Die Möglichkeit einer solchen Rechtsentziehung steht nicht im Widerspruch mit dem Wesen des subjektiven Rechts. Auch das festeste aller Rechte, das Grundeigentum, muß dem öffentlichen Interesse weichen. Die Maßregeln, die hier in Frage kommen, haben eine gewisse innerliche Verwandtschaft mit der Enteignung. Wie diese sind sie verknüpft mit einer ausgleichenden Entschädigung, welche dem Betroffenen regelmäßig für das auferlegte Opfer gebührt. Aber die Formen der Enteignung sind hier nicht anwendbar und auch nicht notwendig. Der Umstand, daß das Recht an der öffentlichen Sache hängt, macht es von vornherein in seinem Bestande abhängig von den für diese in oberster Linie maßgebenden öffentlichen Interessen.
Die rechtentziehenden Maßregeln sind zweierlei Art: Widerruf und Auflassung.
Die öffentliche Sache hat immer ihren Hauptzweck, dem sie dient; das besondere Nutzungsrecht war von vornherein nur zulässig, soweit es mit diesem sich vereinigen ließ. Ergeben sich hinterdrein Wider- sprüche, so muß das verliehene Recht weichen.
Deshalb ist der Bestand eines solchen Rechtes kein Hindernis für Arbeiten, welche im öffentlichen Interesse an der Sache vorgenommen werden, um sie ihrem Hauptzwecke zu erhalten. Selbst Vorrich- tungen, welche in dauernder Weise die Ausübung des Nutzungsrechts beschränken oder unmöglich machen, muß der Berechtigte unter dieser Voraussetzung sich gefallen lassen. Sein Recht selbst bleibt dadurch unberührt und dehnt sich von selbst wieder aus, sobald die thatsäch- liche Möglichkeit der Ausübung etwa doch wieder gegeben ist. Ordent- licher Weise wird man im Falle einer dauernden Beschränkung oder Verhinderung der Ausübung das Recht selbst beseitigen durch ausdrücklichen Widerruf, und das gleiche wird geschehen, wo um- gekehrt der Fortbestand der Ausübung des Rechtes für die wichtigeren Verwendungen der öffentlichen Sache störend wird. Der Widerruf ist ein Verwaltungsakt, das Gegenstück der Verleihung; sein Rechts- grund liegt in der stillschweigenden Bedingung der Vereinbarkeit mit dem Hauptzweck der öffentlichen Sache, die in jeder Verleihung ent- halten ist. Die Hauptanwendungsfälle bieten die öffentlichen Flüsse und die Straßen. Hier sind alle Nutzungsrechte dem Interesse des Verkehrs untergeordnet11. Andere Beispiele liefert häufig die Neu- ordnung der Kirchenstühle, wobei möglicherweise verliehene Rechte
11 Hierüber die trefflichen Ausführungen bei Schwab im Arch. f. civ. Pr. 30. Beil., S. 155 ff.
Das öffentliche Sachenrecht.
Die Möglichkeit einer solchen Rechtsentziehung steht nicht im Widerspruch mit dem Wesen des subjektiven Rechts. Auch das festeste aller Rechte, das Grundeigentum, muß dem öffentlichen Interesse weichen. Die Maßregeln, die hier in Frage kommen, haben eine gewisse innerliche Verwandtschaft mit der Enteignung. Wie diese sind sie verknüpft mit einer ausgleichenden Entschädigung, welche dem Betroffenen regelmäßig für das auferlegte Opfer gebührt. Aber die Formen der Enteignung sind hier nicht anwendbar und auch nicht notwendig. Der Umstand, daß das Recht an der öffentlichen Sache hängt, macht es von vornherein in seinem Bestande abhängig von den für diese in oberster Linie maßgebenden öffentlichen Interessen.
Die rechtentziehenden Maßregeln sind zweierlei Art: Widerruf und Auflassung.
Die öffentliche Sache hat immer ihren Hauptzweck, dem sie dient; das besondere Nutzungsrecht war von vornherein nur zulässig, soweit es mit diesem sich vereinigen ließ. Ergeben sich hinterdrein Wider- sprüche, so muß das verliehene Recht weichen.
Deshalb ist der Bestand eines solchen Rechtes kein Hindernis für Arbeiten, welche im öffentlichen Interesse an der Sache vorgenommen werden, um sie ihrem Hauptzwecke zu erhalten. Selbst Vorrich- tungen, welche in dauernder Weise die Ausübung des Nutzungsrechts beschränken oder unmöglich machen, muß der Berechtigte unter dieser Voraussetzung sich gefallen lassen. Sein Recht selbst bleibt dadurch unberührt und dehnt sich von selbst wieder aus, sobald die thatsäch- liche Möglichkeit der Ausübung etwa doch wieder gegeben ist. Ordent- licher Weise wird man im Falle einer dauernden Beschränkung oder Verhinderung der Ausübung das Recht selbst beseitigen durch ausdrücklichen Widerruf, und das gleiche wird geschehen, wo um- gekehrt der Fortbestand der Ausübung des Rechtes für die wichtigeren Verwendungen der öffentlichen Sache störend wird. Der Widerruf ist ein Verwaltungsakt, das Gegenstück der Verleihung; sein Rechts- grund liegt in der stillschweigenden Bedingung der Vereinbarkeit mit dem Hauptzweck der öffentlichen Sache, die in jeder Verleihung ent- halten ist. Die Hauptanwendungsfälle bieten die öffentlichen Flüsse und die Straßen. Hier sind alle Nutzungsrechte dem Interesse des Verkehrs untergeordnet11. Andere Beispiele liefert häufig die Neu- ordnung der Kirchenstühle, wobei möglicherweise verliehene Rechte
11 Hierüber die trefflichen Ausführungen bei Schwab im Arch. f. civ. Pr. 30. Beil., S. 155 ff.
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Das öffentliche Sachenrecht.
Die Möglichkeit einer solchen Rechtsentziehung steht nicht im
Widerspruch mit dem Wesen des subjektiven Rechts. Auch das
festeste aller Rechte, das Grundeigentum, muß dem öffentlichen
Interesse weichen. Die Maßregeln, die hier in Frage kommen, haben
eine gewisse innerliche Verwandtschaft mit der Enteignung. Wie
diese sind sie verknüpft mit einer ausgleichenden Entschädigung,
welche dem Betroffenen regelmäßig für das auferlegte Opfer gebührt.
Aber die Formen der Enteignung sind hier nicht anwendbar und auch
nicht notwendig. Der Umstand, daß das Recht an der öffentlichen
Sache hängt, macht es von vornherein in seinem Bestande abhängig
von den für diese in oberster Linie maßgebenden öffentlichen
Interessen.
Die rechtentziehenden Maßregeln sind zweierlei Art: Widerruf
und Auflassung.
Die öffentliche Sache hat immer ihren Hauptzweck, dem sie dient;
das besondere Nutzungsrecht war von vornherein nur zulässig, soweit
es mit diesem sich vereinigen ließ. Ergeben sich hinterdrein Wider-
sprüche, so muß das verliehene Recht weichen.
Deshalb ist der Bestand eines solchen Rechtes kein Hindernis für
Arbeiten, welche im öffentlichen Interesse an der Sache vorgenommen
werden, um sie ihrem Hauptzwecke zu erhalten. Selbst Vorrich-
tungen, welche in dauernder Weise die Ausübung des Nutzungsrechts
beschränken oder unmöglich machen, muß der Berechtigte unter dieser
Voraussetzung sich gefallen lassen. Sein Recht selbst bleibt dadurch
unberührt und dehnt sich von selbst wieder aus, sobald die thatsäch-
liche Möglichkeit der Ausübung etwa doch wieder gegeben ist. Ordent-
licher Weise wird man im Falle einer dauernden Beschränkung
oder Verhinderung der Ausübung das Recht selbst beseitigen durch
ausdrücklichen Widerruf, und das gleiche wird geschehen, wo um-
gekehrt der Fortbestand der Ausübung des Rechtes für die wichtigeren
Verwendungen der öffentlichen Sache störend wird. Der Widerruf
ist ein Verwaltungsakt, das Gegenstück der Verleihung; sein Rechts-
grund liegt in der stillschweigenden Bedingung der Vereinbarkeit mit
dem Hauptzweck der öffentlichen Sache, die in jeder Verleihung ent-
halten ist. Die Hauptanwendungsfälle bieten die öffentlichen Flüsse
und die Straßen. Hier sind alle Nutzungsrechte dem Interesse des
Verkehrs untergeordnet 11. Andere Beispiele liefert häufig die Neu-
ordnung der Kirchenstühle, wobei möglicherweise verliehene Rechte
11 Hierüber die trefflichen Ausführungen bei Schwab im Arch. f. civ. Pr.
30. Beil., S. 155 ff.
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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/170>, abgerufen am 25.11.2024.
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