Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.§ 30. Der Finanzbefehl. 4. Endlich erscheint der Finanzbefehl im Zusammenhang mit In allen Verwendungsarten hat der Finanzbefehl das Gemeinsame, II. Die Form, in welcher der Finanzbefehl gegeben wird, ist, wie Allein zum Unterschiede von der Polizei sind hier gesetz- und Die Hauptmasse aller Finanzbefehle ist enthalten in den so- 5 Beispiele giebt das Reichsges. v. 19. Juli 1879, betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken § 1 u. § 3; dazu Regulativ v. 27. Sept. 1887 (Centr.Bl. 1887 S. 419, § 12 ff.). Dort ist die Rede von "Pflichten des Antrag- stellers". 28*
§ 30. Der Finanzbefehl. 4. Endlich erscheint der Finanzbefehl im Zusammenhang mit In allen Verwendungsarten hat der Finanzbefehl das Gemeinsame, II. Die Form, in welcher der Finanzbefehl gegeben wird, ist, wie Allein zum Unterschiede von der Polizei sind hier gesetz- und Die Hauptmasse aller Finanzbefehle ist enthalten in den so- 5 Beispiele giebt das Reichsges. v. 19. Juli 1879, betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken § 1 u. § 3; dazu Regulativ v. 27. Sept. 1887 (Centr.Bl. 1887 S. 419, § 12 ff.). Dort ist die Rede von „Pflichten des Antrag- stellers“. 28*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0455" n="435"/> <fw place="top" type="header">§ 30. Der Finanzbefehl.</fw><lb/> <p>4. Endlich erscheint der Finanzbefehl im Zusammenhang mit<lb/><hi rendition="#g">Steuerbefreiungen, Steuererlassen und Steuerrück-<lb/> vergütungen</hi>. Diese Vorteile sollen von der Steuerbehörde nur<lb/> anerkannt und gewährt werden unter bestimmten Voraussetzungen.<lb/> Von der richtigen Wahrnehmung dieser Voraussetzungen hängt es<lb/> ab, daſs die Steuereinnahme nicht ungerechtfertigte Verminderungen<lb/> erleidet. Handlungen, welche geradezu darauf gerichtet sind, eine<lb/> unrichtige Beurteilung des Thatbestandes bei der Steuerbehörde zu<lb/> erzeugen, können unmittelbar mit Finanzstrafen bedroht werden;<lb/> überdies aber werden den also Begünstigten Vorschriften gegeben,<lb/> welche sie beobachten sollen, damit der Erlaſs, die Steuervergütung<lb/> in den beabsichtigten Grenzen bleibt, Finanzbefehle, deren Befolgung<lb/> wieder durch Strafen, Verlust der Begünstigung und sonstige Un-<lb/> gehorsamsfolgen gesichert wird<note place="foot" n="5">Beispiele giebt das Reichsges. v. 19. Juli 1879, betr. die Steuerfreiheit des<lb/> Branntweins zu gewerblichen Zwecken § 1 u. § 3; dazu Regulativ v. 27. Sept.<lb/> 1887 (Centr.Bl. 1887 S. 419, § 12 ff.). Dort ist die Rede von „Pflichten des Antrag-<lb/> stellers“.</note>.</p><lb/> <p>In allen Verwendungsarten hat der Finanzbefehl das Gemeinsame,<lb/> daſs er stets als eine willkürliche, <hi rendition="#g">gemachte Veranstaltung</hi> des<lb/> Staates erscheint. Es fehlt ihm der Hintergrund einer selbstverständ-<lb/> lichen natürlichen Pflicht, die der Befehl nur genauer bestimmte und<lb/> verwirklichte, wie dies dem Polizeibefehl seine eigentümliche Natur<lb/> giebt. Daher insbesondere auch das Gesetz keine so allgemeinen Er-<lb/> mächtigungen zu Befehlseingriffen giebt wie dort: sie würden hier<lb/> jenes natürlichen inneren Maſses entbehren.</p><lb/> <p>II. Die Form, in welcher der Finanzbefehl gegeben wird, ist, wie<lb/> die des Befehls überhaupt, entweder der Rechtssatz oder der Ver-<lb/> waltungsakt.</p><lb/> <p>Allein zum Unterschiede von der Polizei sind hier gesetz- und<lb/> verordnungsmäſsige Befehle weniger zahlreich vorhanden; wo Gesetz<lb/> und Verordnung mit ihren Rechtssätzen eingreifen, thun sie es gern<lb/> in unmittelbarer Verpönung. Einzelbefehle auf Grund gesetzlicher<lb/> Ermächtigung, nach Art der Polizeiverfügung, kommen auf dem Ge-<lb/> biete der Finanzgewalt so gut wie gar nicht vor.</p><lb/> <p>Die Hauptmasse aller Finanzbefehle ist enthalten in den so-<lb/> genannten <hi rendition="#g">Regulativen</hi>. Diese Form ist eine Eigentümlichkeit des<lb/> Finanzbefehls. Sie ist aus der preuſsischen Gesetzgebung in die Reichs-<lb/> gesetzgebung übergegangen und herrscht infolgedessen auf dem für<lb/> den Finanzbefehl so besonders fruchtbaren Gebiete der indirekten<lb/> Steuern.</p><lb/> <fw place="bottom" type="sig">28*</fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [435/0455]
§ 30. Der Finanzbefehl.
4. Endlich erscheint der Finanzbefehl im Zusammenhang mit
Steuerbefreiungen, Steuererlassen und Steuerrück-
vergütungen. Diese Vorteile sollen von der Steuerbehörde nur
anerkannt und gewährt werden unter bestimmten Voraussetzungen.
Von der richtigen Wahrnehmung dieser Voraussetzungen hängt es
ab, daſs die Steuereinnahme nicht ungerechtfertigte Verminderungen
erleidet. Handlungen, welche geradezu darauf gerichtet sind, eine
unrichtige Beurteilung des Thatbestandes bei der Steuerbehörde zu
erzeugen, können unmittelbar mit Finanzstrafen bedroht werden;
überdies aber werden den also Begünstigten Vorschriften gegeben,
welche sie beobachten sollen, damit der Erlaſs, die Steuervergütung
in den beabsichtigten Grenzen bleibt, Finanzbefehle, deren Befolgung
wieder durch Strafen, Verlust der Begünstigung und sonstige Un-
gehorsamsfolgen gesichert wird 5.
In allen Verwendungsarten hat der Finanzbefehl das Gemeinsame,
daſs er stets als eine willkürliche, gemachte Veranstaltung des
Staates erscheint. Es fehlt ihm der Hintergrund einer selbstverständ-
lichen natürlichen Pflicht, die der Befehl nur genauer bestimmte und
verwirklichte, wie dies dem Polizeibefehl seine eigentümliche Natur
giebt. Daher insbesondere auch das Gesetz keine so allgemeinen Er-
mächtigungen zu Befehlseingriffen giebt wie dort: sie würden hier
jenes natürlichen inneren Maſses entbehren.
II. Die Form, in welcher der Finanzbefehl gegeben wird, ist, wie
die des Befehls überhaupt, entweder der Rechtssatz oder der Ver-
waltungsakt.
Allein zum Unterschiede von der Polizei sind hier gesetz- und
verordnungsmäſsige Befehle weniger zahlreich vorhanden; wo Gesetz
und Verordnung mit ihren Rechtssätzen eingreifen, thun sie es gern
in unmittelbarer Verpönung. Einzelbefehle auf Grund gesetzlicher
Ermächtigung, nach Art der Polizeiverfügung, kommen auf dem Ge-
biete der Finanzgewalt so gut wie gar nicht vor.
Die Hauptmasse aller Finanzbefehle ist enthalten in den so-
genannten Regulativen. Diese Form ist eine Eigentümlichkeit des
Finanzbefehls. Sie ist aus der preuſsischen Gesetzgebung in die Reichs-
gesetzgebung übergegangen und herrscht infolgedessen auf dem für
den Finanzbefehl so besonders fruchtbaren Gebiete der indirekten
Steuern.
5 Beispiele giebt das Reichsges. v. 19. Juli 1879, betr. die Steuerfreiheit des
Branntweins zu gewerblichen Zwecken § 1 u. § 3; dazu Regulativ v. 27. Sept.
1887 (Centr.Bl. 1887 S. 419, § 12 ff.). Dort ist die Rede von „Pflichten des Antrag-
stellers“.
28*
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |