einnahmen missbilligt und deshalb mit Strafe bedroht. Eine Strafe dieser Art heisst fiskalische Strafe oder Finanzstrafe.
Finanzstrafsetzungen verbinden sich mit direkten und indirekten Steuern, mit Gebühren, Monopolen und Vergütungen, überhaupt mit allen Beziehungen des Staatsvermögens, für welche der Staat seine Finanzgewalt auch in Form des Befehls einsetzt.
I. Die Finanzstrafe bedarf, wie die Polizeistrafe, der gesetz- lichen Grundlage. Die Strafsetzung selbst erfolgt auch hier regel- mässig nur durch das Gesetz; Ermächtigungen dazu für die Ver- ordnung sind nicht üblich (vgl. oben § 22, I n. 2).
Das missbilligte Verhalten, an welches die Strafe sich knüpft, kann wieder auf zweierlei Weise bezeichnet werden:
Entweder das Finanzstrafgesetz bezeichnet es unmittelbar mit der Strafsetzung selbst: wer dies oder jenes thut, oder nicht thut, wird so und so bestraft. Diese Form wird vor allem Verwendung finden, wenn es sich um ganz einfache, allgemein zu bezeichnende Thatbestände handelt: um Versuche, die finanzrechtliche Zahlungs- pflicht geradewegs zu umgehen oder Verletzung amtlicher Sicherungs- vorrichtungen1.
Oder die Strafsetzung verweist für die Bestimmung des That- bestandes auf einen vorausgesetzten Finanzbefehl und bedroht den Ungehorsam gegen diesen.
Der mit Strafsetzung ausgestattete Finanzbefehl kann durch Ge- setz erlassen sein; dies ist fast ausschliesslich der Fall bei direkten Steuern und Monopolen, wo keine Ermächtigungen an die Behörde zu Finanzbefehlen erteilt zu werden pflegen2. Die indirekten Steuern kennen auch Finanzbefehle durch Verwaltungsakte, gewöhnliche Einzel- befehle oder Generalverfügungen in Regulativen. Die Straffolge kann sich dann mit beiden Arten verbinden oder, was gern geschieht, nur mit den letztern, sei es, dass diese Form allein zulässig ist, sei es, dass wenigstens sie allein durch dieses Einschärfungsmittel ausgezeichnet werden soll3.
Eine ganz ungewöhnliche Form der Strafsetzung tritt uns hier unter dem Namen Konventionalstrafe entgegen.
1 Beispiele: Wechselstempelsteuerges. v. 10. Juni 1869 § 15 und Zollges. § 151.
2 Beispiele: Postges. v. 28. Okt. 1871 § 27 und Preuss. Gewerbesteuerges. v. 30. Mai 1820 § 39.
3 Danach unterscheiden sich z. B. Zollges. § 152 und Branntweinsteuerges. v. 1887 § 26.
Die Finanzgewalt.
einnahmen miſsbilligt und deshalb mit Strafe bedroht. Eine Strafe dieser Art heiſst fiskalische Strafe oder Finanzstrafe.
Finanzstrafsetzungen verbinden sich mit direkten und indirekten Steuern, mit Gebühren, Monopolen und Vergütungen, überhaupt mit allen Beziehungen des Staatsvermögens, für welche der Staat seine Finanzgewalt auch in Form des Befehls einsetzt.
I. Die Finanzstrafe bedarf, wie die Polizeistrafe, der gesetz- lichen Grundlage. Die Strafsetzung selbst erfolgt auch hier regel- mäſsig nur durch das Gesetz; Ermächtigungen dazu für die Ver- ordnung sind nicht üblich (vgl. oben § 22, I n. 2).
Das miſsbilligte Verhalten, an welches die Strafe sich knüpft, kann wieder auf zweierlei Weise bezeichnet werden:
Entweder das Finanzstrafgesetz bezeichnet es unmittelbar mit der Strafsetzung selbst: wer dies oder jenes thut, oder nicht thut, wird so und so bestraft. Diese Form wird vor allem Verwendung finden, wenn es sich um ganz einfache, allgemein zu bezeichnende Thatbestände handelt: um Versuche, die finanzrechtliche Zahlungs- pflicht geradewegs zu umgehen oder Verletzung amtlicher Sicherungs- vorrichtungen1.
Oder die Strafsetzung verweist für die Bestimmung des That- bestandes auf einen vorausgesetzten Finanzbefehl und bedroht den Ungehorsam gegen diesen.
Der mit Strafsetzung ausgestattete Finanzbefehl kann durch Ge- setz erlassen sein; dies ist fast ausschlieſslich der Fall bei direkten Steuern und Monopolen, wo keine Ermächtigungen an die Behörde zu Finanzbefehlen erteilt zu werden pflegen2. Die indirekten Steuern kennen auch Finanzbefehle durch Verwaltungsakte, gewöhnliche Einzel- befehle oder Generalverfügungen in Regulativen. Die Straffolge kann sich dann mit beiden Arten verbinden oder, was gern geschieht, nur mit den letztern, sei es, daſs diese Form allein zulässig ist, sei es, daſs wenigstens sie allein durch dieses Einschärfungsmittel ausgezeichnet werden soll3.
Eine ganz ungewöhnliche Form der Strafsetzung tritt uns hier unter dem Namen Konventionalstrafe entgegen.
1 Beispiele: Wechselstempelsteuerges. v. 10. Juni 1869 § 15 und Zollges. § 151.
2 Beispiele: Postges. v. 28. Okt. 1871 § 27 und Preuſs. Gewerbesteuerges. v. 30. Mai 1820 § 39.
3 Danach unterscheiden sich z. B. Zollges. § 152 und Branntweinsteuerges. v. 1887 § 26.
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Finanzstrafsetzungen verbinden sich mit direkten und indirekten
Steuern, mit Gebühren, Monopolen und Vergütungen, überhaupt mit
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Finanzgewalt auch in Form des Befehls einsetzt.
I. Die Finanzstrafe bedarf, wie die Polizeistrafe, der gesetz-
lichen Grundlage. Die Strafsetzung selbst erfolgt auch hier regel-
mäſsig nur durch das Gesetz; Ermächtigungen dazu für die Ver-
ordnung sind nicht üblich (vgl. oben § 22, I n. 2).
Das miſsbilligte Verhalten, an welches die Strafe sich knüpft,
kann wieder auf zweierlei Weise bezeichnet werden:
Entweder das Finanzstrafgesetz bezeichnet es unmittelbar
mit der Strafsetzung selbst: wer dies oder jenes thut, oder nicht thut,
wird so und so bestraft. Diese Form wird vor allem Verwendung
finden, wenn es sich um ganz einfache, allgemein zu bezeichnende
Thatbestände handelt: um Versuche, die finanzrechtliche Zahlungs-
pflicht geradewegs zu umgehen oder Verletzung amtlicher Sicherungs-
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Oder die Strafsetzung verweist für die Bestimmung des That-
bestandes auf einen vorausgesetzten Finanzbefehl und bedroht den
Ungehorsam gegen diesen.
Der mit Strafsetzung ausgestattete Finanzbefehl kann durch Ge-
setz erlassen sein; dies ist fast ausschlieſslich der Fall bei direkten
Steuern und Monopolen, wo keine Ermächtigungen an die Behörde
zu Finanzbefehlen erteilt zu werden pflegen 2. Die indirekten Steuern
kennen auch Finanzbefehle durch Verwaltungsakte, gewöhnliche Einzel-
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sich dann mit beiden Arten verbinden oder, was gern geschieht, nur
mit den letztern, sei es, daſs diese Form allein zulässig ist, sei es, daſs
wenigstens sie allein durch dieses Einschärfungsmittel ausgezeichnet
werden soll 3.
Eine ganz ungewöhnliche Form der Strafsetzung tritt uns hier
unter dem Namen Konventionalstrafe entgegen.
1 Beispiele: Wechselstempelsteuerges. v. 10. Juni 1869 § 15 und Zollges.
§ 151.
2 Beispiele: Postges. v. 28. Okt. 1871 § 27 und Preuſs. Gewerbesteuerges.
v. 30. Mai 1820 § 39.
3 Danach unterscheiden sich z. B. Zollges. § 152 und Branntweinsteuerges.
v. 1887 § 26.
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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 448. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/468>, abgerufen am 22.07.2024.
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