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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Vorwort.
Ganze anzufassen, um es einheitlich nach gemeinsamen, grossen Ge-
sichtspunkten aufzubauen. Da hab' ich denn gesagt: in Gottes Namen,
und mein Bestes gethan.

Dieser erste Band enthält den allgemeinen Teil und von dem
besonderen die Lehre von den Rechtsinstituten der Polizeigewalt und
Finanzgewalt, die in ihrer strengen Einseitigkeit die Eigenart des
öffentlichen Rechtes so entschieden zur Schau tragen.

Der zweite Band bringt dann die Lehre vom öffentlichen Sachen-
recht, von den besonderen öffentlichrechtlichen Schuldverhältnissen:
öffentlichrechtliche Dienstpflicht, öffentliche Lasten, Verleihung öffent-
licher Unternehmungen, Anstaltsnutzung mit ihren Gegenleistungen
u. s. w., und von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
soweit sie dem Verwaltungsrechte angehören -- alles mit öffentlich-
rechtlichen Seitenstücken entsprechender Rechtsinstitute des Civilrechts
erfüllt. Auch dieser Band ist im Manuskript vollendet und wird als-
bald erscheinen. --

Eine allgemeine Bemerkung möchte ich hier nur noch machen,
was die Terminologie anlangt.

Die deutsche Rechtssprache ist ja gerade für unser Gebiet noch
ziemlich unfertig und mangelhaft.

Das öffentliche Recht ist in grossem Masse darauf angewiesen,
Anlehen zu machen beim Civilrecht und dessen Ausdrücke zu ge-
brauchen für seine entsprechenden Begriffe. Davor habe ich mich
nun am wenigsten gescheut. Ich bin mir bewusst, den Gegensatz der
beiden Rechtsgebiete überall so kräftig festzuhalten, dass eine Ver-
schleppung fremdartiger Grundauffassungen auch beim Gleichklang
der Ausdrucksweise nicht zu befürchten ist.

Schlimmer ist die Thatsache, dass eine grosse Anzahl von Wörtern,
die unsere wichtigsten Begriffe bezeichnen, in mehrfachem Sinne ge-
braucht zu werden pflegt, zur Bezeichnung verschiedener Begriffe.
Alle Ausdrücke z. B., welche staatliche Thätigkeiten bezeichnen, be-
deuten im übertragenen Sinne die Stelle, von der diese ausgehen,
haben also, wie man sagen mag, ausser dem sachlichen noch einen
persönlichen Sinn. Das ist z. B. der Fall bei den Wörtern: Regierung,
Verwaltung, Gesetzgebung, Polizei. Manche erhalten wieder einen
besonderen Sinn dadurch, dass sie in bestimmtem Gegensatze gedacht
sind: Regierung und Volksvertretung. Die geschichtliche Entwicklung
giebt ihnen überdies noch einen verschiedenen Sinn für die verschie-
denen Stufen. Das kann ich nicht ändern. Es wird für jedes dieser
Wörter ein Kernbegriff festzustellen sein, der ihm eigentlich zugehört.

Vorwort.
Ganze anzufassen, um es einheitlich nach gemeinsamen, groſsen Ge-
sichtspunkten aufzubauen. Da hab’ ich denn gesagt: in Gottes Namen,
und mein Bestes gethan.

Dieser erste Band enthält den allgemeinen Teil und von dem
besonderen die Lehre von den Rechtsinstituten der Polizeigewalt und
Finanzgewalt, die in ihrer strengen Einseitigkeit die Eigenart des
öffentlichen Rechtes so entschieden zur Schau tragen.

Der zweite Band bringt dann die Lehre vom öffentlichen Sachen-
recht, von den besonderen öffentlichrechtlichen Schuldverhältnissen:
öffentlichrechtliche Dienstpflicht, öffentliche Lasten, Verleihung öffent-
licher Unternehmungen, Anstaltsnutzung mit ihren Gegenleistungen
u. s. w., und von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
soweit sie dem Verwaltungsrechte angehören — alles mit öffentlich-
rechtlichen Seitenstücken entsprechender Rechtsinstitute des Civilrechts
erfüllt. Auch dieser Band ist im Manuskript vollendet und wird als-
bald erscheinen. —

Eine allgemeine Bemerkung möchte ich hier nur noch machen,
was die Terminologie anlangt.

Die deutsche Rechtssprache ist ja gerade für unser Gebiet noch
ziemlich unfertig und mangelhaft.

Das öffentliche Recht ist in groſsem Maſse darauf angewiesen,
Anlehen zu machen beim Civilrecht und dessen Ausdrücke zu ge-
brauchen für seine entsprechenden Begriffe. Davor habe ich mich
nun am wenigsten gescheut. Ich bin mir bewuſst, den Gegensatz der
beiden Rechtsgebiete überall so kräftig festzuhalten, daſs eine Ver-
schleppung fremdartiger Grundauffassungen auch beim Gleichklang
der Ausdrucksweise nicht zu befürchten ist.

Schlimmer ist die Thatsache, daſs eine groſse Anzahl von Wörtern,
die unsere wichtigsten Begriffe bezeichnen, in mehrfachem Sinne ge-
braucht zu werden pflegt, zur Bezeichnung verschiedener Begriffe.
Alle Ausdrücke z. B., welche staatliche Thätigkeiten bezeichnen, be-
deuten im übertragenen Sinne die Stelle, von der diese ausgehen,
haben also, wie man sagen mag, auſser dem sachlichen noch einen
persönlichen Sinn. Das ist z. B. der Fall bei den Wörtern: Regierung,
Verwaltung, Gesetzgebung, Polizei. Manche erhalten wieder einen
besonderen Sinn dadurch, daſs sie in bestimmtem Gegensatze gedacht
sind: Regierung und Volksvertretung. Die geschichtliche Entwicklung
giebt ihnen überdies noch einen verschiedenen Sinn für die verschie-
denen Stufen. Das kann ich nicht ändern. Es wird für jedes dieser
Wörter ein Kernbegriff festzustellen sein, der ihm eigentlich zugehört.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. VIII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/14>, abgerufen am 29.03.2024.