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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 40. Öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeiten.
nicht durch Nichtgebrauch, noch durch Vertrag, Konfusion16 oder
Verabsäumung der zur Bewahrung civilrechtlicher Servituten vor-
geschriebenen Förmlichkeiten17. Die Endigungsgründe, welche hier
wirksam werden, sind wieder verschieden nach den beiden Haupt-
arten.

Für die Grunddienstbarkeit der öffentlichen Sache ist der einzige
Erlöschungsgrund, der in Betracht kommt, derjenige, der auch beim
öffentlichen Eigentum wirkt, die Auflassung. Von dieser gilt hier
ganz dasselbe, was in der Lehre vom öffentlichen Eigentum (oben
§ 36, III) von ihr gesagt ist. Ein Unterschied zeigt sich nur in dem,
was nach der geschehenen Auflassung übrig bleibt: dort blieb nach
der Auflassung ein civilrechtliches Eigentum des bisherigen Herrn der
öffentlichen Sache; hier wird sich an dessen Stelle eine civilrechtliche
Grunddienstbarkeit ergeben. Ihr Inhalt ist der nämliche, welchen
bisher die öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeit in ihren Formen zur
Geltung brachte. Aber fortan ist sie in den Formen des Civilrechts
verzichtbar; durch non usus geht sie unter. Ihrer Art nach kann sie
nur eine Personalservitut sein, welche dem Staate, der Gemeinde an
dem bisherigen Wege oder Abzugskanal u. s. w. zusteht.

Die auferlegte öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeit kann unter-
gehn durch eine Änderung des Gesetzes; das ist nichts besonderes.
Wo aber die genauere Bestimmung einem Verwaltungsakte mit freiem
Ermessen, einer Verfügung, überlassen ist, giebt die Änderung
dieses Aktes
einen eignen Erlöschungsgrund. Das bisher be-
troffene Grundstück wird befreit, möglicherweise unter gleichzeitiger
Belastung eines anderen. Möglich ist hier auch eine Endigung der
Dienstbarkeit durch Ablauf der Zeit, für welche sie bestellt worden
ist. Der begründende Verwaltungsakt kann eine Frist bestimmen; in
manchen Fällen giebt das Gesetz die Ermächtigung zur Auferlegung
der Dienstbarkeit überhaupt nur für eine gewisse Dauer. Mit Ablauf
der Frist fällt sie dann von selbst zusammen18.

16 Wenn der Staat das zu seinen Gunsten mit einer öffentlichen Wegedienst-
barkeit belastete Grundstück eigentümlich erwirbt, so entsteht allerdings öffent-
liches Eigentum, und insofern kann man sagen, daß die Dienstbarkeit durch Kon-
fusion verschwindet. Wenn aber der Staat Eigentümer des mit der Rayonservitut
belasteten Grundstücks wird, so besteht diese fort: das öffentlichrechtliche Rechts-
institut wird wieder rückbezüglich auf den Fiskus (oben Bd. I S. 143). Wird das
belastete Grundstück selbst eine öffentliche Sache (Straße, Festungswerk), so er-
lischt die Servitut, um wieder wirksam zu werden, sobald es aufhört, das zu sein
(oben § 36, II n. 2).
17 Dafür das Beispiel oben § 36 Note 18.
18 Vgl. oben Note 9.
Binding, Handbuch. VI. 2: Otto Mayer, Verwaltungsr. II. 12

§ 40. Öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeiten.
nicht durch Nichtgebrauch, noch durch Vertrag, Konfusion16 oder
Verabsäumung der zur Bewahrung civilrechtlicher Servituten vor-
geschriebenen Förmlichkeiten17. Die Endigungsgründe, welche hier
wirksam werden, sind wieder verschieden nach den beiden Haupt-
arten.

Für die Grunddienstbarkeit der öffentlichen Sache ist der einzige
Erlöschungsgrund, der in Betracht kommt, derjenige, der auch beim
öffentlichen Eigentum wirkt, die Auflassung. Von dieser gilt hier
ganz dasselbe, was in der Lehre vom öffentlichen Eigentum (oben
§ 36, III) von ihr gesagt ist. Ein Unterschied zeigt sich nur in dem,
was nach der geschehenen Auflassung übrig bleibt: dort blieb nach
der Auflassung ein civilrechtliches Eigentum des bisherigen Herrn der
öffentlichen Sache; hier wird sich an dessen Stelle eine civilrechtliche
Grunddienstbarkeit ergeben. Ihr Inhalt ist der nämliche, welchen
bisher die öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeit in ihren Formen zur
Geltung brachte. Aber fortan ist sie in den Formen des Civilrechts
verzichtbar; durch non usus geht sie unter. Ihrer Art nach kann sie
nur eine Personalservitut sein, welche dem Staate, der Gemeinde an
dem bisherigen Wege oder Abzugskanal u. s. w. zusteht.

Die auferlegte öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeit kann unter-
gehn durch eine Änderung des Gesetzes; das ist nichts besonderes.
Wo aber die genauere Bestimmung einem Verwaltungsakte mit freiem
Ermessen, einer Verfügung, überlassen ist, giebt die Änderung
dieses Aktes
einen eignen Erlöschungsgrund. Das bisher be-
troffene Grundstück wird befreit, möglicherweise unter gleichzeitiger
Belastung eines anderen. Möglich ist hier auch eine Endigung der
Dienstbarkeit durch Ablauf der Zeit, für welche sie bestellt worden
ist. Der begründende Verwaltungsakt kann eine Frist bestimmen; in
manchen Fällen giebt das Gesetz die Ermächtigung zur Auferlegung
der Dienstbarkeit überhaupt nur für eine gewisse Dauer. Mit Ablauf
der Frist fällt sie dann von selbst zusammen18.

16 Wenn der Staat das zu seinen Gunsten mit einer öffentlichen Wegedienst-
barkeit belastete Grundstück eigentümlich erwirbt, so entsteht allerdings öffent-
liches Eigentum, und insofern kann man sagen, daß die Dienstbarkeit durch Kon-
fusion verschwindet. Wenn aber der Staat Eigentümer des mit der Rayonservitut
belasteten Grundstücks wird, so besteht diese fort: das öffentlichrechtliche Rechts-
institut wird wieder rückbezüglich auf den Fiskus (oben Bd. I S. 143). Wird das
belastete Grundstück selbst eine öffentliche Sache (Straße, Festungswerk), so er-
lischt die Servitut, um wieder wirksam zu werden, sobald es aufhört, das zu sein
(oben § 36, II n. 2).
17 Dafür das Beispiel oben § 36 Note 18.
18 Vgl. oben Note 9.
Binding, Handbuch. VI. 2: Otto Mayer, Verwaltungsr. II. 12
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[177/0189] § 40. Öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeiten. nicht durch Nichtgebrauch, noch durch Vertrag, Konfusion 16 oder Verabsäumung der zur Bewahrung civilrechtlicher Servituten vor- geschriebenen Förmlichkeiten 17. Die Endigungsgründe, welche hier wirksam werden, sind wieder verschieden nach den beiden Haupt- arten. Für die Grunddienstbarkeit der öffentlichen Sache ist der einzige Erlöschungsgrund, der in Betracht kommt, derjenige, der auch beim öffentlichen Eigentum wirkt, die Auflassung. Von dieser gilt hier ganz dasselbe, was in der Lehre vom öffentlichen Eigentum (oben § 36, III) von ihr gesagt ist. Ein Unterschied zeigt sich nur in dem, was nach der geschehenen Auflassung übrig bleibt: dort blieb nach der Auflassung ein civilrechtliches Eigentum des bisherigen Herrn der öffentlichen Sache; hier wird sich an dessen Stelle eine civilrechtliche Grunddienstbarkeit ergeben. Ihr Inhalt ist der nämliche, welchen bisher die öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeit in ihren Formen zur Geltung brachte. Aber fortan ist sie in den Formen des Civilrechts verzichtbar; durch non usus geht sie unter. Ihrer Art nach kann sie nur eine Personalservitut sein, welche dem Staate, der Gemeinde an dem bisherigen Wege oder Abzugskanal u. s. w. zusteht. Die auferlegte öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeit kann unter- gehn durch eine Änderung des Gesetzes; das ist nichts besonderes. Wo aber die genauere Bestimmung einem Verwaltungsakte mit freiem Ermessen, einer Verfügung, überlassen ist, giebt die Änderung dieses Aktes einen eignen Erlöschungsgrund. Das bisher be- troffene Grundstück wird befreit, möglicherweise unter gleichzeitiger Belastung eines anderen. Möglich ist hier auch eine Endigung der Dienstbarkeit durch Ablauf der Zeit, für welche sie bestellt worden ist. Der begründende Verwaltungsakt kann eine Frist bestimmen; in manchen Fällen giebt das Gesetz die Ermächtigung zur Auferlegung der Dienstbarkeit überhaupt nur für eine gewisse Dauer. Mit Ablauf der Frist fällt sie dann von selbst zusammen 18. 16 Wenn der Staat das zu seinen Gunsten mit einer öffentlichen Wegedienst- barkeit belastete Grundstück eigentümlich erwirbt, so entsteht allerdings öffent- liches Eigentum, und insofern kann man sagen, daß die Dienstbarkeit durch Kon- fusion verschwindet. Wenn aber der Staat Eigentümer des mit der Rayonservitut belasteten Grundstücks wird, so besteht diese fort: das öffentlichrechtliche Rechts- institut wird wieder rückbezüglich auf den Fiskus (oben Bd. I S. 143). Wird das belastete Grundstück selbst eine öffentliche Sache (Straße, Festungswerk), so er- lischt die Servitut, um wieder wirksam zu werden, sobald es aufhört, das zu sein (oben § 36, II n. 2). 17 Dafür das Beispiel oben § 36 Note 18. 18 Vgl. oben Note 9. Binding, Handbuch. VI. 2: Otto Mayer, Verwaltungsr. II. 12

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/189>, abgerufen am 22.11.2024.