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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 37. Der Gemeingebrauch.

Die öffentlichen Kanäle sind, im Gegensatz zu den Strömen,
künstliche Veranstaltungen wie die Straßen, gleichen aber durch ihre
Natur und Bestimmung noch eher den ersteren. Sie sind größten-
teils neueren Ursprungs, haben kein selbständig ausgebildetes Her-
kommen für sich, das den Umfang des Gemeingebrauchs bestimmte;
deshalb hat sich auf sie im wesentlichen übertragen, was in dieser
Hinsicht von den Strömen gilt. Nur daß hier wegen der schwierigeren
Instandhaltung der polizeiliche Schutz strenger ist und die Freiheit
dadurch beschränkter17.

Der Meeresstrand endlich dient in gewissem Grade dem
Gehen, Fahren, Anlanden, was man vielleicht als Verkehr bezeichnen
mag. Dazu aber noch für andere Dinge, die nicht darunter fallen,

abgeschlossen sein. Das ist aber auch hier keineswegs der Fall. Pözl, Komm.
S. 62, bemerkt: "Als unter den Art. 9 Abs. 1 fallend dürften noch anzuführen sein:
die Benützung des gefrorenen Wassers zum Schlittschuhlaufen, das Waschen der
Schafe, das Fleien, das Einlassen von Gänsen und Enten." In einer Fußnote
fügt er zu dem "Waschen der Schafe" hinzu: "Ob auch von Schweinen, ist uns
zweifelhaft". Wie steht es mit den Hunden? Diese werden doch von allen Tieren
am häufigsten ins Wasser geschickt. Pözl nennt sie offenbar nicht, weil es ihm
nicht ernsthaft genug erscheint. Aber das ist gerade die Freiheit, daß es auf
den Wert der Handlung nicht ankommt. Doch sehen wir ab von der Frage, ob
selbst Pözls Aufzählung vollständig ist. Die Hauptsache ist: woher nimmt er die
Berechtigung zu solchen Zuthaten zum Gesetz? Offenbar von nichts anderem als
von der allgemeinen Anschauung, welche für die Bestimmung des Umfangs des
Gemeingebrauchs grundsätzlich maßgebend ist und die das Gesetz mit seiner Auf-
zählung von Beispielen nicht hat beseitigen wollen.
17 Dies kommt im bayrischen Wasserbenutzungsgesetz von 1852 Art. 8 in
besonders scharfer Weise zum Ausdruck: "Von dem Staate errichtete Kanäle sind
nur insoweit dem freien Gebrauche eröffnet, als dieses durch die Staatsregierung
bestimmt wird." Man könnte daran denken, daß hier der Gebrauch ganz und
gar von einer der Regierung vorbehaltenen Gewährung, allgemeiner oder besonderer,
abhängig gemacht wäre. Ein Gemeingebrauch im Rechtssinne bestünde alsdann
an bayrischen Kanälen nicht. Allein so ist es nicht gemeint. Es hat hier nur der
Regierung die Ermächtigung gegeben werden sollen, den sonst an öffentlichen Ge-
wässern bestehenden Gemeingebrauch für die an sich dazu gehörigen Kanäle nach
freiem Ermessen zu beschränken und auszuschließen. Soweit solches nicht ge-
schehen ist, besteht derselbe also auch an Kanälen. Diese Auffassung wird be-
stätigt durch die Art, wie in der Bayr. Kanalordnung vom 9. Januar 1842, welche
jene Bestimmung im Auge hat, der Gebrauch des Kanals geregelt ist: die Schiff-
fahrt ist selbstverständlich als der Hauptzweck frei, eine Reihe von sonstigen Be-
nutzungsarten, welche an öffentlichen Flüssen freistehen, wird ausdrücklich ver-
boten (Kanalord. § 63 ff., Pözl, Komm. S. 491). Durch dieses Verbot ist der sonst
zulässige Gemeingebrauch gerade vorausgesetzt. Was davon nicht unter das Verbot
fällt, ist also selbstverständlich berechtigt.
§ 37. Der Gemeingebrauch.

Die öffentlichen Kanäle sind, im Gegensatz zu den Strömen,
künstliche Veranstaltungen wie die Straßen, gleichen aber durch ihre
Natur und Bestimmung noch eher den ersteren. Sie sind größten-
teils neueren Ursprungs, haben kein selbständig ausgebildetes Her-
kommen für sich, das den Umfang des Gemeingebrauchs bestimmte;
deshalb hat sich auf sie im wesentlichen übertragen, was in dieser
Hinsicht von den Strömen gilt. Nur daß hier wegen der schwierigeren
Instandhaltung der polizeiliche Schutz strenger ist und die Freiheit
dadurch beschränkter17.

Der Meeresstrand endlich dient in gewissem Grade dem
Gehen, Fahren, Anlanden, was man vielleicht als Verkehr bezeichnen
mag. Dazu aber noch für andere Dinge, die nicht darunter fallen,

abgeschlossen sein. Das ist aber auch hier keineswegs der Fall. Pözl, Komm.
S. 62, bemerkt: „Als unter den Art. 9 Abs. 1 fallend dürften noch anzuführen sein:
die Benützung des gefrorenen Wassers zum Schlittschuhlaufen, das Waschen der
Schafe, das Fleien, das Einlassen von Gänsen und Enten.“ In einer Fußnote
fügt er zu dem „Waschen der Schafe“ hinzu: „Ob auch von Schweinen, ist uns
zweifelhaft“. Wie steht es mit den Hunden? Diese werden doch von allen Tieren
am häufigsten ins Wasser geschickt. Pözl nennt sie offenbar nicht, weil es ihm
nicht ernsthaft genug erscheint. Aber das ist gerade die Freiheit, daß es auf
den Wert der Handlung nicht ankommt. Doch sehen wir ab von der Frage, ob
selbst Pözls Aufzählung vollständig ist. Die Hauptsache ist: woher nimmt er die
Berechtigung zu solchen Zuthaten zum Gesetz? Offenbar von nichts anderem als
von der allgemeinen Anschauung, welche für die Bestimmung des Umfangs des
Gemeingebrauchs grundsätzlich maßgebend ist und die das Gesetz mit seiner Auf-
zählung von Beispielen nicht hat beseitigen wollen.
17 Dies kommt im bayrischen Wasserbenutzungsgesetz von 1852 Art. 8 in
besonders scharfer Weise zum Ausdruck: „Von dem Staate errichtete Kanäle sind
nur insoweit dem freien Gebrauche eröffnet, als dieses durch die Staatsregierung
bestimmt wird.“ Man könnte daran denken, daß hier der Gebrauch ganz und
gar von einer der Regierung vorbehaltenen Gewährung, allgemeiner oder besonderer,
abhängig gemacht wäre. Ein Gemeingebrauch im Rechtssinne bestünde alsdann
an bayrischen Kanälen nicht. Allein so ist es nicht gemeint. Es hat hier nur der
Regierung die Ermächtigung gegeben werden sollen, den sonst an öffentlichen Ge-
wässern bestehenden Gemeingebrauch für die an sich dazu gehörigen Kanäle nach
freiem Ermessen zu beschränken und auszuschließen. Soweit solches nicht ge-
schehen ist, besteht derselbe also auch an Kanälen. Diese Auffassung wird be-
stätigt durch die Art, wie in der Bayr. Kanalordnung vom 9. Januar 1842, welche
jene Bestimmung im Auge hat, der Gebrauch des Kanals geregelt ist: die Schiff-
fahrt ist selbstverständlich als der Hauptzweck frei, eine Reihe von sonstigen Be-
nutzungsarten, welche an öffentlichen Flüssen freistehen, wird ausdrücklich ver-
boten (Kanalord. § 63 ff., Pözl, Komm. S. 491). Durch dieses Verbot ist der sonst
zulässige Gemeingebrauch gerade vorausgesetzt. Was davon nicht unter das Verbot
fällt, ist also selbstverständlich berechtigt.
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[123/0135] § 37. Der Gemeingebrauch. Die öffentlichen Kanäle sind, im Gegensatz zu den Strömen, künstliche Veranstaltungen wie die Straßen, gleichen aber durch ihre Natur und Bestimmung noch eher den ersteren. Sie sind größten- teils neueren Ursprungs, haben kein selbständig ausgebildetes Her- kommen für sich, das den Umfang des Gemeingebrauchs bestimmte; deshalb hat sich auf sie im wesentlichen übertragen, was in dieser Hinsicht von den Strömen gilt. Nur daß hier wegen der schwierigeren Instandhaltung der polizeiliche Schutz strenger ist und die Freiheit dadurch beschränkter 17. Der Meeresstrand endlich dient in gewissem Grade dem Gehen, Fahren, Anlanden, was man vielleicht als Verkehr bezeichnen mag. Dazu aber noch für andere Dinge, die nicht darunter fallen, 16 17 Dies kommt im bayrischen Wasserbenutzungsgesetz von 1852 Art. 8 in besonders scharfer Weise zum Ausdruck: „Von dem Staate errichtete Kanäle sind nur insoweit dem freien Gebrauche eröffnet, als dieses durch die Staatsregierung bestimmt wird.“ Man könnte daran denken, daß hier der Gebrauch ganz und gar von einer der Regierung vorbehaltenen Gewährung, allgemeiner oder besonderer, abhängig gemacht wäre. Ein Gemeingebrauch im Rechtssinne bestünde alsdann an bayrischen Kanälen nicht. Allein so ist es nicht gemeint. Es hat hier nur der Regierung die Ermächtigung gegeben werden sollen, den sonst an öffentlichen Ge- wässern bestehenden Gemeingebrauch für die an sich dazu gehörigen Kanäle nach freiem Ermessen zu beschränken und auszuschließen. Soweit solches nicht ge- schehen ist, besteht derselbe also auch an Kanälen. Diese Auffassung wird be- stätigt durch die Art, wie in der Bayr. Kanalordnung vom 9. Januar 1842, welche jene Bestimmung im Auge hat, der Gebrauch des Kanals geregelt ist: die Schiff- fahrt ist selbstverständlich als der Hauptzweck frei, eine Reihe von sonstigen Be- nutzungsarten, welche an öffentlichen Flüssen freistehen, wird ausdrücklich ver- boten (Kanalord. § 63 ff., Pözl, Komm. S. 491). Durch dieses Verbot ist der sonst zulässige Gemeingebrauch gerade vorausgesetzt. Was davon nicht unter das Verbot fällt, ist also selbstverständlich berechtigt. 16 abgeschlossen sein. Das ist aber auch hier keineswegs der Fall. Pözl, Komm. S. 62, bemerkt: „Als unter den Art. 9 Abs. 1 fallend dürften noch anzuführen sein: die Benützung des gefrorenen Wassers zum Schlittschuhlaufen, das Waschen der Schafe, das Fleien, das Einlassen von Gänsen und Enten.“ In einer Fußnote fügt er zu dem „Waschen der Schafe“ hinzu: „Ob auch von Schweinen, ist uns zweifelhaft“. Wie steht es mit den Hunden? Diese werden doch von allen Tieren am häufigsten ins Wasser geschickt. Pözl nennt sie offenbar nicht, weil es ihm nicht ernsthaft genug erscheint. Aber das ist gerade die Freiheit, daß es auf den Wert der Handlung nicht ankommt. Doch sehen wir ab von der Frage, ob selbst Pözls Aufzählung vollständig ist. Die Hauptsache ist: woher nimmt er die Berechtigung zu solchen Zuthaten zum Gesetz? Offenbar von nichts anderem als von der allgemeinen Anschauung, welche für die Bestimmung des Umfangs des Gemeingebrauchs grundsätzlich maßgebend ist und die das Gesetz mit seiner Auf- zählung von Beispielen nicht hat beseitigen wollen.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/135>, abgerufen am 24.11.2024.