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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.

Wir werden, wie beim civilrechtlichen Dienstverhältnisse, ordent-
liche und außerordentliche Endigungsgründe unterscheiden.

Ordentliche Endigungsgründe können bei der Anstellung
besonders vorgesehen sein. Der Verwaltungsakt, der das Rechts-
verhältnis bestimmt und begründet, ist fähig, alle Nebenbestimmungen
aufzunehmen, die sich mit der Natur des Rechtsverhältnisses vertragen
und nicht gesetzlich ausgeschlossen sind. Die Unterwerfung des Er-
nannten, die ihn überhaupt gültig macht, ist auch hierfür die Voraus-
setzung. Es giebt demnach Anstellungen auf bestimmte Zeit19,
auf Kündigung mit bestimmter Frist, auf bedingten Wider-
ruf
20, auf freien Widerruf. Derartig beschränkte Anstellungen
sind nur für gewisse Arten von Ämtern, d. h. von dazu gehörigen
Dienstpflichten, üblich, namentlich wo es sich um niedere Dienste
handelt. Sie können aber auch eine Übergangszeit bedeuten, die der
Beamte durchzumachen hat, und in diesem Sinne haben sie ein um-
fassenderes Anwendungsgebiet.

Den Gegensatz dazu bildet die als Regel anzusehende endgültige
Anstellung. Wenn das Gesetz für gewisse Ämter eine endgültige
Anstellung vorschreibt, so bedeutet das, daß der auf Zeit oder Kün-
digung Angestellte diese Ämter nicht versehen soll und die Anstellung
selbst, die in solcher Weise für ein derartiges Amt geschah, un-
gültig ist21.

Wenn der Dienstvertrag über die Endigung nichts besonderes
bestimmt,
so würde für ein civilrechtliches Dienstverhältnis, natur-
gemäß und stillschweigend bedungen, beiderseits ein beschränktes
Rücktrittsrecht, d. h. ein Recht der Kündigung bestehen, um mit
angemessener Frist das Verhältnis zu lösen; Gesetz und Sitte be-
stimmen näher, welche Frist als bedungen gilt.

Im öffentlichrechtlichen Staatsdienstverhältnisse ist das anders,
und zwar sind Herr und Diener ungleich behandelt.

Dem Staate steht ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht überhaupt
nicht zu; die einfache Entlassung des Staatsdieners ist
ausgeschlossen
. Das ist wenigstens für das jetzt geltende Recht

19 So die Kapitulantenverträge nach Preuß. Kab.Ordre v. 8. Juni 1876.
20 So der Widerruf wegen nicht bestellter Kaution; unten § 46, II n. 3.
21 Das gilt insbesondere für richterliche Beamte gemäß G.V.G. § 6. Die
Urteile, die ein solcher Richter erließe, wären nicht selbst ungültig. Denn auch
die ungültige Ernennung ist rechtswirksam, so lange nicht Zurücknahme erfolgt
oder ein Nachprüfungsrecht an ihr zur Geltung gebracht wird. C.Pr.O. § 513, 1
u. Stf.Pr.O. § 377, 1 enthalten ein solches nicht.
Recht der besonderen Schuldverhältnisse.

Wir werden, wie beim civilrechtlichen Dienstverhältnisse, ordent-
liche und außerordentliche Endigungsgründe unterscheiden.

Ordentliche Endigungsgründe können bei der Anstellung
besonders vorgesehen sein. Der Verwaltungsakt, der das Rechts-
verhältnis bestimmt und begründet, ist fähig, alle Nebenbestimmungen
aufzunehmen, die sich mit der Natur des Rechtsverhältnisses vertragen
und nicht gesetzlich ausgeschlossen sind. Die Unterwerfung des Er-
nannten, die ihn überhaupt gültig macht, ist auch hierfür die Voraus-
setzung. Es giebt demnach Anstellungen auf bestimmte Zeit19,
auf Kündigung mit bestimmter Frist, auf bedingten Wider-
ruf
20, auf freien Widerruf. Derartig beschränkte Anstellungen
sind nur für gewisse Arten von Ämtern, d. h. von dazu gehörigen
Dienstpflichten, üblich, namentlich wo es sich um niedere Dienste
handelt. Sie können aber auch eine Übergangszeit bedeuten, die der
Beamte durchzumachen hat, und in diesem Sinne haben sie ein um-
fassenderes Anwendungsgebiet.

Den Gegensatz dazu bildet die als Regel anzusehende endgültige
Anstellung. Wenn das Gesetz für gewisse Ämter eine endgültige
Anstellung vorschreibt, so bedeutet das, daß der auf Zeit oder Kün-
digung Angestellte diese Ämter nicht versehen soll und die Anstellung
selbst, die in solcher Weise für ein derartiges Amt geschah, un-
gültig ist21.

Wenn der Dienstvertrag über die Endigung nichts besonderes
bestimmt,
so würde für ein civilrechtliches Dienstverhältnis, natur-
gemäß und stillschweigend bedungen, beiderseits ein beschränktes
Rücktrittsrecht, d. h. ein Recht der Kündigung bestehen, um mit
angemessener Frist das Verhältnis zu lösen; Gesetz und Sitte be-
stimmen näher, welche Frist als bedungen gilt.

Im öffentlichrechtlichen Staatsdienstverhältnisse ist das anders,
und zwar sind Herr und Diener ungleich behandelt.

Dem Staate steht ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht überhaupt
nicht zu; die einfache Entlassung des Staatsdieners ist
ausgeschlossen
. Das ist wenigstens für das jetzt geltende Recht

19 So die Kapitulantenverträge nach Preuß. Kab.Ordre v. 8. Juni 1876.
20 So der Widerruf wegen nicht bestellter Kaution; unten § 46, II n. 3.
21 Das gilt insbesondere für richterliche Beamte gemäß G.V.G. § 6. Die
Urteile, die ein solcher Richter erließe, wären nicht selbst ungültig. Denn auch
die ungültige Ernennung ist rechtswirksam, so lange nicht Zurücknahme erfolgt
oder ein Nachprüfungsrecht an ihr zur Geltung gebracht wird. C.Pr.O. § 513, 1
u. Stf.Pr.O. § 377, 1 enthalten ein solches nicht.
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[228/0240] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. Wir werden, wie beim civilrechtlichen Dienstverhältnisse, ordent- liche und außerordentliche Endigungsgründe unterscheiden. Ordentliche Endigungsgründe können bei der Anstellung besonders vorgesehen sein. Der Verwaltungsakt, der das Rechts- verhältnis bestimmt und begründet, ist fähig, alle Nebenbestimmungen aufzunehmen, die sich mit der Natur des Rechtsverhältnisses vertragen und nicht gesetzlich ausgeschlossen sind. Die Unterwerfung des Er- nannten, die ihn überhaupt gültig macht, ist auch hierfür die Voraus- setzung. Es giebt demnach Anstellungen auf bestimmte Zeit 19, auf Kündigung mit bestimmter Frist, auf bedingten Wider- ruf 20, auf freien Widerruf. Derartig beschränkte Anstellungen sind nur für gewisse Arten von Ämtern, d. h. von dazu gehörigen Dienstpflichten, üblich, namentlich wo es sich um niedere Dienste handelt. Sie können aber auch eine Übergangszeit bedeuten, die der Beamte durchzumachen hat, und in diesem Sinne haben sie ein um- fassenderes Anwendungsgebiet. Den Gegensatz dazu bildet die als Regel anzusehende endgültige Anstellung. Wenn das Gesetz für gewisse Ämter eine endgültige Anstellung vorschreibt, so bedeutet das, daß der auf Zeit oder Kün- digung Angestellte diese Ämter nicht versehen soll und die Anstellung selbst, die in solcher Weise für ein derartiges Amt geschah, un- gültig ist 21. Wenn der Dienstvertrag über die Endigung nichts besonderes bestimmt, so würde für ein civilrechtliches Dienstverhältnis, natur- gemäß und stillschweigend bedungen, beiderseits ein beschränktes Rücktrittsrecht, d. h. ein Recht der Kündigung bestehen, um mit angemessener Frist das Verhältnis zu lösen; Gesetz und Sitte be- stimmen näher, welche Frist als bedungen gilt. Im öffentlichrechtlichen Staatsdienstverhältnisse ist das anders, und zwar sind Herr und Diener ungleich behandelt. Dem Staate steht ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht überhaupt nicht zu; die einfache Entlassung des Staatsdieners ist ausgeschlossen. Das ist wenigstens für das jetzt geltende Recht 19 So die Kapitulantenverträge nach Preuß. Kab.Ordre v. 8. Juni 1876. 20 So der Widerruf wegen nicht bestellter Kaution; unten § 46, II n. 3. 21 Das gilt insbesondere für richterliche Beamte gemäß G.V.G. § 6. Die Urteile, die ein solcher Richter erließe, wären nicht selbst ungültig. Denn auch die ungültige Ernennung ist rechtswirksam, so lange nicht Zurücknahme erfolgt oder ein Nachprüfungsrecht an ihr zur Geltung gebracht wird. C.Pr.O. § 513, 1 u. Stf.Pr.O. § 377, 1 enthalten ein solches nicht.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/240>, abgerufen am 22.11.2024.