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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Die Polizeigewalt.
stören. Das Übel, welches er androht und zufügen lässt, ist Mittel
zum Zwecke. Der Polizeistrafrechtssatz berührt sich darin mit dem
Polizeizwang und steht im Gegensatz zu den bisher behandelten
Rechtsinstituten des Befehls und der Erlaubnis, welche nur die recht-
liche Ordnung selbst bestimmen, ohne noch das Mittel zu geben, mit
welchem sie aufrechterhalten werden soll.

Die allgemeine polizeiliche Unterthanenpflicht, die
gute Ordnung des Gemeinwesens nicht zu stören, kann aber nur aus-
nahmsweise unmittelbar die Grundlage der staatlichen Gewaltmass-
regeln abgeben. Die Regel ist im Rechtsstaat, dass erst in seinen
Formen durch Rechtssatz oder Verwaltungsakt genauer bestimmt
werde, was auf Grund dieser Pflicht geschuldet ist; erst daran knüpft
sich dann das weitere Vorgehen. Zu solch genauerer Bestimmung
der Pflicht dienen Polizeibefehl und Polizeierlaubnis. Die mit Polizei-
strafe einzuschärfende Pflicht erhält sie aber möglicherweise unmittel-
bar durch die Strafsetzung, indem diese den verpönten Thatbestand
selber bezeichnet.

Wo er in dieser zweiten Gestalt auftritt, erfüllt der Polizei-
strafrechtssatz zugleich die Aufgabe, welche den bisher behandelten
Rechtsinstituten, dem Polizeibefehl und der Polizeierlaubnis zukommt.

Mit dieser doppelten Seite, die er hat, steht demnach der
Polizeistrafrechtssatz mit allem, was an ihm hängt, mitten innen in
der Reihe unserer Rechtsinstitute der Polizeigewalt.

II. Der Rechtssatz, welcher die Polizeistrafe androht, findet in
mehrfacher Richtung seine Ergänzung durch andere Akte der
öffentlichen Gewalt. Sie stellen ihn fertig, beschränken seine An-
wendbarkeit, oder liefern die Bedingungen dafür. Dabei bewegen sie
sich durchweg in den bereits bekannten Formen des Polizeirechts,
die hier nur in besonderer Verumstandung und Ausprägung erscheinen.

1. Der Strafrechtssatz kann der Ergänzung bedürfen durch einen
Polizeibefehl. Das ist dann der Fall, wenn er den Thatbestand
nicht unmittelbar selbst bezeichnet, sondern die Strafe knüpft an den
Ungehorsam gegen einen Befehl, der nicht gleichzeitig mit ihm ge-
geben wird, sondern vorausgesetzt wird in anderen Gesetzen, in Ver-
ordnungen oder in Einzelakten.

Die Frage, welche hier besonders zu erörtern ist, ist die: in-
wiefern enthält der Polizeistrafrechtssatz selbst die Er-
mächtigung
für die Behörden, um die ihn ergänzenden Befehle
gültig zu erlassen?

Die Annahme, dass dies der Fall sei, wird in gewöhnlichen Fällen
gar keine Schwierigkeiten haben. Der Satz mag etwa lauten: wer

Die Polizeigewalt.
stören. Das Übel, welches er androht und zufügen läſst, ist Mittel
zum Zwecke. Der Polizeistrafrechtssatz berührt sich darin mit dem
Polizeizwang und steht im Gegensatz zu den bisher behandelten
Rechtsinstituten des Befehls und der Erlaubnis, welche nur die recht-
liche Ordnung selbst bestimmen, ohne noch das Mittel zu geben, mit
welchem sie aufrechterhalten werden soll.

Die allgemeine polizeiliche Unterthanenpflicht, die
gute Ordnung des Gemeinwesens nicht zu stören, kann aber nur aus-
nahmsweise unmittelbar die Grundlage der staatlichen Gewaltmaſs-
regeln abgeben. Die Regel ist im Rechtsstaat, daſs erst in seinen
Formen durch Rechtssatz oder Verwaltungsakt genauer bestimmt
werde, was auf Grund dieser Pflicht geschuldet ist; erst daran knüpft
sich dann das weitere Vorgehen. Zu solch genauerer Bestimmung
der Pflicht dienen Polizeibefehl und Polizeierlaubnis. Die mit Polizei-
strafe einzuschärfende Pflicht erhält sie aber möglicherweise unmittel-
bar durch die Strafsetzung, indem diese den verpönten Thatbestand
selber bezeichnet.

Wo er in dieser zweiten Gestalt auftritt, erfüllt der Polizei-
strafrechtssatz zugleich die Aufgabe, welche den bisher behandelten
Rechtsinstituten, dem Polizeibefehl und der Polizeierlaubnis zukommt.

Mit dieser doppelten Seite, die er hat, steht demnach der
Polizeistrafrechtssatz mit allem, was an ihm hängt, mitten innen in
der Reihe unserer Rechtsinstitute der Polizeigewalt.

II. Der Rechtssatz, welcher die Polizeistrafe androht, findet in
mehrfacher Richtung seine Ergänzung durch andere Akte der
öffentlichen Gewalt. Sie stellen ihn fertig, beschränken seine An-
wendbarkeit, oder liefern die Bedingungen dafür. Dabei bewegen sie
sich durchweg in den bereits bekannten Formen des Polizeirechts,
die hier nur in besonderer Verumstandung und Ausprägung erscheinen.

1. Der Strafrechtssatz kann der Ergänzung bedürfen durch einen
Polizeibefehl. Das ist dann der Fall, wenn er den Thatbestand
nicht unmittelbar selbst bezeichnet, sondern die Strafe knüpft an den
Ungehorsam gegen einen Befehl, der nicht gleichzeitig mit ihm ge-
geben wird, sondern vorausgesetzt wird in anderen Gesetzen, in Ver-
ordnungen oder in Einzelakten.

Die Frage, welche hier besonders zu erörtern ist, ist die: in-
wiefern enthält der Polizeistrafrechtssatz selbst die Er-
mächtigung
für die Behörden, um die ihn ergänzenden Befehle
gültig zu erlassen?

Die Annahme, daſs dies der Fall sei, wird in gewöhnlichen Fällen
gar keine Schwierigkeiten haben. Der Satz mag etwa lauten: wer

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[310/0330] Die Polizeigewalt. stören. Das Übel, welches er androht und zufügen läſst, ist Mittel zum Zwecke. Der Polizeistrafrechtssatz berührt sich darin mit dem Polizeizwang und steht im Gegensatz zu den bisher behandelten Rechtsinstituten des Befehls und der Erlaubnis, welche nur die recht- liche Ordnung selbst bestimmen, ohne noch das Mittel zu geben, mit welchem sie aufrechterhalten werden soll. Die allgemeine polizeiliche Unterthanenpflicht, die gute Ordnung des Gemeinwesens nicht zu stören, kann aber nur aus- nahmsweise unmittelbar die Grundlage der staatlichen Gewaltmaſs- regeln abgeben. Die Regel ist im Rechtsstaat, daſs erst in seinen Formen durch Rechtssatz oder Verwaltungsakt genauer bestimmt werde, was auf Grund dieser Pflicht geschuldet ist; erst daran knüpft sich dann das weitere Vorgehen. Zu solch genauerer Bestimmung der Pflicht dienen Polizeibefehl und Polizeierlaubnis. Die mit Polizei- strafe einzuschärfende Pflicht erhält sie aber möglicherweise unmittel- bar durch die Strafsetzung, indem diese den verpönten Thatbestand selber bezeichnet. Wo er in dieser zweiten Gestalt auftritt, erfüllt der Polizei- strafrechtssatz zugleich die Aufgabe, welche den bisher behandelten Rechtsinstituten, dem Polizeibefehl und der Polizeierlaubnis zukommt. Mit dieser doppelten Seite, die er hat, steht demnach der Polizeistrafrechtssatz mit allem, was an ihm hängt, mitten innen in der Reihe unserer Rechtsinstitute der Polizeigewalt. II. Der Rechtssatz, welcher die Polizeistrafe androht, findet in mehrfacher Richtung seine Ergänzung durch andere Akte der öffentlichen Gewalt. Sie stellen ihn fertig, beschränken seine An- wendbarkeit, oder liefern die Bedingungen dafür. Dabei bewegen sie sich durchweg in den bereits bekannten Formen des Polizeirechts, die hier nur in besonderer Verumstandung und Ausprägung erscheinen. 1. Der Strafrechtssatz kann der Ergänzung bedürfen durch einen Polizeibefehl. Das ist dann der Fall, wenn er den Thatbestand nicht unmittelbar selbst bezeichnet, sondern die Strafe knüpft an den Ungehorsam gegen einen Befehl, der nicht gleichzeitig mit ihm ge- geben wird, sondern vorausgesetzt wird in anderen Gesetzen, in Ver- ordnungen oder in Einzelakten. Die Frage, welche hier besonders zu erörtern ist, ist die: in- wiefern enthält der Polizeistrafrechtssatz selbst die Er- mächtigung für die Behörden, um die ihn ergänzenden Befehle gültig zu erlassen? Die Annahme, daſs dies der Fall sei, wird in gewöhnlichen Fällen gar keine Schwierigkeiten haben. Der Satz mag etwa lauten: wer

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 310. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/330>, abgerufen am 21.05.2024.