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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 28. Die abgeschwächte Steuerpflicht.
die sie nach der finanzwirtschaftlichen Absicht nicht treffen sollte.
Ist die auf diese Ware gelegte Steuer bereits entrichtet, so findet die
Rückvergütung statt. Diese Vergütung ist ein selbständiger Akt
für sich, der mit der vorausgegangenen Steuererhebung nur in den
Beweggründen des Gesetzgebers verknüpft ist. Sie gehört zu einer
ganz andern Gruppe von Rechtsinstituten, zu den später zu behandeln-
den einseitigen Geldleistungen des Staates (Bd. II § 56).

Wir haben hier von der Voraussetzung auszugehen, dass die
Steuer noch nicht erhoben ist. Dann kann die Ware, auf welcher,
wie das Gesetz sich ausdrückt, der Steueranspruch haftet, und welche
jetzt ausgeführt wird, bisher in zweierlei Verhältnis zur Steuer ge-
standen haben.

Entweder sie unterlag einer schwebenden Steuerpflicht, die Ent-
stehung der Steuerpflicht war hinausgeschoben durch Transport mit
Begleitschein I oder durch Verwahrung in einer Niederlage und der-
gleichen. Dann bringt die Ausfuhr jetzt einfach die Entscheidung,
dass die Steuerpflicht nicht entsteht; der Schwebezustand erlischt.

Oder die Steuerpflicht war bereits für sie entstanden und nur die
Erfüllung hinausgeschoben. Das ist unser Fall. Soweit das Gesetz
den oben erwähnten wirtschaftlichen Gesichtspunkt an der Besteuerung
zur Geltung bringen will, wird es hier dadurch geschehen, dass Aus-
fuhr und was ihr etwa gleich gestellt wird, die begründete und ge-
stundete Steuerpflicht rückgängig macht, als wäre sie nicht ent-
standen. Unter welchen Umständen dies der Fall sein soll, kann
nur das Gesetz bestimmen. Es kann aber in sehr weitem Masse in
das Belieben der Steuerbehörden gestellt sein, inwiefern dem Einzelnen
die Erfüllung dieser Voraussetzungen ermöglicht oder versagt wird.

Die Hauptform ist die, dass eine besondere Bewilligung der Be-
hörde mit der Entstehung der Steuerpflicht selbst einen solchen Vor-
behalt des Rückgängigwerdens verknüpft. Das kommt alsdann dem
Bilde einer beigefügten Bedingung auch äusserlich am nächsten. Und
zwar kann die Bedingung eine auflösende sein; dann geht die
Stundung noch besonders neben her. Ein Beispiel bieten die laufen-
den Konten für Grosshandlungen nach Zollges. § 110: die aus-
ländischen Waren werden unter Stundung des Zolles abgegeben; die
Zollpflicht entsteht sofort; der Empfänger wird mit dem Zollbetrage
belastet, aber unter Vorbehalt der Entlastung, wenn er in bestimmter
Frist die Wiederausfuhr nachweist.

Der gleiche Erfolg des Erfüllungsaufschubes und des Vorbehalts
der Rückgängigmachung kann auch in Form der aufschiebenden

§ 28. Die abgeschwächte Steuerpflicht.
die sie nach der finanzwirtschaftlichen Absicht nicht treffen sollte.
Ist die auf diese Ware gelegte Steuer bereits entrichtet, so findet die
Rückvergütung statt. Diese Vergütung ist ein selbständiger Akt
für sich, der mit der vorausgegangenen Steuererhebung nur in den
Beweggründen des Gesetzgebers verknüpft ist. Sie gehört zu einer
ganz andern Gruppe von Rechtsinstituten, zu den später zu behandeln-
den einseitigen Geldleistungen des Staates (Bd. II § 56).

Wir haben hier von der Voraussetzung auszugehen, daſs die
Steuer noch nicht erhoben ist. Dann kann die Ware, auf welcher,
wie das Gesetz sich ausdrückt, der Steueranspruch haftet, und welche
jetzt ausgeführt wird, bisher in zweierlei Verhältnis zur Steuer ge-
standen haben.

Entweder sie unterlag einer schwebenden Steuerpflicht, die Ent-
stehung der Steuerpflicht war hinausgeschoben durch Transport mit
Begleitschein I oder durch Verwahrung in einer Niederlage und der-
gleichen. Dann bringt die Ausfuhr jetzt einfach die Entscheidung,
daſs die Steuerpflicht nicht entsteht; der Schwebezustand erlischt.

Oder die Steuerpflicht war bereits für sie entstanden und nur die
Erfüllung hinausgeschoben. Das ist unser Fall. Soweit das Gesetz
den oben erwähnten wirtschaftlichen Gesichtspunkt an der Besteuerung
zur Geltung bringen will, wird es hier dadurch geschehen, daſs Aus-
fuhr und was ihr etwa gleich gestellt wird, die begründete und ge-
stundete Steuerpflicht rückgängig macht, als wäre sie nicht ent-
standen. Unter welchen Umständen dies der Fall sein soll, kann
nur das Gesetz bestimmen. Es kann aber in sehr weitem Maſse in
das Belieben der Steuerbehörden gestellt sein, inwiefern dem Einzelnen
die Erfüllung dieser Voraussetzungen ermöglicht oder versagt wird.

Die Hauptform ist die, daſs eine besondere Bewilligung der Be-
hörde mit der Entstehung der Steuerpflicht selbst einen solchen Vor-
behalt des Rückgängigwerdens verknüpft. Das kommt alsdann dem
Bilde einer beigefügten Bedingung auch äuſserlich am nächsten. Und
zwar kann die Bedingung eine auflösende sein; dann geht die
Stundung noch besonders neben her. Ein Beispiel bieten die laufen-
den Konten für Groſshandlungen nach Zollges. § 110: die aus-
ländischen Waren werden unter Stundung des Zolles abgegeben; die
Zollpflicht entsteht sofort; der Empfänger wird mit dem Zollbetrage
belastet, aber unter Vorbehalt der Entlastung, wenn er in bestimmter
Frist die Wiederausfuhr nachweist.

Der gleiche Erfolg des Erfüllungsaufschubes und des Vorbehalts
der Rückgängigmachung kann auch in Form der aufschiebenden

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[415/0435] § 28. Die abgeschwächte Steuerpflicht. die sie nach der finanzwirtschaftlichen Absicht nicht treffen sollte. Ist die auf diese Ware gelegte Steuer bereits entrichtet, so findet die Rückvergütung statt. Diese Vergütung ist ein selbständiger Akt für sich, der mit der vorausgegangenen Steuererhebung nur in den Beweggründen des Gesetzgebers verknüpft ist. Sie gehört zu einer ganz andern Gruppe von Rechtsinstituten, zu den später zu behandeln- den einseitigen Geldleistungen des Staates (Bd. II § 56). Wir haben hier von der Voraussetzung auszugehen, daſs die Steuer noch nicht erhoben ist. Dann kann die Ware, auf welcher, wie das Gesetz sich ausdrückt, der Steueranspruch haftet, und welche jetzt ausgeführt wird, bisher in zweierlei Verhältnis zur Steuer ge- standen haben. Entweder sie unterlag einer schwebenden Steuerpflicht, die Ent- stehung der Steuerpflicht war hinausgeschoben durch Transport mit Begleitschein I oder durch Verwahrung in einer Niederlage und der- gleichen. Dann bringt die Ausfuhr jetzt einfach die Entscheidung, daſs die Steuerpflicht nicht entsteht; der Schwebezustand erlischt. Oder die Steuerpflicht war bereits für sie entstanden und nur die Erfüllung hinausgeschoben. Das ist unser Fall. Soweit das Gesetz den oben erwähnten wirtschaftlichen Gesichtspunkt an der Besteuerung zur Geltung bringen will, wird es hier dadurch geschehen, daſs Aus- fuhr und was ihr etwa gleich gestellt wird, die begründete und ge- stundete Steuerpflicht rückgängig macht, als wäre sie nicht ent- standen. Unter welchen Umständen dies der Fall sein soll, kann nur das Gesetz bestimmen. Es kann aber in sehr weitem Maſse in das Belieben der Steuerbehörden gestellt sein, inwiefern dem Einzelnen die Erfüllung dieser Voraussetzungen ermöglicht oder versagt wird. Die Hauptform ist die, daſs eine besondere Bewilligung der Be- hörde mit der Entstehung der Steuerpflicht selbst einen solchen Vor- behalt des Rückgängigwerdens verknüpft. Das kommt alsdann dem Bilde einer beigefügten Bedingung auch äuſserlich am nächsten. Und zwar kann die Bedingung eine auflösende sein; dann geht die Stundung noch besonders neben her. Ein Beispiel bieten die laufen- den Konten für Groſshandlungen nach Zollges. § 110: die aus- ländischen Waren werden unter Stundung des Zolles abgegeben; die Zollpflicht entsteht sofort; der Empfänger wird mit dem Zollbetrage belastet, aber unter Vorbehalt der Entlastung, wenn er in bestimmter Frist die Wiederausfuhr nachweist. Der gleiche Erfolg des Erfüllungsaufschubes und des Vorbehalts der Rückgängigmachung kann auch in Form der aufschiebenden

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/435>, abgerufen am 05.12.2024.