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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 43. Zwangsdienstpflicht und übertragenes Ehrenamt.
Vereidigung zum Ausdruck kommen; die Vereidigung ist dann die
Form der Amtsübertragung21.

Die Amtsübertragung findet meist statt auf Grund eines Gesetzes;
denn die Übertragung eines solchen Amtes an einen Privatbediensteten
geschieht gerade zu dem Zweck, um diesen mit Zwangsgewalt gegen
andere Unterthanen auszurüsten, und das kann nur geschehen auf
Grund eines Gesetzes. Soll der Bedienstete bloß Geschäfte seines
Dienstherrn besorgen ohne solche Gewaltübung, so bedarf er ja dazu
keines öffentlichen Amtes.

Der Akt hat zur Voraussetzung den civilrechtlichen Dienst-
vertrag, ist bedingt durch ihn; aber er ändert ihn nicht und macht
ihn nicht gültiger und wirksamer als er von selbst ist. Es wird
häufig der Fall sein, daß der Vertrag abgeschlossen wurde unter aus-
drücklicher oder stillschweigender Bedingung, daß die Verleihung des
Amtes dazu komme. Abgesehen von solcher gegenseitiger Bedingtheit
stehen die beiden Rechtsgeschäfte in keinem Zusammenhang.

2. Der Bedienstete ist durch seinen civilrechtlichen Dienstvertrag
verpflichtet, die ihm überwiesenen Geschäfte nach Kräften zu besorgen,
auch unter Verwendung der ihm durch das Amt zustehenden Gewalt.
In allem, auch soweit diese Amtsgewalt in Betracht kommt, steht er
unter den Dienstanweisungen und dem Dienstbefehl des andern Kontra-
henten kraft der civilrechtlichen Dienstpflicht.

Allein damit ist seine Rechtsstellung noch nicht erschöpfend ge-
kennzeichnet. Der Satz: kein öffentliches Amt ohne öffentliche Dienst-
pflicht kommt auch hier zur Anwendung. Die öffentliche Dienstpflicht
bedeutet aber ein Pflichtverhältnis gegenüber dem Staat oder einem
gleichartigen Gemeinwesen. Also müssen diese Bediensteten noch in
einem zweiten Pflichtverhältnisse stehen22. Dasselbe wird nicht

21 Schwappach, Forstverwaltungskunde S. 140, 149; Günther, Das preuß.
Feld- u. Forst.Pol.Ges. v. 1. April 1880 S. 101; Koch, Deutschlands Eisenbahnen
II Anl. I S. 9 Note 17. Preuß. Kr.O. § 33.
22 Laband, St.R. I S. 406 Anm. 2, macht Loening den Vorwurf, daß er Amts-
verhältnis und Dienstverhältnis bei solchen Beamten vermenge, scheint aber seiner-
seits in der Trennung der beiden Dinge zu weit zu gehen. Er sagt: diese Leute
hätten Amtspflichten und Amtsrechte, aber diese Rechte hätten "keinen Zusammen-
hang mit der Dienstpflicht, sondern mit der Amtsführung". Hier können wir nicht
mehr folgen. Die Amtspflicht wollen wir ja gerne von der Dienstpflicht unter-
scheiden, insofern sie eben die bestimmt gewordene und dadurch gesteigerte Dienst-
pflicht ist. Aber Amtspflicht außer Zusammenhang mit einer Dienstpflicht giebt
es nicht; wer Amtspflicht sagt, sagt auch Dienstpflicht. -- Die richtige Gedanken-
folge findet sich am klarsten ausgesprochen bei Bessel-Kühlwetter, Preuß.
Eisenbahn- R. II S. 41: Die Bahnpolizeibeamten der Privat-Eisenbahngesellschaften

§ 43. Zwangsdienstpflicht und übertragenes Ehrenamt.
Vereidigung zum Ausdruck kommen; die Vereidigung ist dann die
Form der Amtsübertragung21.

Die Amtsübertragung findet meist statt auf Grund eines Gesetzes;
denn die Übertragung eines solchen Amtes an einen Privatbediensteten
geschieht gerade zu dem Zweck, um diesen mit Zwangsgewalt gegen
andere Unterthanen auszurüsten, und das kann nur geschehen auf
Grund eines Gesetzes. Soll der Bedienstete bloß Geschäfte seines
Dienstherrn besorgen ohne solche Gewaltübung, so bedarf er ja dazu
keines öffentlichen Amtes.

Der Akt hat zur Voraussetzung den civilrechtlichen Dienst-
vertrag, ist bedingt durch ihn; aber er ändert ihn nicht und macht
ihn nicht gültiger und wirksamer als er von selbst ist. Es wird
häufig der Fall sein, daß der Vertrag abgeschlossen wurde unter aus-
drücklicher oder stillschweigender Bedingung, daß die Verleihung des
Amtes dazu komme. Abgesehen von solcher gegenseitiger Bedingtheit
stehen die beiden Rechtsgeschäfte in keinem Zusammenhang.

2. Der Bedienstete ist durch seinen civilrechtlichen Dienstvertrag
verpflichtet, die ihm überwiesenen Geschäfte nach Kräften zu besorgen,
auch unter Verwendung der ihm durch das Amt zustehenden Gewalt.
In allem, auch soweit diese Amtsgewalt in Betracht kommt, steht er
unter den Dienstanweisungen und dem Dienstbefehl des andern Kontra-
henten kraft der civilrechtlichen Dienstpflicht.

Allein damit ist seine Rechtsstellung noch nicht erschöpfend ge-
kennzeichnet. Der Satz: kein öffentliches Amt ohne öffentliche Dienst-
pflicht kommt auch hier zur Anwendung. Die öffentliche Dienstpflicht
bedeutet aber ein Pflichtverhältnis gegenüber dem Staat oder einem
gleichartigen Gemeinwesen. Also müssen diese Bediensteten noch in
einem zweiten Pflichtverhältnisse stehen22. Dasselbe wird nicht

21 Schwappach, Forstverwaltungskunde S. 140, 149; Günther, Das preuß.
Feld- u. Forst.Pol.Ges. v. 1. April 1880 S. 101; Koch, Deutschlands Eisenbahnen
II Anl. I S. 9 Note 17. Preuß. Kr.O. § 33.
22 Laband, St.R. I S. 406 Anm. 2, macht Loening den Vorwurf, daß er Amts-
verhältnis und Dienstverhältnis bei solchen Beamten vermenge, scheint aber seiner-
seits in der Trennung der beiden Dinge zu weit zu gehen. Er sagt: diese Leute
hätten Amtspflichten und Amtsrechte, aber diese Rechte hätten „keinen Zusammen-
hang mit der Dienstpflicht, sondern mit der Amtsführung“. Hier können wir nicht
mehr folgen. Die Amtspflicht wollen wir ja gerne von der Dienstpflicht unter-
scheiden, insofern sie eben die bestimmt gewordene und dadurch gesteigerte Dienst-
pflicht ist. Aber Amtspflicht außer Zusammenhang mit einer Dienstpflicht giebt
es nicht; wer Amtspflicht sagt, sagt auch Dienstpflicht. — Die richtige Gedanken-
folge findet sich am klarsten ausgesprochen bei Bessel-Kühlwetter, Preuß.
Eisenbahn- R. II S. 41: Die Bahnpolizeibeamten der Privat-Eisenbahngesellschaften
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[217/0229] § 43. Zwangsdienstpflicht und übertragenes Ehrenamt. Vereidigung zum Ausdruck kommen; die Vereidigung ist dann die Form der Amtsübertragung 21. Die Amtsübertragung findet meist statt auf Grund eines Gesetzes; denn die Übertragung eines solchen Amtes an einen Privatbediensteten geschieht gerade zu dem Zweck, um diesen mit Zwangsgewalt gegen andere Unterthanen auszurüsten, und das kann nur geschehen auf Grund eines Gesetzes. Soll der Bedienstete bloß Geschäfte seines Dienstherrn besorgen ohne solche Gewaltübung, so bedarf er ja dazu keines öffentlichen Amtes. Der Akt hat zur Voraussetzung den civilrechtlichen Dienst- vertrag, ist bedingt durch ihn; aber er ändert ihn nicht und macht ihn nicht gültiger und wirksamer als er von selbst ist. Es wird häufig der Fall sein, daß der Vertrag abgeschlossen wurde unter aus- drücklicher oder stillschweigender Bedingung, daß die Verleihung des Amtes dazu komme. Abgesehen von solcher gegenseitiger Bedingtheit stehen die beiden Rechtsgeschäfte in keinem Zusammenhang. 2. Der Bedienstete ist durch seinen civilrechtlichen Dienstvertrag verpflichtet, die ihm überwiesenen Geschäfte nach Kräften zu besorgen, auch unter Verwendung der ihm durch das Amt zustehenden Gewalt. In allem, auch soweit diese Amtsgewalt in Betracht kommt, steht er unter den Dienstanweisungen und dem Dienstbefehl des andern Kontra- henten kraft der civilrechtlichen Dienstpflicht. Allein damit ist seine Rechtsstellung noch nicht erschöpfend ge- kennzeichnet. Der Satz: kein öffentliches Amt ohne öffentliche Dienst- pflicht kommt auch hier zur Anwendung. Die öffentliche Dienstpflicht bedeutet aber ein Pflichtverhältnis gegenüber dem Staat oder einem gleichartigen Gemeinwesen. Also müssen diese Bediensteten noch in einem zweiten Pflichtverhältnisse stehen 22. Dasselbe wird nicht 21 Schwappach, Forstverwaltungskunde S. 140, 149; Günther, Das preuß. Feld- u. Forst.Pol.Ges. v. 1. April 1880 S. 101; Koch, Deutschlands Eisenbahnen II Anl. I S. 9 Note 17. Preuß. Kr.O. § 33. 22 Laband, St.R. I S. 406 Anm. 2, macht Loening den Vorwurf, daß er Amts- verhältnis und Dienstverhältnis bei solchen Beamten vermenge, scheint aber seiner- seits in der Trennung der beiden Dinge zu weit zu gehen. Er sagt: diese Leute hätten Amtspflichten und Amtsrechte, aber diese Rechte hätten „keinen Zusammen- hang mit der Dienstpflicht, sondern mit der Amtsführung“. Hier können wir nicht mehr folgen. Die Amtspflicht wollen wir ja gerne von der Dienstpflicht unter- scheiden, insofern sie eben die bestimmt gewordene und dadurch gesteigerte Dienst- pflicht ist. Aber Amtspflicht außer Zusammenhang mit einer Dienstpflicht giebt es nicht; wer Amtspflicht sagt, sagt auch Dienstpflicht. — Die richtige Gedanken- folge findet sich am klarsten ausgesprochen bei Bessel-Kühlwetter, Preuß. Eisenbahn- R. II S. 41: Die Bahnpolizeibeamten der Privat-Eisenbahngesellschaften

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/229>, abgerufen am 22.11.2024.