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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 27. Die Steuerauflage.
Sätzen an rasch vorübergehende Erscheinungen des Verkehrslebens;
die Erhebung schliesst sich hier unmittelbar an die Entstehung der
Steuerpflicht, wie sie im Laufe erhascht wird; eine förmliche Fest-
stellung durch obrigkeitlichen Ausspruch mit der entsprechenden
Gründlichkeit und Langsamkeit wäre geradezu gegen das Interesse
des Pflichtigen selbst. Zwischen beiden Fällen liegt ein Gebiet des
Schwankens, von Steuerarten, welche ihrem Gegenstande nach zweck-
mässigerweise der einen wie der anderen Form zugewiesen werden
können; die Meinung bestimmt die Wahl, oder auch die grössere oder
geringere Neigung des Gesetzgebers zur Einhaltung der Formen des
Rechtsstaats.

Alle Steuern zerfallen demnach in zwei Arten, je nachdem sie die
eine oder andere Erhebungsweise befolgen: die gesetzlich auferlegte
Steuer wird entweder auf Grund eines den Einzelfall bestimmenden
ausdrücklichen bindenden Ausspruches zur Erhebung gebracht oder ohne
das unmittelbar aus dem Gesetz.

Dem entspricht bis zu einem gewissen Grade die übliche Haupt-
einteilung in direkte und indirekte Steuern. Sie beruht von
Haus aus ganz auf finanzwissenschaftlichen Gesichtspunkten. All-
mählich haben sich juristische Gesichtspunkte, Rücksichten auf die
rechtlich geordnete Art der Erhebung damit vermischt und zwar mehr
und mehr im Sinne der soeben gemachten Unterscheidung. That-
sächlich vertreten die Hauptbeispiele der direkten Steuern zugleich
die Hauptbeispiele unserer durch Verwaltungsakt vermittelten Steuer-
auflage und umgekehrt auf der anderen Seite treffen indirekte und
unmittelbar erhobene Steuern im wesentlichen zusammen. Es wird
sich deshalb rechtfertigen, wenn wir, statt neue zu erfinden, diese alt-
hergebrachten, gemeinsam gewordenen Ausdrücke für unsere Ein-
teilung beibehalten. Auf dem Grenzgebiete aber, wo die finanz-
wissenschaftliche Beurteilung, vielleicht gerade durch das Hereinspielen
juristischer Ideen, ohnehin in einer gewissen Unsicherheit sich befindet,
durchschneiden wir diese zufällige Gemeinschaft mit der Schärfe des
juristischen Begriffes10.

10 Wie die Finanzwissenschaft sich dann ihre Grenze zurechtlegt, ist ihre
Sache. Neumann, Die Steuer S. 449 ff., erörtert diese terminologische Frage
sehr ausführlich und nach richtigen Gesichtspunkten. -- Wenn das Gesetz von
direkten oder indirekten Steuern spricht, so ist es Frage der Auslegung, was es
meint; das kann zu Ergebnissen führen, welche von der staatswissenschaftlichen,
wie von der juristischen Auffassung des Begriffs gleichmässig entfernt sind. Da-
rüber Bornhak, Preuss. St.R. III S. 515; Seydel, Bayr. St.R. IV S. 67.

§ 27. Die Steuerauflage.
Sätzen an rasch vorübergehende Erscheinungen des Verkehrslebens;
die Erhebung schlieſst sich hier unmittelbar an die Entstehung der
Steuerpflicht, wie sie im Laufe erhascht wird; eine förmliche Fest-
stellung durch obrigkeitlichen Ausspruch mit der entsprechenden
Gründlichkeit und Langsamkeit wäre geradezu gegen das Interesse
des Pflichtigen selbst. Zwischen beiden Fällen liegt ein Gebiet des
Schwankens, von Steuerarten, welche ihrem Gegenstande nach zweck-
mäſsigerweise der einen wie der anderen Form zugewiesen werden
können; die Meinung bestimmt die Wahl, oder auch die gröſsere oder
geringere Neigung des Gesetzgebers zur Einhaltung der Formen des
Rechtsstaats.

Alle Steuern zerfallen demnach in zwei Arten, je nachdem sie die
eine oder andere Erhebungsweise befolgen: die gesetzlich auferlegte
Steuer wird entweder auf Grund eines den Einzelfall bestimmenden
ausdrücklichen bindenden Ausspruches zur Erhebung gebracht oder ohne
das unmittelbar aus dem Gesetz.

Dem entspricht bis zu einem gewissen Grade die übliche Haupt-
einteilung in direkte und indirekte Steuern. Sie beruht von
Haus aus ganz auf finanzwissenschaftlichen Gesichtspunkten. All-
mählich haben sich juristische Gesichtspunkte, Rücksichten auf die
rechtlich geordnete Art der Erhebung damit vermischt und zwar mehr
und mehr im Sinne der soeben gemachten Unterscheidung. That-
sächlich vertreten die Hauptbeispiele der direkten Steuern zugleich
die Hauptbeispiele unserer durch Verwaltungsakt vermittelten Steuer-
auflage und umgekehrt auf der anderen Seite treffen indirekte und
unmittelbar erhobene Steuern im wesentlichen zusammen. Es wird
sich deshalb rechtfertigen, wenn wir, statt neue zu erfinden, diese alt-
hergebrachten, gemeinsam gewordenen Ausdrücke für unsere Ein-
teilung beibehalten. Auf dem Grenzgebiete aber, wo die finanz-
wissenschaftliche Beurteilung, vielleicht gerade durch das Hereinspielen
juristischer Ideen, ohnehin in einer gewissen Unsicherheit sich befindet,
durchschneiden wir diese zufällige Gemeinschaft mit der Schärfe des
juristischen Begriffes10.

10 Wie die Finanzwissenschaft sich dann ihre Grenze zurechtlegt, ist ihre
Sache. Neumann, Die Steuer S. 449 ff., erörtert diese terminologische Frage
sehr ausführlich und nach richtigen Gesichtspunkten. — Wenn das Gesetz von
direkten oder indirekten Steuern spricht, so ist es Frage der Auslegung, was es
meint; das kann zu Ergebnissen führen, welche von der staatswissenschaftlichen,
wie von der juristischen Auffassung des Begriffs gleichmäſsig entfernt sind. Da-
rüber Bornhak, Preuſs. St.R. III S. 515; Seydel, Bayr. St.R. IV S. 67.
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[395/0415] § 27. Die Steuerauflage. Sätzen an rasch vorübergehende Erscheinungen des Verkehrslebens; die Erhebung schlieſst sich hier unmittelbar an die Entstehung der Steuerpflicht, wie sie im Laufe erhascht wird; eine förmliche Fest- stellung durch obrigkeitlichen Ausspruch mit der entsprechenden Gründlichkeit und Langsamkeit wäre geradezu gegen das Interesse des Pflichtigen selbst. Zwischen beiden Fällen liegt ein Gebiet des Schwankens, von Steuerarten, welche ihrem Gegenstande nach zweck- mäſsigerweise der einen wie der anderen Form zugewiesen werden können; die Meinung bestimmt die Wahl, oder auch die gröſsere oder geringere Neigung des Gesetzgebers zur Einhaltung der Formen des Rechtsstaats. Alle Steuern zerfallen demnach in zwei Arten, je nachdem sie die eine oder andere Erhebungsweise befolgen: die gesetzlich auferlegte Steuer wird entweder auf Grund eines den Einzelfall bestimmenden ausdrücklichen bindenden Ausspruches zur Erhebung gebracht oder ohne das unmittelbar aus dem Gesetz. Dem entspricht bis zu einem gewissen Grade die übliche Haupt- einteilung in direkte und indirekte Steuern. Sie beruht von Haus aus ganz auf finanzwissenschaftlichen Gesichtspunkten. All- mählich haben sich juristische Gesichtspunkte, Rücksichten auf die rechtlich geordnete Art der Erhebung damit vermischt und zwar mehr und mehr im Sinne der soeben gemachten Unterscheidung. That- sächlich vertreten die Hauptbeispiele der direkten Steuern zugleich die Hauptbeispiele unserer durch Verwaltungsakt vermittelten Steuer- auflage und umgekehrt auf der anderen Seite treffen indirekte und unmittelbar erhobene Steuern im wesentlichen zusammen. Es wird sich deshalb rechtfertigen, wenn wir, statt neue zu erfinden, diese alt- hergebrachten, gemeinsam gewordenen Ausdrücke für unsere Ein- teilung beibehalten. Auf dem Grenzgebiete aber, wo die finanz- wissenschaftliche Beurteilung, vielleicht gerade durch das Hereinspielen juristischer Ideen, ohnehin in einer gewissen Unsicherheit sich befindet, durchschneiden wir diese zufällige Gemeinschaft mit der Schärfe des juristischen Begriffes 10. 10 Wie die Finanzwissenschaft sich dann ihre Grenze zurechtlegt, ist ihre Sache. Neumann, Die Steuer S. 449 ff., erörtert diese terminologische Frage sehr ausführlich und nach richtigen Gesichtspunkten. — Wenn das Gesetz von direkten oder indirekten Steuern spricht, so ist es Frage der Auslegung, was es meint; das kann zu Ergebnissen führen, welche von der staatswissenschaftlichen, wie von der juristischen Auffassung des Begriffs gleichmäſsig entfernt sind. Da- rüber Bornhak, Preuſs. St.R. III S. 515; Seydel, Bayr. St.R. IV S. 67.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 395. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/415>, abgerufen am 23.12.2024.