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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Die Polizeigewalt.
nicht das Privatleben allein, sondern das Publikum, d. h. die Ge-
sellschaft angehen soll2.

2. Nicht jede Lebensäusserung, mit welcher der Einzelne über
sein Privatleben hinauswirkt und nachteilige Wirkungen oder Schädlich-
keiten in einen weiteren Kreis hineinstellt, ist als eine Störung der

2 O.V.G. 19. Sept. 1883 (Samml. XII S. 393): Die Polizeibehörde verlangte
Beleuchtung der Treppe in einem Privathaus; das Gericht erwägt, dass auf dieser
Treppe ein grosser Verkehr stattfindet; ohne die Beleuchtung würden "zahlreiche
Menschen gefährdet, welche die Wohnungen nicht wählen, aber weil sie bewohnt
sind, in dem Hause verkehren müssen"; also ist die Massregel nach A.L.R. II, 17
§ 10 gerechtfertigt. Um derer willen, welche die Wohnung "wählen", würde sich
also die Polizei nicht einmischen dürfen; für sie ist der Zustand ihrer Treppe ein
Stück ihres Privatlebens. -- O.V.G. 18. Nov. 1878 (M.B.J. 1779 S. 7): dem Eigen-
tümer wurde befohlen, seinen Bienenstand zu entfernen; er wendet ein, dass gar
keine Strasse in der Nähe sei, sondern nur ein Feldweg; allein "es genügt, dass
der fragliche Bienenstand des Klägers ausser dessen Hausgenossen auch noch andere
Menschen in ihren berechtigten Interessen belästigt und gefährdet". Diese anderen
sind das Publikum, die Hausgenossen gehören zum Privatleben und werden von der
Polizei nicht geschützt. -- Während in diesen Entscheidungen durch das Hervor-
heben der besonderen Voraussetzungen für das polizeiliche Einschreiten die Grenze
gehörig kenntlich gemacht worden ist, liegt der Fall weniger klar in den Ent-
scheidungen R.G. 19. April 1881 u. 10. Nov. 1881 (Samml. Stf.S. IV S. 110, 111).
Es handelt sich um die Gültigkeit der bekannten Berliner Polizeiverordnung gegen
die Ofenklappen. Das Gericht erkennt die Gültigkeit an, glaubt das aber genügend
gerechtfertigt zu haben durch den an sich richtigen Satz: "dass die Unverletzlich-
keit des Eigentums Massregeln im Interesse der öffentlichen Ordnung nicht aus-
schliesst". Unter öffentlicher Ordnung versteht man meist eine besondere Seite
der guten Ordnung des Gemeinwesens, welche die Polizei zu schützen hat,
nämlich den ungestörten Bestand der äusseren Formen des öffentlichen Lebens;
Foerstemann, Pol.R. S. 6: "den harmonischen Gang der publizistischen In-
stitutionen"; ähnlich O.V.G. 14. Juni 1882 (Samml. IX, S. 374). Das Reichsgericht
hat das Wort hier im allgemeinen Sinn verstanden, als gleichbedeutend mit der
guten Ordnung des Gemeinwesens überhaupt; im Interesse der öffentlichen Ordnung
soll so viel heissen wie: im polizeilichen Interesse. Da beginnt freilich erst die
Schwierigkeit, für welche das Gericht kein Gefühl hat. Ist es denn so selbst-
verständlich, dass die Polizei mir meine Zimmereinrichtung vorschreiben darf? Das
Gegenteil ist wohl als die Regel angesehen, auch bei der umfassendsten Ausdrucks-
weise der gesetzlichen Ermächtigungen. Wenn man hier eine Ausnahme macht
und zur Verhütung von Unglücksfällen auch diese Einrichtung der Privatwohnung
ordnet, so bedarf es einer Begründung, inwiefern mit dieser über das Privatleben
hinausgewirkt und so das polizeiliche Einschreiten gerechtfertigt wird. Hier steht
allerdings eine ständige Einrichtung der Zimmerausstattung mit ihrer Gefährlich-
keit einer wechselnden Bewohnerschaft des grossstädtischen Hauses gegenüber,
welche sie hinnimmt und gebraucht, wie sie einmal besteht und vorgefunden wird,
ohne eigne Wahl; man mag also geltend machen, dass das "Publikum" dabei
interessiert sei. Unbedenklich ist die Entscheidung nicht; es hätte wohl der Mühe
verlohnt, sich etwas genauer darüber auszusprechen.

Die Polizeigewalt.
nicht das Privatleben allein, sondern das Publikum, d. h. die Ge-
sellschaft angehen soll2.

2. Nicht jede Lebensäuſserung, mit welcher der Einzelne über
sein Privatleben hinauswirkt und nachteilige Wirkungen oder Schädlich-
keiten in einen weiteren Kreis hineinstellt, ist als eine Störung der

2 O.V.G. 19. Sept. 1883 (Samml. XII S. 393): Die Polizeibehörde verlangte
Beleuchtung der Treppe in einem Privathaus; das Gericht erwägt, daſs auf dieser
Treppe ein groſser Verkehr stattfindet; ohne die Beleuchtung würden „zahlreiche
Menschen gefährdet, welche die Wohnungen nicht wählen, aber weil sie bewohnt
sind, in dem Hause verkehren müssen“; also ist die Maſsregel nach A.L.R. II, 17
§ 10 gerechtfertigt. Um derer willen, welche die Wohnung „wählen“, würde sich
also die Polizei nicht einmischen dürfen; für sie ist der Zustand ihrer Treppe ein
Stück ihres Privatlebens. — O.V.G. 18. Nov. 1878 (M.B.J. 1779 S. 7): dem Eigen-
tümer wurde befohlen, seinen Bienenstand zu entfernen; er wendet ein, daſs gar
keine Straſse in der Nähe sei, sondern nur ein Feldweg; allein „es genügt, daſs
der fragliche Bienenstand des Klägers auſser dessen Hausgenossen auch noch andere
Menschen in ihren berechtigten Interessen belästigt und gefährdet“. Diese anderen
sind das Publikum, die Hausgenossen gehören zum Privatleben und werden von der
Polizei nicht geschützt. — Während in diesen Entscheidungen durch das Hervor-
heben der besonderen Voraussetzungen für das polizeiliche Einschreiten die Grenze
gehörig kenntlich gemacht worden ist, liegt der Fall weniger klar in den Ent-
scheidungen R.G. 19. April 1881 u. 10. Nov. 1881 (Samml. Stf.S. IV S. 110, 111).
Es handelt sich um die Gültigkeit der bekannten Berliner Polizeiverordnung gegen
die Ofenklappen. Das Gericht erkennt die Gültigkeit an, glaubt das aber genügend
gerechtfertigt zu haben durch den an sich richtigen Satz: „daſs die Unverletzlich-
keit des Eigentums Maſsregeln im Interesse der öffentlichen Ordnung nicht aus-
schlieſst“. Unter öffentlicher Ordnung versteht man meist eine besondere Seite
der guten Ordnung des Gemeinwesens, welche die Polizei zu schützen hat,
nämlich den ungestörten Bestand der äuſseren Formen des öffentlichen Lebens;
Foerstemann, Pol.R. S. 6: „den harmonischen Gang der publizistischen In-
stitutionen“; ähnlich O.V.G. 14. Juni 1882 (Samml. IX, S. 374). Das Reichsgericht
hat das Wort hier im allgemeinen Sinn verstanden, als gleichbedeutend mit der
guten Ordnung des Gemeinwesens überhaupt; im Interesse der öffentlichen Ordnung
soll so viel heiſsen wie: im polizeilichen Interesse. Da beginnt freilich erst die
Schwierigkeit, für welche das Gericht kein Gefühl hat. Ist es denn so selbst-
verständlich, daſs die Polizei mir meine Zimmereinrichtung vorschreiben darf? Das
Gegenteil ist wohl als die Regel angesehen, auch bei der umfassendsten Ausdrucks-
weise der gesetzlichen Ermächtigungen. Wenn man hier eine Ausnahme macht
und zur Verhütung von Unglücksfällen auch diese Einrichtung der Privatwohnung
ordnet, so bedarf es einer Begründung, inwiefern mit dieser über das Privatleben
hinausgewirkt und so das polizeiliche Einschreiten gerechtfertigt wird. Hier steht
allerdings eine ständige Einrichtung der Zimmerausstattung mit ihrer Gefährlich-
keit einer wechselnden Bewohnerschaft des groſsstädtischen Hauses gegenüber,
welche sie hinnimmt und gebraucht, wie sie einmal besteht und vorgefunden wird,
ohne eigne Wahl; man mag also geltend machen, daſs das „Publikum“ dabei
interessiert sei. Unbedenklich ist die Entscheidung nicht; es hätte wohl der Mühe
verlohnt, sich etwas genauer darüber auszusprechen.
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[260/0280] Die Polizeigewalt. nicht das Privatleben allein, sondern das Publikum, d. h. die Ge- sellschaft angehen soll 2. 2. Nicht jede Lebensäuſserung, mit welcher der Einzelne über sein Privatleben hinauswirkt und nachteilige Wirkungen oder Schädlich- keiten in einen weiteren Kreis hineinstellt, ist als eine Störung der 2 O.V.G. 19. Sept. 1883 (Samml. XII S. 393): Die Polizeibehörde verlangte Beleuchtung der Treppe in einem Privathaus; das Gericht erwägt, daſs auf dieser Treppe ein groſser Verkehr stattfindet; ohne die Beleuchtung würden „zahlreiche Menschen gefährdet, welche die Wohnungen nicht wählen, aber weil sie bewohnt sind, in dem Hause verkehren müssen“; also ist die Maſsregel nach A.L.R. II, 17 § 10 gerechtfertigt. Um derer willen, welche die Wohnung „wählen“, würde sich also die Polizei nicht einmischen dürfen; für sie ist der Zustand ihrer Treppe ein Stück ihres Privatlebens. — O.V.G. 18. Nov. 1878 (M.B.J. 1779 S. 7): dem Eigen- tümer wurde befohlen, seinen Bienenstand zu entfernen; er wendet ein, daſs gar keine Straſse in der Nähe sei, sondern nur ein Feldweg; allein „es genügt, daſs der fragliche Bienenstand des Klägers auſser dessen Hausgenossen auch noch andere Menschen in ihren berechtigten Interessen belästigt und gefährdet“. Diese anderen sind das Publikum, die Hausgenossen gehören zum Privatleben und werden von der Polizei nicht geschützt. — Während in diesen Entscheidungen durch das Hervor- heben der besonderen Voraussetzungen für das polizeiliche Einschreiten die Grenze gehörig kenntlich gemacht worden ist, liegt der Fall weniger klar in den Ent- scheidungen R.G. 19. April 1881 u. 10. Nov. 1881 (Samml. Stf.S. IV S. 110, 111). Es handelt sich um die Gültigkeit der bekannten Berliner Polizeiverordnung gegen die Ofenklappen. Das Gericht erkennt die Gültigkeit an, glaubt das aber genügend gerechtfertigt zu haben durch den an sich richtigen Satz: „daſs die Unverletzlich- keit des Eigentums Maſsregeln im Interesse der öffentlichen Ordnung nicht aus- schlieſst“. Unter öffentlicher Ordnung versteht man meist eine besondere Seite der guten Ordnung des Gemeinwesens, welche die Polizei zu schützen hat, nämlich den ungestörten Bestand der äuſseren Formen des öffentlichen Lebens; Foerstemann, Pol.R. S. 6: „den harmonischen Gang der publizistischen In- stitutionen“; ähnlich O.V.G. 14. Juni 1882 (Samml. IX, S. 374). Das Reichsgericht hat das Wort hier im allgemeinen Sinn verstanden, als gleichbedeutend mit der guten Ordnung des Gemeinwesens überhaupt; im Interesse der öffentlichen Ordnung soll so viel heiſsen wie: im polizeilichen Interesse. Da beginnt freilich erst die Schwierigkeit, für welche das Gericht kein Gefühl hat. Ist es denn so selbst- verständlich, daſs die Polizei mir meine Zimmereinrichtung vorschreiben darf? Das Gegenteil ist wohl als die Regel angesehen, auch bei der umfassendsten Ausdrucks- weise der gesetzlichen Ermächtigungen. Wenn man hier eine Ausnahme macht und zur Verhütung von Unglücksfällen auch diese Einrichtung der Privatwohnung ordnet, so bedarf es einer Begründung, inwiefern mit dieser über das Privatleben hinausgewirkt und so das polizeiliche Einschreiten gerechtfertigt wird. Hier steht allerdings eine ständige Einrichtung der Zimmerausstattung mit ihrer Gefährlich- keit einer wechselnden Bewohnerschaft des groſsstädtischen Hauses gegenüber, welche sie hinnimmt und gebraucht, wie sie einmal besteht und vorgefunden wird, ohne eigne Wahl; man mag also geltend machen, daſs das „Publikum“ dabei interessiert sei. Unbedenklich ist die Entscheidung nicht; es hätte wohl der Mühe verlohnt, sich etwas genauer darüber auszusprechen.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/280>, abgerufen am 27.11.2024.