Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

Bild:
<< vorherige Seite

Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.
werden verdient. Wir hätten dann eine übersichtliche Gruppierung.
Die Verwaltungsvorschrift ist nicht gleichbedeutend mit Generalver-
fügung, sondern sie ist der Akt, der bestimmt ist, solche zu geben,
wie die Verordnung bestimmt ist, Rechtssätze zu geben; sie kann
daneben noch anderes enthalten, Meinungsäusserungen, Belehrungen,
Vorsätze, so gut wie Gesetz und Verordnung das neben ihren Rechts-
sätzen thun11.

3. Eine dritte, verhältnismässig weniger ergiebige Quelle des
Verwaltungsrechts liefert die Autonomie.

Die Autonomie, Selbstgesetzgebung, erscheint auf dem Gebiete
der Verwaltung immer verbunden mit der Selbstverwaltung12.

Die Selbstverwaltung besteht darin, dass ein Stück öffentlicher
Verwaltung einer untergeordneten juristischen Person des öffentlichen

11 Über den Gegensatz dieser reichsrechtlichen Verwaltungsvorschriften zur
rechtssatzschaffenden Verordnung Seydel in Annalen 1874 S. 1143 ff.; Laband,
St.R. I S. 596, wo auch die Meinung von Arndt, Verord.R. S. 35, es wären doch
Rechtssätze gemeint, genügend widerlegt sein dürfte. Haenel, St.R. I S. 382,
will dem Wort Verwaltungsvorschrift eine "subjektive Bedeutung" geben in dem
Sinne, dass es den Urheber der Vorschrift, die Verwaltung, also die vollziehende
Gewalt bedeutet. Da könnte es allerdings auch Rechtssätze bedeuten; man muss
die Urheberschaft in besonderem Sinn verstehen, damit der Ausdruck sich recht-
fertigt: Verwaltungsvorschrift ist eine solche, die mit der der Verwaltung d. h. der
vollziehenden Gewalt eignen Kraft wirkt, im Gegensatz zur Verordnung, der die
entlehnte Kraft des Gesetzes zusteht. -- Es ist in neuerer Zeit üblich geworden,
den Gegensatz dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass man die Verordnungen als
Rechtsverordnungen, die Verwaltungsvorschriften als Verwaltungsverord-
nungen
bezeichnet. Vgl. die stattliche Aufzählung der Anhänger dieser Bezeich-
nungen bei Laband, St.R. I S. 572. Das Wort Rechtsverordnung mag angehen, sofern
es die rechtssatzschaffende, gesetzvertretende Natur der Verordnung noch besonders
unterstreicht. Aber der Gegensatz Verwaltungsverordnung bringt uns in die schiefe
Lage, dass wir eine für das Gebiet der Verwaltung ergehende Rechtsverordnung
nicht mehr kurz Verwaltungsverordnung nennen dürfen, weil wir damit sofort schon
erklärten, sie könne keine Rechtssätze enthalten. Und doch besteht daneben die
Thatsache, dass wir das für das Gebiet der Verwaltung ergehende Gesetz ruhig
Verwaltungsgesetz nennen, ohne an seiner Rechtssatzfähigkeit zu zweifeln. Das
wäre also nicht folgerichtig. Laband freilich hat die Folgerichtigkeit herzustellen
gewusst, indem er St.R. I S. 679 auch das Verwaltungsgesetz für ein solches er-
klärt, das keine Rechtsvorschriften enthält. Da kann man diesen Sinn nicht mehr
rechtfertigen aus dem Ursprung der Vorschrift aus der Verwaltung d. h. vollziehen-
den Gewalt und der ihr eignen beschränkten Kraft. Es ist einzig der alte polizei-
staatliche Gedanke, dass "Verwaltung" von selbst den Gegensatz von "Recht" be-
deute, der dem ersteren Wort diese "privative" Bedeutung giebt, wo es als Zusatz
verwendet wird. Gegen diesen Gedanken müssen wir uns aber im Namen des
Rechtsstaates verwahren.
12 Laband, St.R. I S. 104; Gareis, Allg. St.R. S. 86.

Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.
werden verdient. Wir hätten dann eine übersichtliche Gruppierung.
Die Verwaltungsvorschrift ist nicht gleichbedeutend mit Generalver-
fügung, sondern sie ist der Akt, der bestimmt ist, solche zu geben,
wie die Verordnung bestimmt ist, Rechtssätze zu geben; sie kann
daneben noch anderes enthalten, Meinungsäuſserungen, Belehrungen,
Vorsätze, so gut wie Gesetz und Verordnung das neben ihren Rechts-
sätzen thun11.

3. Eine dritte, verhältnismäſsig weniger ergiebige Quelle des
Verwaltungsrechts liefert die Autonomie.

Die Autonomie, Selbstgesetzgebung, erscheint auf dem Gebiete
der Verwaltung immer verbunden mit der Selbstverwaltung12.

Die Selbstverwaltung besteht darin, daſs ein Stück öffentlicher
Verwaltung einer untergeordneten juristischen Person des öffentlichen

11 Über den Gegensatz dieser reichsrechtlichen Verwaltungsvorschriften zur
rechtssatzschaffenden Verordnung Seydel in Annalen 1874 S. 1143 ff.; Laband,
St.R. I S. 596, wo auch die Meinung von Arndt, Verord.R. S. 35, es wären doch
Rechtssätze gemeint, genügend widerlegt sein dürfte. Haenel, St.R. I S. 382,
will dem Wort Verwaltungsvorschrift eine „subjektive Bedeutung“ geben in dem
Sinne, daſs es den Urheber der Vorschrift, die Verwaltung, also die vollziehende
Gewalt bedeutet. Da könnte es allerdings auch Rechtssätze bedeuten; man muſs
die Urheberschaft in besonderem Sinn verstehen, damit der Ausdruck sich recht-
fertigt: Verwaltungsvorschrift ist eine solche, die mit der der Verwaltung d. h. der
vollziehenden Gewalt eignen Kraft wirkt, im Gegensatz zur Verordnung, der die
entlehnte Kraft des Gesetzes zusteht. — Es ist in neuerer Zeit üblich geworden,
den Gegensatz dadurch zum Ausdruck zu bringen, daſs man die Verordnungen als
Rechtsverordnungen, die Verwaltungsvorschriften als Verwaltungsverord-
nungen
bezeichnet. Vgl. die stattliche Aufzählung der Anhänger dieser Bezeich-
nungen bei Laband, St.R. I S. 572. Das Wort Rechtsverordnung mag angehen, sofern
es die rechtssatzschaffende, gesetzvertretende Natur der Verordnung noch besonders
unterstreicht. Aber der Gegensatz Verwaltungsverordnung bringt uns in die schiefe
Lage, daſs wir eine für das Gebiet der Verwaltung ergehende Rechtsverordnung
nicht mehr kurz Verwaltungsverordnung nennen dürfen, weil wir damit sofort schon
erklärten, sie könne keine Rechtssätze enthalten. Und doch besteht daneben die
Thatsache, daſs wir das für das Gebiet der Verwaltung ergehende Gesetz ruhig
Verwaltungsgesetz nennen, ohne an seiner Rechtssatzfähigkeit zu zweifeln. Das
wäre also nicht folgerichtig. Laband freilich hat die Folgerichtigkeit herzustellen
gewuſst, indem er St.R. I S. 679 auch das Verwaltungsgesetz für ein solches er-
klärt, das keine Rechtsvorschriften enthält. Da kann man diesen Sinn nicht mehr
rechtfertigen aus dem Ursprung der Vorschrift aus der Verwaltung d. h. vollziehen-
den Gewalt und der ihr eignen beschränkten Kraft. Es ist einzig der alte polizei-
staatliche Gedanke, daſs „Verwaltung“ von selbst den Gegensatz von „Recht“ be-
deute, der dem ersteren Wort diese „privative“ Bedeutung giebt, wo es als Zusatz
verwendet wird. Gegen diesen Gedanken müssen wir uns aber im Namen des
Rechtsstaates verwahren.
12 Laband, St.R. I S. 104; Gareis, Allg. St.R. S. 86.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0146" n="126"/><fw place="top" type="header">Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.</fw><lb/>
werden verdient. Wir hätten dann eine übersichtliche Gruppierung.<lb/>
Die Verwaltungsvorschrift ist nicht gleichbedeutend mit Generalver-<lb/>
fügung, sondern sie ist der Akt, der bestimmt ist, solche zu geben,<lb/>
wie die Verordnung bestimmt ist, Rechtssätze zu geben; sie kann<lb/>
daneben noch anderes enthalten, Meinungsäu&#x017F;serungen, Belehrungen,<lb/>
Vorsätze, so gut wie Gesetz und Verordnung das neben ihren Rechts-<lb/>
sätzen thun<note place="foot" n="11">Über den Gegensatz dieser reichsrechtlichen Verwaltungsvorschriften zur<lb/>
rechtssatzschaffenden Verordnung <hi rendition="#g">Seydel</hi> in Annalen 1874 S. 1143 ff.; <hi rendition="#g">Laband,</hi><lb/>
St.R. I S. 596, wo auch die Meinung von <hi rendition="#g">Arndt,</hi> Verord.R. S. 35, es wären doch<lb/>
Rechtssätze gemeint, genügend widerlegt sein dürfte. <hi rendition="#g">Haenel,</hi> St.R. I S. 382,<lb/>
will dem Wort Verwaltungsvorschrift eine &#x201E;subjektive Bedeutung&#x201C; geben in dem<lb/>
Sinne, da&#x017F;s es den Urheber der Vorschrift, die Verwaltung, also die vollziehende<lb/>
Gewalt bedeutet. Da könnte es allerdings auch Rechtssätze bedeuten; man mu&#x017F;s<lb/>
die Urheberschaft in besonderem Sinn verstehen, damit der Ausdruck sich recht-<lb/>
fertigt: Verwaltungsvorschrift ist eine solche, die mit der der Verwaltung d. h. der<lb/>
vollziehenden Gewalt eignen Kraft wirkt, im Gegensatz zur Verordnung, der die<lb/>
entlehnte Kraft des Gesetzes zusteht. &#x2014; Es ist in neuerer Zeit üblich geworden,<lb/>
den Gegensatz dadurch zum Ausdruck zu bringen, da&#x017F;s man die Verordnungen als<lb/>
Rechtsverordnungen, die Verwaltungsvorschriften als <hi rendition="#g">Verwaltungsverord-<lb/>
nungen</hi> bezeichnet. Vgl. die stattliche Aufzählung der Anhänger dieser Bezeich-<lb/>
nungen bei <hi rendition="#g">Laband,</hi> St.R. I S. 572. Das Wort Rechtsverordnung mag angehen, sofern<lb/>
es die rechtssatzschaffende, gesetzvertretende Natur der Verordnung noch besonders<lb/>
unterstreicht. Aber der Gegensatz Verwaltungsverordnung bringt uns in die schiefe<lb/>
Lage, da&#x017F;s wir eine für das Gebiet der Verwaltung ergehende Rechtsverordnung<lb/>
nicht mehr kurz Verwaltungsverordnung nennen dürfen, weil wir damit sofort schon<lb/>
erklärten, sie könne keine Rechtssätze enthalten. Und doch besteht daneben die<lb/>
Thatsache, da&#x017F;s wir das für das Gebiet der Verwaltung ergehende Gesetz ruhig<lb/>
Verwaltungsgesetz nennen, ohne an seiner Rechtssatzfähigkeit zu zweifeln. Das<lb/>
wäre also nicht folgerichtig. <hi rendition="#g">Laband</hi> freilich hat die Folgerichtigkeit herzustellen<lb/>
gewu&#x017F;st, indem er St.R. I S. 679 auch das Verwaltungsgesetz für ein solches er-<lb/>
klärt, das keine Rechtsvorschriften enthält. Da kann man diesen Sinn nicht mehr<lb/>
rechtfertigen aus dem Ursprung der Vorschrift aus der Verwaltung d. h. vollziehen-<lb/>
den Gewalt und der ihr eignen beschränkten Kraft. Es ist einzig der alte polizei-<lb/>
staatliche Gedanke, da&#x017F;s &#x201E;Verwaltung&#x201C; von selbst den Gegensatz von &#x201E;Recht&#x201C; be-<lb/>
deute, der dem ersteren Wort diese &#x201E;privative&#x201C; Bedeutung giebt, wo es als Zusatz<lb/>
verwendet wird. Gegen diesen Gedanken müssen wir uns aber im Namen des<lb/>
Rechtsstaates verwahren.</note>.</p><lb/>
            <p>3. Eine dritte, verhältnismä&#x017F;sig weniger ergiebige Quelle des<lb/>
Verwaltungsrechts liefert die <hi rendition="#g">Autonomie</hi>.</p><lb/>
            <p>Die Autonomie, Selbstgesetzgebung, erscheint auf dem Gebiete<lb/>
der Verwaltung immer verbunden mit der Selbstverwaltung<note place="foot" n="12"><hi rendition="#g">Laband,</hi> St.R. I S. 104; <hi rendition="#g">Gareis,</hi> Allg. St.R. S. 86.</note>.</p><lb/>
            <p>Die Selbstverwaltung besteht darin, da&#x017F;s ein Stück öffentlicher<lb/>
Verwaltung einer untergeordneten juristischen Person des öffentlichen<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[126/0146] Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung. werden verdient. Wir hätten dann eine übersichtliche Gruppierung. Die Verwaltungsvorschrift ist nicht gleichbedeutend mit Generalver- fügung, sondern sie ist der Akt, der bestimmt ist, solche zu geben, wie die Verordnung bestimmt ist, Rechtssätze zu geben; sie kann daneben noch anderes enthalten, Meinungsäuſserungen, Belehrungen, Vorsätze, so gut wie Gesetz und Verordnung das neben ihren Rechts- sätzen thun 11. 3. Eine dritte, verhältnismäſsig weniger ergiebige Quelle des Verwaltungsrechts liefert die Autonomie. Die Autonomie, Selbstgesetzgebung, erscheint auf dem Gebiete der Verwaltung immer verbunden mit der Selbstverwaltung 12. Die Selbstverwaltung besteht darin, daſs ein Stück öffentlicher Verwaltung einer untergeordneten juristischen Person des öffentlichen 11 Über den Gegensatz dieser reichsrechtlichen Verwaltungsvorschriften zur rechtssatzschaffenden Verordnung Seydel in Annalen 1874 S. 1143 ff.; Laband, St.R. I S. 596, wo auch die Meinung von Arndt, Verord.R. S. 35, es wären doch Rechtssätze gemeint, genügend widerlegt sein dürfte. Haenel, St.R. I S. 382, will dem Wort Verwaltungsvorschrift eine „subjektive Bedeutung“ geben in dem Sinne, daſs es den Urheber der Vorschrift, die Verwaltung, also die vollziehende Gewalt bedeutet. Da könnte es allerdings auch Rechtssätze bedeuten; man muſs die Urheberschaft in besonderem Sinn verstehen, damit der Ausdruck sich recht- fertigt: Verwaltungsvorschrift ist eine solche, die mit der der Verwaltung d. h. der vollziehenden Gewalt eignen Kraft wirkt, im Gegensatz zur Verordnung, der die entlehnte Kraft des Gesetzes zusteht. — Es ist in neuerer Zeit üblich geworden, den Gegensatz dadurch zum Ausdruck zu bringen, daſs man die Verordnungen als Rechtsverordnungen, die Verwaltungsvorschriften als Verwaltungsverord- nungen bezeichnet. Vgl. die stattliche Aufzählung der Anhänger dieser Bezeich- nungen bei Laband, St.R. I S. 572. Das Wort Rechtsverordnung mag angehen, sofern es die rechtssatzschaffende, gesetzvertretende Natur der Verordnung noch besonders unterstreicht. Aber der Gegensatz Verwaltungsverordnung bringt uns in die schiefe Lage, daſs wir eine für das Gebiet der Verwaltung ergehende Rechtsverordnung nicht mehr kurz Verwaltungsverordnung nennen dürfen, weil wir damit sofort schon erklärten, sie könne keine Rechtssätze enthalten. Und doch besteht daneben die Thatsache, daſs wir das für das Gebiet der Verwaltung ergehende Gesetz ruhig Verwaltungsgesetz nennen, ohne an seiner Rechtssatzfähigkeit zu zweifeln. Das wäre also nicht folgerichtig. Laband freilich hat die Folgerichtigkeit herzustellen gewuſst, indem er St.R. I S. 679 auch das Verwaltungsgesetz für ein solches er- klärt, das keine Rechtsvorschriften enthält. Da kann man diesen Sinn nicht mehr rechtfertigen aus dem Ursprung der Vorschrift aus der Verwaltung d. h. vollziehen- den Gewalt und der ihr eignen beschränkten Kraft. Es ist einzig der alte polizei- staatliche Gedanke, daſs „Verwaltung“ von selbst den Gegensatz von „Recht“ be- deute, der dem ersteren Wort diese „privative“ Bedeutung giebt, wo es als Zusatz verwendet wird. Gegen diesen Gedanken müssen wir uns aber im Namen des Rechtsstaates verwahren. 12 Laband, St.R. I S. 104; Gareis, Allg. St.R. S. 86.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/146
Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/146>, abgerufen am 03.05.2024.