Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.§ 27. Die Steuerauflage. schuldner hat; jetzt wird festgestellt: wer ist es, für den die Steuer-pflicht begründet worden ist, und an diese Person allein kann man sich halten. Das ist z. B. der Fall, wenn eine Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat, oder zu wenig erhoben wurde und nunmehr die Nachforderung geltend zu machen ist. Da verschwindet der Schein einer Last der Ware und einer Auslösung; wer die Ware die ent- scheidende Bewegung hat machen lassen, ist der Schuldner18. 18 Einen ganz eigenartigen Versuch, die rechtliche Bedeutung des Zolles mit dem äusserlichen Bild seiner Erhebung in unmittelbaren Einklang zu bringen, macht Laband, St.R. II S. 940 ff. "Die Verpflichtung zur Entrichtung des Zolles ist ihrem juristischen Wesen nach keine Obligation, auch keine obligatio ex lege ... die Zollpflicht lastet daher nicht nach Art einer Obligation auf einem be- stimmten Schuldner, sondern nach Art eines dinglichen Rechts auf einer be- stimmten Ware". Sie besteht in einem Verkehrsverbote und "durch Bezahlung des Zolles wird diese rechtliche Verstrickung, dieses Verkehrsverbot, abgelöst". Zu dieser Ablösung wird sich natürlich derjenige verstehen müssen, welcher die Ware im Inland in Verkehr bringen will. Dabei kommt dann allerdings eine persönliche Schuld zu stande. "Mit der Feststellung des Betrages, welcher für die Lösung der zollpflichtigen Ware aus dem Verkehrsverbote zu entrichten ist, wird die "Zollschuld" perfekt. Die Zahlung derselben kann jedoch in gewissen Fällen hinausgeschoben, den Verpflichteten kreditiert werden" (S. 944). Bulling in Arch. f. St.R. 41 S. 120 scheint sich im wesentlichen dieser Auffassung anzuschliessen, wenn er sie auch weniger klar zum Ausdruck bringt. Die Sache würde sich also gerade umkehren: während das Gesetz ausgeht von einer persönlichen Verpflichtung zur Zahlung des Zolls (Zoll-Ges. § 8), welcher dann die Haftung der Ware dient (Zoll-Ges. § 14), soll der Zoll jetzt eine Last der Ware sein, zu deren Ablösung erst man eine persönliche Pflicht übernehmen kann. -- Wie die letztere nun eigent- lich entsteht, wäre aber doch noch deutlicher zu erklären. Eine obligatio ex lege ist es also nicht. Die Feststellung des Betrags, welche dem Ablösenden mitgeteilt und mit welcher dessen Schuld perfekt wird, ist doch wohl nicht als Urteil oder Verwaltungsakt gedacht, wodurch etwa der sich Meldende auf Grund seiner frei- willigen Unterwerfung mit der Zahlungspflicht belastet würde? Wir sollen also am Ende einen Vertrag als Verpflichtungsgrund annehmen? Weshalb aber dann die Zollentrichtungspflicht des Defraudanten und desjenigen, der etwa unwissentlich eine zollpflichtige Sache durch die Zolllinie gebracht hat (den Bulling, a. a. O. S. 133, mit Unrecht von der Zollzahlungspflicht einfach befreien will)? und die Nachzahlungspflicht für zu wenig erhobenen Zoll, die möglicherweise einen anderen trifft, als den, der die Auslösungszahlung gemacht hat? -- Nun steht aber auch der Zoll nicht allein. Die äusserlichen Vorgänge sind ähnlich bei den städtischen Aufschlägen, bei Zucker-, Branntwein-, Tabaksteuer, beim bayrischen Malzaufschlag. Überall liesse sich eine solche Umstülpung des vom Gesetzgeber gewollten Ver- hältnisses vornehmen. Und überall wäre es die gleiche Unwahrheit. Denn das Gesetz ist weit entfernt, alle diese Bewegungen zu verbieten; im Gegenteil, es wünscht sie im finanziellen Interesse und man handelt als guter Staatsbürger, wenn man möglichst viel dazu thut. Nur will das Gesetz, dass man dabei zahle, und diese Zahlungspflicht muss der natürliche Ausgangspunkt bleiben. -- Dass man aber 26*
§ 27. Die Steuerauflage. schuldner hat; jetzt wird festgestellt: wer ist es, für den die Steuer-pflicht begründet worden ist, und an diese Person allein kann man sich halten. Das ist z. B. der Fall, wenn eine Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat, oder zu wenig erhoben wurde und nunmehr die Nachforderung geltend zu machen ist. Da verschwindet der Schein einer Last der Ware und einer Auslösung; wer die Ware die ent- scheidende Bewegung hat machen lassen, ist der Schuldner18. 18 Einen ganz eigenartigen Versuch, die rechtliche Bedeutung des Zolles mit dem äuſserlichen Bild seiner Erhebung in unmittelbaren Einklang zu bringen, macht Laband, St.R. II S. 940 ff. „Die Verpflichtung zur Entrichtung des Zolles ist ihrem juristischen Wesen nach keine Obligation, auch keine obligatio ex lege … die Zollpflicht lastet daher nicht nach Art einer Obligation auf einem be- stimmten Schuldner, sondern nach Art eines dinglichen Rechts auf einer be- stimmten Ware“. Sie besteht in einem Verkehrsverbote und „durch Bezahlung des Zolles wird diese rechtliche Verstrickung, dieses Verkehrsverbot, abgelöst“. Zu dieser Ablösung wird sich natürlich derjenige verstehen müssen, welcher die Ware im Inland in Verkehr bringen will. Dabei kommt dann allerdings eine persönliche Schuld zu stande. „Mit der Feststellung des Betrages, welcher für die Lösung der zollpflichtigen Ware aus dem Verkehrsverbote zu entrichten ist, wird die „Zollschuld“ perfekt. Die Zahlung derselben kann jedoch in gewissen Fällen hinausgeschoben, den Verpflichteten kreditiert werden“ (S. 944). Bulling in Arch. f. St.R. 41 S. 120 scheint sich im wesentlichen dieser Auffassung anzuschlieſsen, wenn er sie auch weniger klar zum Ausdruck bringt. Die Sache würde sich also gerade umkehren: während das Gesetz ausgeht von einer persönlichen Verpflichtung zur Zahlung des Zolls (Zoll-Ges. § 8), welcher dann die Haftung der Ware dient (Zoll-Ges. § 14), soll der Zoll jetzt eine Last der Ware sein, zu deren Ablösung erst man eine persönliche Pflicht übernehmen kann. — Wie die letztere nun eigent- lich entsteht, wäre aber doch noch deutlicher zu erklären. Eine obligatio ex lege ist es also nicht. Die Feststellung des Betrags, welche dem Ablösenden mitgeteilt und mit welcher dessen Schuld perfekt wird, ist doch wohl nicht als Urteil oder Verwaltungsakt gedacht, wodurch etwa der sich Meldende auf Grund seiner frei- willigen Unterwerfung mit der Zahlungspflicht belastet würde? Wir sollen also am Ende einen Vertrag als Verpflichtungsgrund annehmen? Weshalb aber dann die Zollentrichtungspflicht des Defraudanten und desjenigen, der etwa unwissentlich eine zollpflichtige Sache durch die Zolllinie gebracht hat (den Bulling, a. a. O. S. 133, mit Unrecht von der Zollzahlungspflicht einfach befreien will)? und die Nachzahlungspflicht für zu wenig erhobenen Zoll, die möglicherweise einen anderen trifft, als den, der die Auslösungszahlung gemacht hat? — Nun steht aber auch der Zoll nicht allein. Die äuſserlichen Vorgänge sind ähnlich bei den städtischen Aufschlägen, bei Zucker-, Branntwein-, Tabaksteuer, beim bayrischen Malzaufschlag. Überall lieſse sich eine solche Umstülpung des vom Gesetzgeber gewollten Ver- hältnisses vornehmen. Und überall wäre es die gleiche Unwahrheit. Denn das Gesetz ist weit entfernt, alle diese Bewegungen zu verbieten; im Gegenteil, es wünscht sie im finanziellen Interesse und man handelt als guter Staatsbürger, wenn man möglichst viel dazu thut. Nur will das Gesetz, daſs man dabei zahle, und diese Zahlungspflicht muſs der natürliche Ausgangspunkt bleiben. — Daſs man aber 26*
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§ 27. Die Steuerauflage.
schuldner hat; jetzt wird festgestellt: wer ist es, für den die Steuer-
pflicht begründet worden ist, und an diese Person allein kann man
sich halten. Das ist z. B. der Fall, wenn eine Hinterziehung der
Steuer stattgefunden hat, oder zu wenig erhoben wurde und nunmehr
die Nachforderung geltend zu machen ist. Da verschwindet der Schein
einer Last der Ware und einer Auslösung; wer die Ware die ent-
scheidende Bewegung hat machen lassen, ist der Schuldner 18.
18 Einen ganz eigenartigen Versuch, die rechtliche Bedeutung des Zolles mit
dem äuſserlichen Bild seiner Erhebung in unmittelbaren Einklang zu bringen,
macht Laband, St.R. II S. 940 ff. „Die Verpflichtung zur Entrichtung des Zolles
ist ihrem juristischen Wesen nach keine Obligation, auch keine obligatio ex lege
… die Zollpflicht lastet daher nicht nach Art einer Obligation auf einem be-
stimmten Schuldner, sondern nach Art eines dinglichen Rechts auf einer be-
stimmten Ware“. Sie besteht in einem Verkehrsverbote und „durch Bezahlung
des Zolles wird diese rechtliche Verstrickung, dieses Verkehrsverbot, abgelöst“.
Zu dieser Ablösung wird sich natürlich derjenige verstehen müssen, welcher die
Ware im Inland in Verkehr bringen will. Dabei kommt dann allerdings eine
persönliche Schuld zu stande. „Mit der Feststellung des Betrages, welcher für die
Lösung der zollpflichtigen Ware aus dem Verkehrsverbote zu entrichten ist, wird
die „Zollschuld“ perfekt. Die Zahlung derselben kann jedoch in gewissen Fällen
hinausgeschoben, den Verpflichteten kreditiert werden“ (S. 944). Bulling in Arch.
f. St.R. 41 S. 120 scheint sich im wesentlichen dieser Auffassung anzuschlieſsen,
wenn er sie auch weniger klar zum Ausdruck bringt. Die Sache würde sich also
gerade umkehren: während das Gesetz ausgeht von einer persönlichen Verpflichtung
zur Zahlung des Zolls (Zoll-Ges. § 8), welcher dann die Haftung der Ware dient
(Zoll-Ges. § 14), soll der Zoll jetzt eine Last der Ware sein, zu deren Ablösung
erst man eine persönliche Pflicht übernehmen kann. — Wie die letztere nun eigent-
lich entsteht, wäre aber doch noch deutlicher zu erklären. Eine obligatio ex lege
ist es also nicht. Die Feststellung des Betrags, welche dem Ablösenden mitgeteilt
und mit welcher dessen Schuld perfekt wird, ist doch wohl nicht als Urteil oder
Verwaltungsakt gedacht, wodurch etwa der sich Meldende auf Grund seiner frei-
willigen Unterwerfung mit der Zahlungspflicht belastet würde? Wir sollen also am
Ende einen Vertrag als Verpflichtungsgrund annehmen? Weshalb aber dann die
Zollentrichtungspflicht des Defraudanten und desjenigen, der etwa unwissentlich
eine zollpflichtige Sache durch die Zolllinie gebracht hat (den Bulling, a. a. O.
S. 133, mit Unrecht von der Zollzahlungspflicht einfach befreien will)? und die
Nachzahlungspflicht für zu wenig erhobenen Zoll, die möglicherweise einen anderen
trifft, als den, der die Auslösungszahlung gemacht hat? — Nun steht aber auch
der Zoll nicht allein. Die äuſserlichen Vorgänge sind ähnlich bei den städtischen
Aufschlägen, bei Zucker-, Branntwein-, Tabaksteuer, beim bayrischen Malzaufschlag.
Überall lieſse sich eine solche Umstülpung des vom Gesetzgeber gewollten Ver-
hältnisses vornehmen. Und überall wäre es die gleiche Unwahrheit. Denn das
Gesetz ist weit entfernt, alle diese Bewegungen zu verbieten; im Gegenteil, es
wünscht sie im finanziellen Interesse und man handelt als guter Staatsbürger, wenn
man möglichst viel dazu thut. Nur will das Gesetz, daſs man dabei zahle, und
diese Zahlungspflicht muſs der natürliche Ausgangspunkt bleiben. — Daſs man aber
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