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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.

3. Die Erfüllung der mit der Anforderung zur Geltung ge-
brachten Leistungspflicht ist gesichert durch Strafandrohung und
Zwang
. Die Formen dieser Sicherungsmittel entsprechen den bei
polizeilichen Pflichten verwendeten (Bd. I §§ 22, 23), mit welchen
sie deshalb auch gerne einfach zusammengeworfen werden.

Strafandrohung verbindet sich vor allem mit den Zufallslasten
zur Abwendung einer Not gemäß Strf.G.B. § 360 Ziff. 10. Strafbar
ist die pflichtwidrige und schuldhafte Nichtbefolgung der Anforderung.
Ob Schuld vorliegt, wird der Strafrichter hier nach denselben Grund-
sätzen zu prüfen haben, wie bei der Polizeiübertretung (Bd. I § 22);
es handelt sich auch hier um Nichterfüllung einer öffentlichrechtlichen
Verbindlichkeit. Ob eine solche bestand, hängt ab von der Frage,
ob ein Bedürfnisfall vorlag, der die Verpflichtbaren zur Hülfeleistung
berief, und ob eine Anforderung innerhalb des Rahmens der Last er-
gangen ist. Beides prüft der Richter, insbesondere auch die Frage,
ob der Bedürfnisfall, also hier die gemeine Not wirklich vorlag; denn
ein obrigkeitlicher Akt, der diese seine Voraussetzung selbständig be-
zeugte, ist die Anforderung nicht. Dagegen prüft er nicht, ob die
geforderten Leistungen zweckmäßig waren und zur Abwendung der
Not geeignet. Stand der Angeforderte für derartige Leistungen dem
Unternehmen einmal zur Verfügung, so hatte er auch unzweckmäßiger
Verwendung gegenüber die Pflicht zu erfüllen13. -- Anders wird es
sich verhalten, wenn ein Strafrechtssatz gegeben ist für Nichterfüllung
einer Last, für welche der Bedürfnisfall durch amtliche Maßregeln ge-
schaffen wird. Hier ist dieser Punkt mit der Maßregel erledigt; der
Strafrichter kann nicht hinter sie zurückgehen und prüfen, ob sie
ihrerseits durch die Umstände gerechtfertigt war. Indem das Gesetz
die Last nur an die Maßregel knüpfte, hat es die Pflicht unabhängig
gemacht von allem, was diese begründete14.

13 Bayr. Ob.G.H. 29. März 1873 (Samml. III S. 132): Nach einem Brande be-
ordert der Bürgermeister mehrere Gemeindeangehörige zur Sicherheitswache an
den Brandplatz für die Nacht. Die Säumigen wenden gegen die Strafverfolgung
ein, die Maßregel sei unnötig gewesen. Allein "der Polizeirichter hat nur zu
prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen gegeben seien, unter welchen das
Gesetz die der Polizeibehörde gestattete Thätigkeit überhaupt eintreten läßt (der
Bedürfnisfall), während die hiernach erlassene polizeiliche Anordnung selbst sich
hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der materiellen Prüfung von
seite des Strafrichters entzieht." Ähnlichkeit und Verschiedenheit mit der Be-
handlung des Dienstbefehls (oben § 45, I) sind beide leicht zu erkennen und auch
der Grund der Verschiedenheit ist einleuchtend.
14 Beispiel: die Strafbestimmung des § 25 Reichsges. über die Kriegs-
leistungen. Ob der Bedürfnisfall gegeben war oder nicht, um Pferde auszuheben,
Recht der besonderen Schuldverhältnisse.

3. Die Erfüllung der mit der Anforderung zur Geltung ge-
brachten Leistungspflicht ist gesichert durch Strafandrohung und
Zwang
. Die Formen dieser Sicherungsmittel entsprechen den bei
polizeilichen Pflichten verwendeten (Bd. I §§ 22, 23), mit welchen
sie deshalb auch gerne einfach zusammengeworfen werden.

Strafandrohung verbindet sich vor allem mit den Zufallslasten
zur Abwendung einer Not gemäß Strf.G.B. § 360 Ziff. 10. Strafbar
ist die pflichtwidrige und schuldhafte Nichtbefolgung der Anforderung.
Ob Schuld vorliegt, wird der Strafrichter hier nach denselben Grund-
sätzen zu prüfen haben, wie bei der Polizeiübertretung (Bd. I § 22);
es handelt sich auch hier um Nichterfüllung einer öffentlichrechtlichen
Verbindlichkeit. Ob eine solche bestand, hängt ab von der Frage,
ob ein Bedürfnisfall vorlag, der die Verpflichtbaren zur Hülfeleistung
berief, und ob eine Anforderung innerhalb des Rahmens der Last er-
gangen ist. Beides prüft der Richter, insbesondere auch die Frage,
ob der Bedürfnisfall, also hier die gemeine Not wirklich vorlag; denn
ein obrigkeitlicher Akt, der diese seine Voraussetzung selbständig be-
zeugte, ist die Anforderung nicht. Dagegen prüft er nicht, ob die
geforderten Leistungen zweckmäßig waren und zur Abwendung der
Not geeignet. Stand der Angeforderte für derartige Leistungen dem
Unternehmen einmal zur Verfügung, so hatte er auch unzweckmäßiger
Verwendung gegenüber die Pflicht zu erfüllen13. — Anders wird es
sich verhalten, wenn ein Strafrechtssatz gegeben ist für Nichterfüllung
einer Last, für welche der Bedürfnisfall durch amtliche Maßregeln ge-
schaffen wird. Hier ist dieser Punkt mit der Maßregel erledigt; der
Strafrichter kann nicht hinter sie zurückgehen und prüfen, ob sie
ihrerseits durch die Umstände gerechtfertigt war. Indem das Gesetz
die Last nur an die Maßregel knüpfte, hat es die Pflicht unabhängig
gemacht von allem, was diese begründete14.

13 Bayr. Ob.G.H. 29. März 1873 (Samml. III S. 132): Nach einem Brande be-
ordert der Bürgermeister mehrere Gemeindeangehörige zur Sicherheitswache an
den Brandplatz für die Nacht. Die Säumigen wenden gegen die Strafverfolgung
ein, die Maßregel sei unnötig gewesen. Allein „der Polizeirichter hat nur zu
prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen gegeben seien, unter welchen das
Gesetz die der Polizeibehörde gestattete Thätigkeit überhaupt eintreten läßt (der
Bedürfnisfall), während die hiernach erlassene polizeiliche Anordnung selbst sich
hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der materiellen Prüfung von
seite des Strafrichters entzieht.“ Ähnlichkeit und Verschiedenheit mit der Be-
handlung des Dienstbefehls (oben § 45, I) sind beide leicht zu erkennen und auch
der Grund der Verschiedenheit ist einleuchtend.
14 Beispiel: die Strafbestimmung des § 25 Reichsges. über die Kriegs-
leistungen. Ob der Bedürfnisfall gegeben war oder nicht, um Pferde auszuheben,
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[272/0284] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 3. Die Erfüllung der mit der Anforderung zur Geltung ge- brachten Leistungspflicht ist gesichert durch Strafandrohung und Zwang. Die Formen dieser Sicherungsmittel entsprechen den bei polizeilichen Pflichten verwendeten (Bd. I §§ 22, 23), mit welchen sie deshalb auch gerne einfach zusammengeworfen werden. Strafandrohung verbindet sich vor allem mit den Zufallslasten zur Abwendung einer Not gemäß Strf.G.B. § 360 Ziff. 10. Strafbar ist die pflichtwidrige und schuldhafte Nichtbefolgung der Anforderung. Ob Schuld vorliegt, wird der Strafrichter hier nach denselben Grund- sätzen zu prüfen haben, wie bei der Polizeiübertretung (Bd. I § 22); es handelt sich auch hier um Nichterfüllung einer öffentlichrechtlichen Verbindlichkeit. Ob eine solche bestand, hängt ab von der Frage, ob ein Bedürfnisfall vorlag, der die Verpflichtbaren zur Hülfeleistung berief, und ob eine Anforderung innerhalb des Rahmens der Last er- gangen ist. Beides prüft der Richter, insbesondere auch die Frage, ob der Bedürfnisfall, also hier die gemeine Not wirklich vorlag; denn ein obrigkeitlicher Akt, der diese seine Voraussetzung selbständig be- zeugte, ist die Anforderung nicht. Dagegen prüft er nicht, ob die geforderten Leistungen zweckmäßig waren und zur Abwendung der Not geeignet. Stand der Angeforderte für derartige Leistungen dem Unternehmen einmal zur Verfügung, so hatte er auch unzweckmäßiger Verwendung gegenüber die Pflicht zu erfüllen 13. — Anders wird es sich verhalten, wenn ein Strafrechtssatz gegeben ist für Nichterfüllung einer Last, für welche der Bedürfnisfall durch amtliche Maßregeln ge- schaffen wird. Hier ist dieser Punkt mit der Maßregel erledigt; der Strafrichter kann nicht hinter sie zurückgehen und prüfen, ob sie ihrerseits durch die Umstände gerechtfertigt war. Indem das Gesetz die Last nur an die Maßregel knüpfte, hat es die Pflicht unabhängig gemacht von allem, was diese begründete 14. 13 Bayr. Ob.G.H. 29. März 1873 (Samml. III S. 132): Nach einem Brande be- ordert der Bürgermeister mehrere Gemeindeangehörige zur Sicherheitswache an den Brandplatz für die Nacht. Die Säumigen wenden gegen die Strafverfolgung ein, die Maßregel sei unnötig gewesen. Allein „der Polizeirichter hat nur zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen gegeben seien, unter welchen das Gesetz die der Polizeibehörde gestattete Thätigkeit überhaupt eintreten läßt (der Bedürfnisfall), während die hiernach erlassene polizeiliche Anordnung selbst sich hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der materiellen Prüfung von seite des Strafrichters entzieht.“ Ähnlichkeit und Verschiedenheit mit der Be- handlung des Dienstbefehls (oben § 45, I) sind beide leicht zu erkennen und auch der Grund der Verschiedenheit ist einleuchtend. 14 Beispiel: die Strafbestimmung des § 25 Reichsges. über die Kriegs- leistungen. Ob der Bedürfnisfall gegeben war oder nicht, um Pferde auszuheben,

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/284>, abgerufen am 24.11.2024.