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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 43. Zwangsdienstpflicht und übertragenes Ehrenamt.
woher, aber er steht doch in förmlichem zweiseitigem Dienstvertrag.
Der gemeinen Auffassung muß es widerstreiten, hier von Ehrenamt
zu reden. Uns kommt es bloß auf die Gleichheit der Rechtsformen
an dem Staate gegenüber; und die ist gegeben.

Wie beim übernommenen Ehrenamte wird die öffentliche Dienst-
pflicht hier begründet durch einen Verwaltungsakt mit Ein-
willigung des Verpflichteten
. Daß diese Einwilligung herbei-
geführt wird durch die Rücksicht auf einen mit einem Andern be-
stehenden civilrechtlichen Dienstvertrag und ausgesprochen ist im Ab-
schluß desselben, kommt für uns nicht weiter in Betracht.

Die öffentliche Dienstpflicht deckt sich auch hier vollständig
mit dem Amt und besteht von Anfang bis zu Ende nur in der Ge-
stalt der Amtspflicht. Nur mit dem Amte wird die Dienstpflicht be-
gründet, mit der Amtsentziehung endigt sie. Es giebt keine zur Ver-
fügung gestellten Beamten dieser Art, wenigstens keine mit öffent-
licher Dienstpflicht zur Verfügung stehenden. Daß sie mit civil-
rechtlicher Dienstpflicht beginnen und daß die civilrechtliche Dienst-
pflicht an sich wohl bestehen bleiben kann auch nach der Amtsent-
ziehung, fällt wieder aus unserer Betrachtung heraus.

Endlich haben diese Ämter mit dem Ehrenamte gemeinsam die
Befristung. Während der berufsmäßige Staatsdienst grundsätzlich
auf unbestimmte Zeit geht und nur infolge besonderer Willenserklä-
rungen des Staates oder des Staatsdieners am geeigneten Punkte ab-
gebrochen wird (davon unten § 44 S. 227 ff.), gehört es zur Natur des
Ehrenamtes, daß es endigt mit dem Ablauf einer bestimmten Zeit
(oben S. 213). Der Endtermin ist hier so bestimmt, daß das Amt auf-
hören soll mit Endigung des dahinterstehenden civilrechtlichen Dienst-
verhältnisses24. Dieses letztere selbst kann allerdings auf unbestimmte
Zeit gehen und durch besondere Willenserklärungen der Parteien:
Kündigung, Entlassung, Austritt abgebrochen werden. Für das öffent-
liche Amt im Verhältnis zwischen dem Staate und dem Beamten ist
dieser an das Ende des Civildienstvertrags gebundene Termin ein
äußerlich bestimmter.

24 v. Brauchitsch, Preuß. V.Ges. I S. 70: "Wie für den Gutsvorsteher
der Besitz des Gutes, so ist für den stellvertretenden Gutsvorsteher der Auftrag
seitens des Gutsbesitzers die notwendige Voraussetzung für die rechtliche Existenz
seiner amtlichen Stellung. Mit dem Wegfalle des Mandates enden die Rechte und
Pflichten, die Gutsvorstehergeschäfte wahrzunehmen, von selbst."

§ 43. Zwangsdienstpflicht und übertragenes Ehrenamt.
woher, aber er steht doch in förmlichem zweiseitigem Dienstvertrag.
Der gemeinen Auffassung muß es widerstreiten, hier von Ehrenamt
zu reden. Uns kommt es bloß auf die Gleichheit der Rechtsformen
an dem Staate gegenüber; und die ist gegeben.

Wie beim übernommenen Ehrenamte wird die öffentliche Dienst-
pflicht hier begründet durch einen Verwaltungsakt mit Ein-
willigung des Verpflichteten
. Daß diese Einwilligung herbei-
geführt wird durch die Rücksicht auf einen mit einem Andern be-
stehenden civilrechtlichen Dienstvertrag und ausgesprochen ist im Ab-
schluß desselben, kommt für uns nicht weiter in Betracht.

Die öffentliche Dienstpflicht deckt sich auch hier vollständig
mit dem Amt und besteht von Anfang bis zu Ende nur in der Ge-
stalt der Amtspflicht. Nur mit dem Amte wird die Dienstpflicht be-
gründet, mit der Amtsentziehung endigt sie. Es giebt keine zur Ver-
fügung gestellten Beamten dieser Art, wenigstens keine mit öffent-
licher Dienstpflicht zur Verfügung stehenden. Daß sie mit civil-
rechtlicher Dienstpflicht beginnen und daß die civilrechtliche Dienst-
pflicht an sich wohl bestehen bleiben kann auch nach der Amtsent-
ziehung, fällt wieder aus unserer Betrachtung heraus.

Endlich haben diese Ämter mit dem Ehrenamte gemeinsam die
Befristung. Während der berufsmäßige Staatsdienst grundsätzlich
auf unbestimmte Zeit geht und nur infolge besonderer Willenserklä-
rungen des Staates oder des Staatsdieners am geeigneten Punkte ab-
gebrochen wird (davon unten § 44 S. 227 ff.), gehört es zur Natur des
Ehrenamtes, daß es endigt mit dem Ablauf einer bestimmten Zeit
(oben S. 213). Der Endtermin ist hier so bestimmt, daß das Amt auf-
hören soll mit Endigung des dahinterstehenden civilrechtlichen Dienst-
verhältnisses24. Dieses letztere selbst kann allerdings auf unbestimmte
Zeit gehen und durch besondere Willenserklärungen der Parteien:
Kündigung, Entlassung, Austritt abgebrochen werden. Für das öffent-
liche Amt im Verhältnis zwischen dem Staate und dem Beamten ist
dieser an das Ende des Civildienstvertrags gebundene Termin ein
äußerlich bestimmter.

24 v. Brauchitsch, Preuß. V.Ges. I S. 70: „Wie für den Gutsvorsteher
der Besitz des Gutes, so ist für den stellvertretenden Gutsvorsteher der Auftrag
seitens des Gutsbesitzers die notwendige Voraussetzung für die rechtliche Existenz
seiner amtlichen Stellung. Mit dem Wegfalle des Mandates enden die Rechte und
Pflichten, die Gutsvorstehergeschäfte wahrzunehmen, von selbst.“
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[219/0231] § 43. Zwangsdienstpflicht und übertragenes Ehrenamt. woher, aber er steht doch in förmlichem zweiseitigem Dienstvertrag. Der gemeinen Auffassung muß es widerstreiten, hier von Ehrenamt zu reden. Uns kommt es bloß auf die Gleichheit der Rechtsformen an dem Staate gegenüber; und die ist gegeben. Wie beim übernommenen Ehrenamte wird die öffentliche Dienst- pflicht hier begründet durch einen Verwaltungsakt mit Ein- willigung des Verpflichteten. Daß diese Einwilligung herbei- geführt wird durch die Rücksicht auf einen mit einem Andern be- stehenden civilrechtlichen Dienstvertrag und ausgesprochen ist im Ab- schluß desselben, kommt für uns nicht weiter in Betracht. Die öffentliche Dienstpflicht deckt sich auch hier vollständig mit dem Amt und besteht von Anfang bis zu Ende nur in der Ge- stalt der Amtspflicht. Nur mit dem Amte wird die Dienstpflicht be- gründet, mit der Amtsentziehung endigt sie. Es giebt keine zur Ver- fügung gestellten Beamten dieser Art, wenigstens keine mit öffent- licher Dienstpflicht zur Verfügung stehenden. Daß sie mit civil- rechtlicher Dienstpflicht beginnen und daß die civilrechtliche Dienst- pflicht an sich wohl bestehen bleiben kann auch nach der Amtsent- ziehung, fällt wieder aus unserer Betrachtung heraus. Endlich haben diese Ämter mit dem Ehrenamte gemeinsam die Befristung. Während der berufsmäßige Staatsdienst grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geht und nur infolge besonderer Willenserklä- rungen des Staates oder des Staatsdieners am geeigneten Punkte ab- gebrochen wird (davon unten § 44 S. 227 ff.), gehört es zur Natur des Ehrenamtes, daß es endigt mit dem Ablauf einer bestimmten Zeit (oben S. 213). Der Endtermin ist hier so bestimmt, daß das Amt auf- hören soll mit Endigung des dahinterstehenden civilrechtlichen Dienst- verhältnisses 24. Dieses letztere selbst kann allerdings auf unbestimmte Zeit gehen und durch besondere Willenserklärungen der Parteien: Kündigung, Entlassung, Austritt abgebrochen werden. Für das öffent- liche Amt im Verhältnis zwischen dem Staate und dem Beamten ist dieser an das Ende des Civildienstvertrags gebundene Termin ein äußerlich bestimmter. 24 v. Brauchitsch, Preuß. V.Ges. I S. 70: „Wie für den Gutsvorsteher der Besitz des Gutes, so ist für den stellvertretenden Gutsvorsteher der Auftrag seitens des Gutsbesitzers die notwendige Voraussetzung für die rechtliche Existenz seiner amtlichen Stellung. Mit dem Wegfalle des Mandates enden die Rechte und Pflichten, die Gutsvorstehergeschäfte wahrzunehmen, von selbst.“

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/231>, abgerufen am 24.11.2024.