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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse.
Bezug der Besoldung. Die Art, wie jenes geendigt wird, macht aber
einen Unterschied. Schlechthin fällt jeder Anspruch nur weg, wenn
die Endigung geschieht durch freiwilligen Dienstaustritt (Entlassung
auf Gesuch) oder wegen Unwürdigkeit (gerichtliche Aberkennung,
Strafentlassung). Nicht so, wenn die Endigung stattfand wegen ein-
getretener Unfähigkeit (Verabschiedung) oder durch den Tod des
Dienstpflichtigen. Hier pflegt der Besoldungsbezug dem Verabschiedeten
oder den Hinterbliebenen noch für eine gewisse Nachfrist belassen zu
werden, für den laufenden Monat und einen Monat oder ein Viertel-
jahr darauf, das Gnadenquartal. Der Name ist insofern nicht mehr
passend, als das jetzt überall als ein Rechtsanspruch aus dem Dienst-
verhältnis geordnet ist.

Vor allem aber knüpft sich an diese Art der Endigung des Dienst-
verhältnisses und damit des Besoldungsanspruchs die Entstehung eines
neuen Anspruchs, des Rechts auf Bezug von Pension, Ruhegehalt,
Reliktengehalt
. Die Pension ist eine in regelmäßigen Zeit-
abschnitten verfallende Geldleistung des Staates, die sich nach der
Höhe der letzten Besoldung bestimmt. Der Anspruch darauf wird
begründet durch eine Bewilligung. Die Bewilligung kann bei Endi-
gung des Dienstverhältnisses geschehen durch die zuständige Behörde
nach freiem Ermessen der Billigkeit. Regelmäßig ist sie schon im
voraus
bei Begründung oder während der Dauer des Dienstverhält-
nisses gemacht, in gleicher Weise wie die Gehaltsbewilligung und wie
diese geregelt durch Etat und Pensionsregulative oder durch unab-
weichliche Rechtssätze. Die einmal im voraus gemachte Bewilligung
ist nicht widerruflich. Von nachträglichen Änderungen der Etatssätze
oder Regulative wird sie nicht berührt. Im Wege der Gesetzgebung
kann natürlich alles neu geordnet werden; doch pflegt auch das Gesetz
bei solchen Neuerungen erworbene Rechte auf künftige Pension zu
berücksichtigen9. Die also geschehene Bewilligung ist bedingt da-
durch, daß das Dienstverhältnis in der vorausgesetzten Weise geendigt
wird, durch Verabschiedung wegen Dienstunfähigkeit oder Tod. Mit
dem Eintritt dieser Bedingung wird das Recht wirksam für den Ver-

9 Beispiel: R.B.G. § 70. -- R.G. 26. Okt. 1880 (Samml. II S. 114): Ein
badischer Postbeamter war vom Reiche übernommen worden; die Witwe klagt auf
die Pension, wie sie nach badischem Rechte zu bemessen gewesen wäre. Durch
die Anstellung, sagt das Gericht, war ein wohlerworbenes Recht auf Pension der
Witwe nach badischem Rechte begründet worden. Das R.B.G., unter welches
der Verstorbene nachher getreten war, hatte nicht "den privatrechtlichen Inhalt
der Anstellung mit der Tragweite verändert, daß wohlerworbene Rechte dadurch
entzogen wären".

§ 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse.
Bezug der Besoldung. Die Art, wie jenes geendigt wird, macht aber
einen Unterschied. Schlechthin fällt jeder Anspruch nur weg, wenn
die Endigung geschieht durch freiwilligen Dienstaustritt (Entlassung
auf Gesuch) oder wegen Unwürdigkeit (gerichtliche Aberkennung,
Strafentlassung). Nicht so, wenn die Endigung stattfand wegen ein-
getretener Unfähigkeit (Verabschiedung) oder durch den Tod des
Dienstpflichtigen. Hier pflegt der Besoldungsbezug dem Verabschiedeten
oder den Hinterbliebenen noch für eine gewisse Nachfrist belassen zu
werden, für den laufenden Monat und einen Monat oder ein Viertel-
jahr darauf, das Gnadenquartal. Der Name ist insofern nicht mehr
passend, als das jetzt überall als ein Rechtsanspruch aus dem Dienst-
verhältnis geordnet ist.

Vor allem aber knüpft sich an diese Art der Endigung des Dienst-
verhältnisses und damit des Besoldungsanspruchs die Entstehung eines
neuen Anspruchs, des Rechts auf Bezug von Pension, Ruhegehalt,
Reliktengehalt
. Die Pension ist eine in regelmäßigen Zeit-
abschnitten verfallende Geldleistung des Staates, die sich nach der
Höhe der letzten Besoldung bestimmt. Der Anspruch darauf wird
begründet durch eine Bewilligung. Die Bewilligung kann bei Endi-
gung des Dienstverhältnisses geschehen durch die zuständige Behörde
nach freiem Ermessen der Billigkeit. Regelmäßig ist sie schon im
voraus
bei Begründung oder während der Dauer des Dienstverhält-
nisses gemacht, in gleicher Weise wie die Gehaltsbewilligung und wie
diese geregelt durch Etat und Pensionsregulative oder durch unab-
weichliche Rechtssätze. Die einmal im voraus gemachte Bewilligung
ist nicht widerruflich. Von nachträglichen Änderungen der Etatssätze
oder Regulative wird sie nicht berührt. Im Wege der Gesetzgebung
kann natürlich alles neu geordnet werden; doch pflegt auch das Gesetz
bei solchen Neuerungen erworbene Rechte auf künftige Pension zu
berücksichtigen9. Die also geschehene Bewilligung ist bedingt da-
durch, daß das Dienstverhältnis in der vorausgesetzten Weise geendigt
wird, durch Verabschiedung wegen Dienstunfähigkeit oder Tod. Mit
dem Eintritt dieser Bedingung wird das Recht wirksam für den Ver-

9 Beispiel: R.B.G. § 70. — R.G. 26. Okt. 1880 (Samml. II S. 114): Ein
badischer Postbeamter war vom Reiche übernommen worden; die Witwe klagt auf
die Pension, wie sie nach badischem Rechte zu bemessen gewesen wäre. Durch
die Anstellung, sagt das Gericht, war ein wohlerworbenes Recht auf Pension der
Witwe nach badischem Rechte begründet worden. Das R.B.G., unter welches
der Verstorbene nachher getreten war, hatte nicht „den privatrechtlichen Inhalt
der Anstellung mit der Tragweite verändert, daß wohlerworbene Rechte dadurch
entzogen wären“.
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[253/0265] § 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse. Bezug der Besoldung. Die Art, wie jenes geendigt wird, macht aber einen Unterschied. Schlechthin fällt jeder Anspruch nur weg, wenn die Endigung geschieht durch freiwilligen Dienstaustritt (Entlassung auf Gesuch) oder wegen Unwürdigkeit (gerichtliche Aberkennung, Strafentlassung). Nicht so, wenn die Endigung stattfand wegen ein- getretener Unfähigkeit (Verabschiedung) oder durch den Tod des Dienstpflichtigen. Hier pflegt der Besoldungsbezug dem Verabschiedeten oder den Hinterbliebenen noch für eine gewisse Nachfrist belassen zu werden, für den laufenden Monat und einen Monat oder ein Viertel- jahr darauf, das Gnadenquartal. Der Name ist insofern nicht mehr passend, als das jetzt überall als ein Rechtsanspruch aus dem Dienst- verhältnis geordnet ist. Vor allem aber knüpft sich an diese Art der Endigung des Dienst- verhältnisses und damit des Besoldungsanspruchs die Entstehung eines neuen Anspruchs, des Rechts auf Bezug von Pension, Ruhegehalt, Reliktengehalt. Die Pension ist eine in regelmäßigen Zeit- abschnitten verfallende Geldleistung des Staates, die sich nach der Höhe der letzten Besoldung bestimmt. Der Anspruch darauf wird begründet durch eine Bewilligung. Die Bewilligung kann bei Endi- gung des Dienstverhältnisses geschehen durch die zuständige Behörde nach freiem Ermessen der Billigkeit. Regelmäßig ist sie schon im voraus bei Begründung oder während der Dauer des Dienstverhält- nisses gemacht, in gleicher Weise wie die Gehaltsbewilligung und wie diese geregelt durch Etat und Pensionsregulative oder durch unab- weichliche Rechtssätze. Die einmal im voraus gemachte Bewilligung ist nicht widerruflich. Von nachträglichen Änderungen der Etatssätze oder Regulative wird sie nicht berührt. Im Wege der Gesetzgebung kann natürlich alles neu geordnet werden; doch pflegt auch das Gesetz bei solchen Neuerungen erworbene Rechte auf künftige Pension zu berücksichtigen 9. Die also geschehene Bewilligung ist bedingt da- durch, daß das Dienstverhältnis in der vorausgesetzten Weise geendigt wird, durch Verabschiedung wegen Dienstunfähigkeit oder Tod. Mit dem Eintritt dieser Bedingung wird das Recht wirksam für den Ver- 9 Beispiel: R.B.G. § 70. — R.G. 26. Okt. 1880 (Samml. II S. 114): Ein badischer Postbeamter war vom Reiche übernommen worden; die Witwe klagt auf die Pension, wie sie nach badischem Rechte zu bemessen gewesen wäre. Durch die Anstellung, sagt das Gericht, war ein wohlerworbenes Recht auf Pension der Witwe nach badischem Rechte begründet worden. Das R.B.G., unter welches der Verstorbene nachher getreten war, hatte nicht „den privatrechtlichen Inhalt der Anstellung mit der Tragweite verändert, daß wohlerworbene Rechte dadurch entzogen wären“.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/265>, abgerufen am 24.11.2024.