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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das öffentliche Sachenrecht.

Es beseitigt, wie die Gebrauchserlaubnis, die Anwendbarkeit der
dieser besonderen Benützung etwa sonst entgegenstehenden allgemeinen
Polizeiverbote und Strafrechtssätze; die stillschweigende Voraussetzung
der Unbefugtheit fällt hinweg.

Aber im Gegensatz zu jener ist hier nicht lediglich der Freiheit
des Erlaubnisträgers Raum gegeben, um sich thatsächlich ausbreiten
zu dürfen, sondern eine rechtliche Macht ist begründet über die öffent-
liche Sache, die ihrerseits nichts anderes ist als eine Erscheinung der
öffentlichen Verwaltung (oben § 35, II). Und damit ist der Begriff
des subjektiven öffentlichen Rechtes gegeben, das sich seinerseits be-
währt in dem Anspruch auf Handhabung durch die staatlichen Behörden
und in der Verfügungsmacht des Berechtigten (Bd. I § 9, III)8.

Dieses Recht ist im einzelnen geordnet wie folgt.

Die Verleihung hat immer nur zum Gegenstande die öffentliche
Sache selbst; sie begreift aber meist auch das Recht, gewisse Ver-
änderungen an ihr vorzunehmen und Vorrichtungen an ihr anzu-
bringen. Die Sachen, welche dabei trennbar mit ihr verbunden werden,
sei es auch durch Befestigung im Boden, Eingraben, Einmauern, bleiben
Eigentum des Beliehenen und zwar civilrechtliches Eigentum. Ein
Accessionsrecht zu Gunsten der öffentlichen Sache findet nicht statt:
das ist wieder ein civilrechtliches Rechtsinstitut, für welches diese
unzugänglich ist (oben S. 72).

Die verwendeten Gebrauchsmittel unterliegen deshalb der freien
Übertragung nach Civilrecht. Das Gleiche ist aber der Fall bezüglich
des Gebrauchsrechts an der öffentlichen Sache selbst. Soweit nicht
in der Verleihung selbst Einschränkungen enthalten sind, ist die
Verleihung gegeben für den Beliehenen und seine Rechts-
nachfolger
.

Solche Einschränkungen können gegeben sein in der Weise, daß

8 Daß dieses Recht öffentlichrechtlicher Natur ist: Bl. f. adm. Pr. 1873,
S. 75; eod. 1887, S. 193 (C.C.S. 19. April 1884). Über die dingliche Natur
des Rechtes R.G. 18. Sept. 1882 (Samml. VIII, S. 200): "unstreitig ist Kläger im
Besitze der Begräbnisstellen und sind diese, d. h. ein bestimmter durch ein Gitter
abgegrenzter Teil des Kirchhofes Gegenstand des verliehenen Rechtes. Damit sind
die Kriterien des Rechtes als eines dinglichen erbracht". Besonders deutlich
V.G.H. 4. Mai 1886 (Samml. VII, S. 231): Eine Schienenanlage kann auf der
öffentlichen Straße nicht kraft des Rechtes des usus publicus angebracht werden,
weil das in diesem nicht enthalten ist; sie setzt vielmehr die Bestellung einer
Servitut voraus, und zwar soll das eine "öffentlichrechtliche Servitut" sein (S. 233).
Der Name ist an sich gar nicht schlecht, er giebt die Wirkung der Verleihung
ganz gut wieder; nur bedürfen wir seiner zur Bezeichnung eines andern, ganz ver-
schiedenen Rechtsinstituts (unten § 40).
Das öffentliche Sachenrecht.

Es beseitigt, wie die Gebrauchserlaubnis, die Anwendbarkeit der
dieser besonderen Benützung etwa sonst entgegenstehenden allgemeinen
Polizeiverbote und Strafrechtssätze; die stillschweigende Voraussetzung
der Unbefugtheit fällt hinweg.

Aber im Gegensatz zu jener ist hier nicht lediglich der Freiheit
des Erlaubnisträgers Raum gegeben, um sich thatsächlich ausbreiten
zu dürfen, sondern eine rechtliche Macht ist begründet über die öffent-
liche Sache, die ihrerseits nichts anderes ist als eine Erscheinung der
öffentlichen Verwaltung (oben § 35, II). Und damit ist der Begriff
des subjektiven öffentlichen Rechtes gegeben, das sich seinerseits be-
währt in dem Anspruch auf Handhabung durch die staatlichen Behörden
und in der Verfügungsmacht des Berechtigten (Bd. I § 9, III)8.

Dieses Recht ist im einzelnen geordnet wie folgt.

Die Verleihung hat immer nur zum Gegenstande die öffentliche
Sache selbst; sie begreift aber meist auch das Recht, gewisse Ver-
änderungen an ihr vorzunehmen und Vorrichtungen an ihr anzu-
bringen. Die Sachen, welche dabei trennbar mit ihr verbunden werden,
sei es auch durch Befestigung im Boden, Eingraben, Einmauern, bleiben
Eigentum des Beliehenen und zwar civilrechtliches Eigentum. Ein
Accessionsrecht zu Gunsten der öffentlichen Sache findet nicht statt:
das ist wieder ein civilrechtliches Rechtsinstitut, für welches diese
unzugänglich ist (oben S. 72).

Die verwendeten Gebrauchsmittel unterliegen deshalb der freien
Übertragung nach Civilrecht. Das Gleiche ist aber der Fall bezüglich
des Gebrauchsrechts an der öffentlichen Sache selbst. Soweit nicht
in der Verleihung selbst Einschränkungen enthalten sind, ist die
Verleihung gegeben für den Beliehenen und seine Rechts-
nachfolger
.

Solche Einschränkungen können gegeben sein in der Weise, daß

8 Daß dieses Recht öffentlichrechtlicher Natur ist: Bl. f. adm. Pr. 1873,
S. 75; eod. 1887, S. 193 (C.C.S. 19. April 1884). Über die dingliche Natur
des Rechtes R.G. 18. Sept. 1882 (Samml. VIII, S. 200): „unstreitig ist Kläger im
Besitze der Begräbnisstellen und sind diese, d. h. ein bestimmter durch ein Gitter
abgegrenzter Teil des Kirchhofes Gegenstand des verliehenen Rechtes. Damit sind
die Kriterien des Rechtes als eines dinglichen erbracht“. Besonders deutlich
V.G.H. 4. Mai 1886 (Samml. VII, S. 231): Eine Schienenanlage kann auf der
öffentlichen Straße nicht kraft des Rechtes des usus publicus angebracht werden,
weil das in diesem nicht enthalten ist; sie setzt vielmehr die Bestellung einer
Servitut voraus, und zwar soll das eine „öffentlichrechtliche Servitut“ sein (S. 233).
Der Name ist an sich gar nicht schlecht, er giebt die Wirkung der Verleihung
ganz gut wieder; nur bedürfen wir seiner zur Bezeichnung eines andern, ganz ver-
schiedenen Rechtsinstituts (unten § 40).
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[154/0166] Das öffentliche Sachenrecht. Es beseitigt, wie die Gebrauchserlaubnis, die Anwendbarkeit der dieser besonderen Benützung etwa sonst entgegenstehenden allgemeinen Polizeiverbote und Strafrechtssätze; die stillschweigende Voraussetzung der Unbefugtheit fällt hinweg. Aber im Gegensatz zu jener ist hier nicht lediglich der Freiheit des Erlaubnisträgers Raum gegeben, um sich thatsächlich ausbreiten zu dürfen, sondern eine rechtliche Macht ist begründet über die öffent- liche Sache, die ihrerseits nichts anderes ist als eine Erscheinung der öffentlichen Verwaltung (oben § 35, II). Und damit ist der Begriff des subjektiven öffentlichen Rechtes gegeben, das sich seinerseits be- währt in dem Anspruch auf Handhabung durch die staatlichen Behörden und in der Verfügungsmacht des Berechtigten (Bd. I § 9, III) 8. Dieses Recht ist im einzelnen geordnet wie folgt. Die Verleihung hat immer nur zum Gegenstande die öffentliche Sache selbst; sie begreift aber meist auch das Recht, gewisse Ver- änderungen an ihr vorzunehmen und Vorrichtungen an ihr anzu- bringen. Die Sachen, welche dabei trennbar mit ihr verbunden werden, sei es auch durch Befestigung im Boden, Eingraben, Einmauern, bleiben Eigentum des Beliehenen und zwar civilrechtliches Eigentum. Ein Accessionsrecht zu Gunsten der öffentlichen Sache findet nicht statt: das ist wieder ein civilrechtliches Rechtsinstitut, für welches diese unzugänglich ist (oben S. 72). Die verwendeten Gebrauchsmittel unterliegen deshalb der freien Übertragung nach Civilrecht. Das Gleiche ist aber der Fall bezüglich des Gebrauchsrechts an der öffentlichen Sache selbst. Soweit nicht in der Verleihung selbst Einschränkungen enthalten sind, ist die Verleihung gegeben für den Beliehenen und seine Rechts- nachfolger. Solche Einschränkungen können gegeben sein in der Weise, daß 8 Daß dieses Recht öffentlichrechtlicher Natur ist: Bl. f. adm. Pr. 1873, S. 75; eod. 1887, S. 193 (C.C.S. 19. April 1884). Über die dingliche Natur des Rechtes R.G. 18. Sept. 1882 (Samml. VIII, S. 200): „unstreitig ist Kläger im Besitze der Begräbnisstellen und sind diese, d. h. ein bestimmter durch ein Gitter abgegrenzter Teil des Kirchhofes Gegenstand des verliehenen Rechtes. Damit sind die Kriterien des Rechtes als eines dinglichen erbracht“. Besonders deutlich V.G.H. 4. Mai 1886 (Samml. VII, S. 231): Eine Schienenanlage kann auf der öffentlichen Straße nicht kraft des Rechtes des usus publicus angebracht werden, weil das in diesem nicht enthalten ist; sie setzt vielmehr die Bestellung einer Servitut voraus, und zwar soll das eine „öffentlichrechtliche Servitut“ sein (S. 233). Der Name ist an sich gar nicht schlecht, er giebt die Wirkung der Verleihung ganz gut wieder; nur bedürfen wir seiner zur Bezeichnung eines andern, ganz ver- schiedenen Rechtsinstituts (unten § 40).

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/166>, abgerufen am 25.11.2024.