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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 47. Gemeine öffentliche Lasten.

Die öffentliche Last kann Geldzahlungspflichten auferlegen.
Sie gleicht dann der Steuer und der Gebühr. Die öffentliche
Last erhält ihre rechtliche Unterscheidung von diesen dadurch, daß
sie ihre Geldzahlungspflichten begründet und bemißt nach einer
Pflicht des Zahlers, für den Bestand des öffentlichen Unternehmens
aufzukommen, dem sie dient, und nach dem Bedürfnis dieses letzteren3.

Man kann die öffentlichen Lasten in Arten einteilen nach ver-
schiedenen Gesichtspunkten.

Sieht man auf den Herrn des öffentlichen Unternehmens,
für welches sie bestimmt sind, also auf das Gemeinwesen, dem das
Unternehmen und folglich der Lastanspruch gehört, so ergiebt sich
die Einteilung in Staatslasten, Gemeindelasten, Genossenschaftslasten.
In diesem Zusammenhange pflegt aber das Wort Last in weniger be-
stimmtem Sinne gebraucht zu werden, so daß es namentlich auch
Zwangsdienstpflichten und Abgaben aller Art umfaßt.

Nach der Art des öffentlichen Unternehmens selbst,
dem die Last dient, unterscheidet man Militärlasten, Wegelasten,
Schullasten, Armenlasten, socialpolitische Lasten.

Wenn wir die Lasten einteilen nach Verschiedenheit der Rechts-
formen,
die dabei zur Verwendung kommen, so ergiebt sich eine
oberste Einteilung danach, daß die Lastpflicht ausgeht von dreierlei
verschiedenen Grundverhältnissen, in welchen der Pflichtige
dem Unternehmen gegenüber steht:

Die Last kann die Einzelnen treffen als Angehörige des Gemein-
wesens, dem das Unternehmen dient, jeden für sich, -- gemeine
Lasten;

die Last kann dem Einzelnen auferlegt sein mit Rücksicht auf
eine besondere Beteiligung an dem öffentlichen Unternehmen, die bei
ihm angenommen ist, -- Vorzugslasten;

die Last kann einen Kreis von Einzelnen verbinden, so daß sie
mit dem Gesamtergebnisse ihrer Leistungen das Bedürfnis des öffent-
lichen Unternehmens zu decken bestimmt sind, -- Verbandlasten.

Die Verschiedenheit des Grundverhältnisses giebt jedesmal dem
Rechtsinstitut seine Eigenart in der Entfaltung der einzelnen Be-
stimmungen.

öffentlichrechtlichen Rechtsinstitute auch untereinander klar abzugrenzen, und da-
gegen wird hier gefehlt.
3 In ähnlicher Weise sucht Neumann, Die Steuer S. 325, gegenüber den
Steuern und den Gebühren den Begriff des Beitrags zu scheiden. Dieser Begriff
deckt sich aber nur teilweise mit dem der öffentlichen Last; vgl. unten § 48
Note 1.
§ 47. Gemeine öffentliche Lasten.

Die öffentliche Last kann Geldzahlungspflichten auferlegen.
Sie gleicht dann der Steuer und der Gebühr. Die öffentliche
Last erhält ihre rechtliche Unterscheidung von diesen dadurch, daß
sie ihre Geldzahlungspflichten begründet und bemißt nach einer
Pflicht des Zahlers, für den Bestand des öffentlichen Unternehmens
aufzukommen, dem sie dient, und nach dem Bedürfnis dieses letzteren3.

Man kann die öffentlichen Lasten in Arten einteilen nach ver-
schiedenen Gesichtspunkten.

Sieht man auf den Herrn des öffentlichen Unternehmens,
für welches sie bestimmt sind, also auf das Gemeinwesen, dem das
Unternehmen und folglich der Lastanspruch gehört, so ergiebt sich
die Einteilung in Staatslasten, Gemeindelasten, Genossenschaftslasten.
In diesem Zusammenhange pflegt aber das Wort Last in weniger be-
stimmtem Sinne gebraucht zu werden, so daß es namentlich auch
Zwangsdienstpflichten und Abgaben aller Art umfaßt.

Nach der Art des öffentlichen Unternehmens selbst,
dem die Last dient, unterscheidet man Militärlasten, Wegelasten,
Schullasten, Armenlasten, socialpolitische Lasten.

Wenn wir die Lasten einteilen nach Verschiedenheit der Rechts-
formen,
die dabei zur Verwendung kommen, so ergiebt sich eine
oberste Einteilung danach, daß die Lastpflicht ausgeht von dreierlei
verschiedenen Grundverhältnissen, in welchen der Pflichtige
dem Unternehmen gegenüber steht:

Die Last kann die Einzelnen treffen als Angehörige des Gemein-
wesens, dem das Unternehmen dient, jeden für sich, — gemeine
Lasten;

die Last kann dem Einzelnen auferlegt sein mit Rücksicht auf
eine besondere Beteiligung an dem öffentlichen Unternehmen, die bei
ihm angenommen ist, — Vorzugslasten;

die Last kann einen Kreis von Einzelnen verbinden, so daß sie
mit dem Gesamtergebnisse ihrer Leistungen das Bedürfnis des öffent-
lichen Unternehmens zu decken bestimmt sind, — Verbandlasten.

Die Verschiedenheit des Grundverhältnisses giebt jedesmal dem
Rechtsinstitut seine Eigenart in der Entfaltung der einzelnen Be-
stimmungen.

öffentlichrechtlichen Rechtsinstitute auch untereinander klar abzugrenzen, und da-
gegen wird hier gefehlt.
3 In ähnlicher Weise sucht Neumann, Die Steuer S. 325, gegenüber den
Steuern und den Gebühren den Begriff des Beitrags zu scheiden. Dieser Begriff
deckt sich aber nur teilweise mit dem der öffentlichen Last; vgl. unten § 48
Note 1.
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[265/0277] § 47. Gemeine öffentliche Lasten. Die öffentliche Last kann Geldzahlungspflichten auferlegen. Sie gleicht dann der Steuer und der Gebühr. Die öffentliche Last erhält ihre rechtliche Unterscheidung von diesen dadurch, daß sie ihre Geldzahlungspflichten begründet und bemißt nach einer Pflicht des Zahlers, für den Bestand des öffentlichen Unternehmens aufzukommen, dem sie dient, und nach dem Bedürfnis dieses letzteren 3. Man kann die öffentlichen Lasten in Arten einteilen nach ver- schiedenen Gesichtspunkten. Sieht man auf den Herrn des öffentlichen Unternehmens, für welches sie bestimmt sind, also auf das Gemeinwesen, dem das Unternehmen und folglich der Lastanspruch gehört, so ergiebt sich die Einteilung in Staatslasten, Gemeindelasten, Genossenschaftslasten. In diesem Zusammenhange pflegt aber das Wort Last in weniger be- stimmtem Sinne gebraucht zu werden, so daß es namentlich auch Zwangsdienstpflichten und Abgaben aller Art umfaßt. Nach der Art des öffentlichen Unternehmens selbst, dem die Last dient, unterscheidet man Militärlasten, Wegelasten, Schullasten, Armenlasten, socialpolitische Lasten. Wenn wir die Lasten einteilen nach Verschiedenheit der Rechts- formen, die dabei zur Verwendung kommen, so ergiebt sich eine oberste Einteilung danach, daß die Lastpflicht ausgeht von dreierlei verschiedenen Grundverhältnissen, in welchen der Pflichtige dem Unternehmen gegenüber steht: Die Last kann die Einzelnen treffen als Angehörige des Gemein- wesens, dem das Unternehmen dient, jeden für sich, — gemeine Lasten; die Last kann dem Einzelnen auferlegt sein mit Rücksicht auf eine besondere Beteiligung an dem öffentlichen Unternehmen, die bei ihm angenommen ist, — Vorzugslasten; die Last kann einen Kreis von Einzelnen verbinden, so daß sie mit dem Gesamtergebnisse ihrer Leistungen das Bedürfnis des öffent- lichen Unternehmens zu decken bestimmt sind, — Verbandlasten. Die Verschiedenheit des Grundverhältnisses giebt jedesmal dem Rechtsinstitut seine Eigenart in der Entfaltung der einzelnen Be- stimmungen. 2 3 In ähnlicher Weise sucht Neumann, Die Steuer S. 325, gegenüber den Steuern und den Gebühren den Begriff des Beitrags zu scheiden. Dieser Begriff deckt sich aber nur teilweise mit dem der öffentlichen Last; vgl. unten § 48 Note 1. 2 öffentlichrechtlichen Rechtsinstitute auch untereinander klar abzugrenzen, und da- gegen wird hier gefehlt.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/277>, abgerufen am 21.05.2024.