8 So die Straßengebühren nach Preuß. Ges. v. 2. Juli 1875 § 15. Die zu leisten- den Beiträge werden rechtswirksam festgestellt und „umgelegt“; v. Brauchitsch Verw.gesetze IV S. 359 Note. R.G. 8. Juli 1886 (Samml. 17 S. 200) nennt sie freilich indirekte Gemeindesteuern, R.G. 22. Sept. 1888 (Samml. 22 S. 291) Ge- meindesteuern schlechthin. Das ist natürlich nicht so genau zu nehmen. — Die Verpflichtung der Hausbesitzer, die Kosten der Straßenpflasterung zu tragen, nennt O.V.G. 6. Juli 1886 eine öffentlichrechtliche Reallast, die ihnen zur Deckung dieser Kosten auferlegte Pflastersteuer eine direkte Gemeindesteuer, fügt aber dann hinzu: es sei „nicht eine Gebühr für Benützung einer Gemeinde-Anstalt als Entgelt für bestimmte einzelne Leistungen und deren Wert, sondern eine auf die Klasse der Hausbesitzer nach allgemeinen Normen steuerartig zu repartierende Geldabgabe, bestimmt die Kosten einer die Hausbesitzer liberierenden städtischen Einrichtung zu decken“. Der Begriff der Vorzugslast ist da ziemlich richtig wiedergegeben; auch der Ausdruck „steuerartig zu repartierend“ bezeichnet ganz gut das Ver- hältnis zur direkten Steuer. 9 So verwendet das Invaliditäts- und Alters-Versicherungs-Gesetz die den in- direkten Steuern eigentümliche Form des Stempels (oben Bd. I S. 404) zur Er- hebung der geschuldeten Beiträge: die Lastpflicht entsteht ohne dazwischen kommenden Verwaltungsakt, ohne Kenntnis der Behörde und wird ohne sie erfüllt. — Die Lasten der Hausbesitzer in Bezug auf Reinhaltung, Besprengung, Bestreuung der Straßen knüpfen sich ebenso unmittelbar an natürliche Vorgänge, höchstens daß noch eine Mahnung hinzukommt; eine Festsetzung der Pflicht im Einzelfall vor der Erfüllung findet, im Gegensatz zur Form der direkten Steuer, nicht statt. 7 rung erfolgt, wird das Haus weiter veräußert. Wer ist der Schuldner? Dafür ist die Frage entscheidend, wann die Schuld entstanden ist. Für die Pflasterungs- kostenlast nach älterem preußischen Recht war entschieden worden, daß die Schuld entstanden sei im Augenblick der Fertigstellung der Arbeiten; nur hatte man die Entstehung einer Reallast angenommen, vermöge deren die Schuld auf den späteren Erwerber des Gebäudes überging; O.Tr. 4. Okt. 1870 (Str. 79 S. 248), 16. Nov. 1876 (Str. 97 S. 25). Diese unnütze Zuthat ist jetzt bei der Behandlung der Straßengebühren nach Gesetz v. 2. Juli 1875 § 15 fallen gelassen worden. O.V.G. 2. Nov. 1885 sagt von diesen: „Schuldner sind diejenigen Personen, welche zur Zeit der Bebauung im Eigentum der Grundstücke sein werden.“ Die Schuld geht also nicht mehr von selbst auf den Nachfolger im Eigentum über. Vgl. auch O.V.G. 16. Nov. 1888.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/295>, abgerufen am 24.11.2024.