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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Die Finanzgewalt.

5. Die besondere Überwachungsgewalt, ob sie in der einen oder
andern Art entstanden ist, giebt der Steuerbehörde das Recht zu

nur Ordnung in die Geltendmachung der Ueberwachungsgewalt gebracht werden
durch Regulative, und Zuständigkeiten hierfür werden bestimmt. Es sind sogar
Einrichtungen im Gesetze nur angedeutet, deren Benützung von selbst die vor-
zubehaltende Ueberwachungsgewalt begründet und die nun ebenfalls durch Regulative
geregelt werden soll. So die in Zollges. § 90 erwähnten Hafenregulative. Diese
können einfach von den zuständigen Landesbehörden erlassen werden. Ebenso die
sogenannten Uferordnungen u. s. w. Loebe, Zollstrafrecht S. 134. -- Die Be-
gründung des Gewaltverhältnisses vollzieht sich also hier nicht kraft Gesetzes,
sondern durch den thatsächlichen Vorgang möglicherweise ganz ohne Gesetz.
Den Hintergrund bildet die gesetzliche Steuerpflicht. Das Gewaltverhältnis kommt
hinzu, dadurch dass thatsächlich in ein Verhältnis eingetreten wird, zu welchem nur
die Steuerbehörde den Zugang gewährt, und dass diese ihn nur gewährt oder nur
gewähren kann unter Vorbehalt der besonderen Ueberwachung, Wie dieser Vor-
behalt kund wird, ist reine Thatfrage: er kann gesetzlich gemacht sein, in Re-
gulativen zum Ausdruck kommen, in Bewilligungserklärungen erscheinen, aus der
thatsächlichen Einrichtung hervorgehen. -- Mit der Auffassung, welche Haenel,
St.R. I S. 286 ff. und namentlich S. 287 Anm. 15, der Sache giebt, gehen wir eine
grosse Strecke wieder zusammen. Er unterscheidet, wie wir, zwei Fälle: die Be-
teiligten sind verpflichtet, die ihnen gegebenen Befehle zu befolgen "kraft jener
Kontrollgewalt der Behörden", die diesen "eingeräumt" ist, also kraft gesetzlich
begründeten Gewaltverhältnisses; -- oder "kraft rechtsgeschäftlicher Unterwerfung"
unter die "Kontrollmassregeln und Bedingungen"; das wäre unser zweiter Fall, der
der Unterwerfung unter die Überwachungsgewalt. Die Grundidee auch für den
zweiten Fall ist bei Haenel die nämliche, wie bei uns, aber er glaubt ihr eine
Formulierung geben zu müssen, die der Sache das allzu Ungewohnte nimmt. Er
findet hinter all diesen Vorschriften einen Rechtssatz, dem sie "entspringen" und
der dahin geht: "Wer Stundung oder Befreiung von Steuern und Zöllen oder die
Benützung solcher Einrichtungen, die die Disposition über die mit Steuerpflichten
belasteten Gegenstände erleichtern, für sich in Anspruch nimmt, der ist verpflichtet,
sich den Kontrollmassregeln und Bedingungen zu unterwerfen, welche die Ver-
waltungsbehörden innerhalb der gesetzlichen Grenzen für notwendig und zweck-
mässig halten". Diesen Rechtssatz kennen wir nicht. Wo soll er herkommen?
Die Gesetze wollen ihn nicht geben. Es ist nur eine allgemeine Sentenz, eine
Wahrheit, die damit ausgesprochen wird und welche auch die Gesetze voraus-
setzen. Dass, wer jene Begünstigungen beansprucht, sich die Ueberwachungs-
massregeln gefallen lassen muss und insbesondere die dazu nötigen Be-
fehle, dazu bedarf es keines Rechtssatzes. Wenn man zurückgehen will auf die
äussersten Grundbegriffe, so muss man sich vor allem gegenwärtig halten, dass Be-
fehle der Behörden, der Vertreter der vollziehenden Gewalt, an sich bindend und
verpflichtend sind; sie sind nur verfassungsmässig beschränkt durch den Vorbehalt
des Gesetzes zu Gunsten der Freiheit des Einzelnen; ein Eingriff in diese bedarf
immer der gesetzlichen Grundlage. Wenn aber jemand selbst in ein Verhältnis sich
begeben hat, in welchem zur Sicherung der darin beteiligten Steuerforderungen eine
besondere Ueberwachung und dem entsprechende Beschränkung der Freiheit statt-
findet, dann ist der dazu gehörige Befehl eben kein Eingriff in seine Freiheit
Die Finanzgewalt.

5. Die besondere Überwachungsgewalt, ob sie in der einen oder
andern Art entstanden ist, giebt der Steuerbehörde das Recht zu

nur Ordnung in die Geltendmachung der Ueberwachungsgewalt gebracht werden
durch Regulative, und Zuständigkeiten hierfür werden bestimmt. Es sind sogar
Einrichtungen im Gesetze nur angedeutet, deren Benützung von selbst die vor-
zubehaltende Ueberwachungsgewalt begründet und die nun ebenfalls durch Regulative
geregelt werden soll. So die in Zollges. § 90 erwähnten Hafenregulative. Diese
können einfach von den zuständigen Landesbehörden erlassen werden. Ebenso die
sogenannten Uferordnungen u. s. w. Loebe, Zollstrafrecht S. 134. — Die Be-
gründung des Gewaltverhältnisses vollzieht sich also hier nicht kraft Gesetzes,
sondern durch den thatsächlichen Vorgang möglicherweise ganz ohne Gesetz.
Den Hintergrund bildet die gesetzliche Steuerpflicht. Das Gewaltverhältnis kommt
hinzu, dadurch daſs thatsächlich in ein Verhältnis eingetreten wird, zu welchem nur
die Steuerbehörde den Zugang gewährt, und daſs diese ihn nur gewährt oder nur
gewähren kann unter Vorbehalt der besonderen Ueberwachung, Wie dieser Vor-
behalt kund wird, ist reine Thatfrage: er kann gesetzlich gemacht sein, in Re-
gulativen zum Ausdruck kommen, in Bewilligungserklärungen erscheinen, aus der
thatsächlichen Einrichtung hervorgehen. — Mit der Auffassung, welche Haenel,
St.R. I S. 286 ff. und namentlich S. 287 Anm. 15, der Sache giebt, gehen wir eine
groſse Strecke wieder zusammen. Er unterscheidet, wie wir, zwei Fälle: die Be-
teiligten sind verpflichtet, die ihnen gegebenen Befehle zu befolgen „kraft jener
Kontrollgewalt der Behörden“, die diesen „eingeräumt“ ist, also kraft gesetzlich
begründeten Gewaltverhältnisses; — oder „kraft rechtsgeschäftlicher Unterwerfung“
unter die „Kontrollmaſsregeln und Bedingungen“; das wäre unser zweiter Fall, der
der Unterwerfung unter die Überwachungsgewalt. Die Grundidee auch für den
zweiten Fall ist bei Haenel die nämliche, wie bei uns, aber er glaubt ihr eine
Formulierung geben zu müssen, die der Sache das allzu Ungewohnte nimmt. Er
findet hinter all diesen Vorschriften einen Rechtssatz, dem sie „entspringen“ und
der dahin geht: „Wer Stundung oder Befreiung von Steuern und Zöllen oder die
Benützung solcher Einrichtungen, die die Disposition über die mit Steuerpflichten
belasteten Gegenstände erleichtern, für sich in Anspruch nimmt, der ist verpflichtet,
sich den Kontrollmaſsregeln und Bedingungen zu unterwerfen, welche die Ver-
waltungsbehörden innerhalb der gesetzlichen Grenzen für notwendig und zweck-
mäſsig halten“. Diesen Rechtssatz kennen wir nicht. Wo soll er herkommen?
Die Gesetze wollen ihn nicht geben. Es ist nur eine allgemeine Sentenz, eine
Wahrheit, die damit ausgesprochen wird und welche auch die Gesetze voraus-
setzen. Daſs, wer jene Begünstigungen beansprucht, sich die Ueberwachungs-
maſsregeln gefallen lassen muſs und insbesondere die dazu nötigen Be-
fehle, dazu bedarf es keines Rechtssatzes. Wenn man zurückgehen will auf die
äuſsersten Grundbegriffe, so muſs man sich vor allem gegenwärtig halten, daſs Be-
fehle der Behörden, der Vertreter der vollziehenden Gewalt, an sich bindend und
verpflichtend sind; sie sind nur verfassungsmäſsig beschränkt durch den Vorbehalt
des Gesetzes zu Gunsten der Freiheit des Einzelnen; ein Eingriff in diese bedarf
immer der gesetzlichen Grundlage. Wenn aber jemand selbst in ein Verhältnis sich
begeben hat, in welchem zur Sicherung der darin beteiligten Steuerforderungen eine
besondere Ueberwachung und dem entsprechende Beschränkung der Freiheit statt-
findet, dann ist der dazu gehörige Befehl eben kein Eingriff in seine Freiheit
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[442/0462] Die Finanzgewalt. 5. Die besondere Überwachungsgewalt, ob sie in der einen oder andern Art entstanden ist, giebt der Steuerbehörde das Recht zu 13 13 nur Ordnung in die Geltendmachung der Ueberwachungsgewalt gebracht werden durch Regulative, und Zuständigkeiten hierfür werden bestimmt. Es sind sogar Einrichtungen im Gesetze nur angedeutet, deren Benützung von selbst die vor- zubehaltende Ueberwachungsgewalt begründet und die nun ebenfalls durch Regulative geregelt werden soll. So die in Zollges. § 90 erwähnten Hafenregulative. Diese können einfach von den zuständigen Landesbehörden erlassen werden. Ebenso die sogenannten Uferordnungen u. s. w. Loebe, Zollstrafrecht S. 134. — Die Be- gründung des Gewaltverhältnisses vollzieht sich also hier nicht kraft Gesetzes, sondern durch den thatsächlichen Vorgang möglicherweise ganz ohne Gesetz. Den Hintergrund bildet die gesetzliche Steuerpflicht. Das Gewaltverhältnis kommt hinzu, dadurch daſs thatsächlich in ein Verhältnis eingetreten wird, zu welchem nur die Steuerbehörde den Zugang gewährt, und daſs diese ihn nur gewährt oder nur gewähren kann unter Vorbehalt der besonderen Ueberwachung, Wie dieser Vor- behalt kund wird, ist reine Thatfrage: er kann gesetzlich gemacht sein, in Re- gulativen zum Ausdruck kommen, in Bewilligungserklärungen erscheinen, aus der thatsächlichen Einrichtung hervorgehen. — Mit der Auffassung, welche Haenel, St.R. I S. 286 ff. und namentlich S. 287 Anm. 15, der Sache giebt, gehen wir eine groſse Strecke wieder zusammen. Er unterscheidet, wie wir, zwei Fälle: die Be- teiligten sind verpflichtet, die ihnen gegebenen Befehle zu befolgen „kraft jener Kontrollgewalt der Behörden“, die diesen „eingeräumt“ ist, also kraft gesetzlich begründeten Gewaltverhältnisses; — oder „kraft rechtsgeschäftlicher Unterwerfung“ unter die „Kontrollmaſsregeln und Bedingungen“; das wäre unser zweiter Fall, der der Unterwerfung unter die Überwachungsgewalt. Die Grundidee auch für den zweiten Fall ist bei Haenel die nämliche, wie bei uns, aber er glaubt ihr eine Formulierung geben zu müssen, die der Sache das allzu Ungewohnte nimmt. Er findet hinter all diesen Vorschriften einen Rechtssatz, dem sie „entspringen“ und der dahin geht: „Wer Stundung oder Befreiung von Steuern und Zöllen oder die Benützung solcher Einrichtungen, die die Disposition über die mit Steuerpflichten belasteten Gegenstände erleichtern, für sich in Anspruch nimmt, der ist verpflichtet, sich den Kontrollmaſsregeln und Bedingungen zu unterwerfen, welche die Ver- waltungsbehörden innerhalb der gesetzlichen Grenzen für notwendig und zweck- mäſsig halten“. Diesen Rechtssatz kennen wir nicht. Wo soll er herkommen? Die Gesetze wollen ihn nicht geben. Es ist nur eine allgemeine Sentenz, eine Wahrheit, die damit ausgesprochen wird und welche auch die Gesetze voraus- setzen. Daſs, wer jene Begünstigungen beansprucht, sich die Ueberwachungs- maſsregeln gefallen lassen muſs und insbesondere die dazu nötigen Be- fehle, dazu bedarf es keines Rechtssatzes. Wenn man zurückgehen will auf die äuſsersten Grundbegriffe, so muſs man sich vor allem gegenwärtig halten, daſs Be- fehle der Behörden, der Vertreter der vollziehenden Gewalt, an sich bindend und verpflichtend sind; sie sind nur verfassungsmäſsig beschränkt durch den Vorbehalt des Gesetzes zu Gunsten der Freiheit des Einzelnen; ein Eingriff in diese bedarf immer der gesetzlichen Grundlage. Wenn aber jemand selbst in ein Verhältnis sich begeben hat, in welchem zur Sicherung der darin beteiligten Steuerforderungen eine besondere Ueberwachung und dem entsprechende Beschränkung der Freiheit statt- findet, dann ist der dazu gehörige Befehl eben kein Eingriff in seine Freiheit

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 442. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/462>, abgerufen am 22.05.2024.