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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.

Das Besondere der gesetzgebenden Gewalt besteht also in der
Fähigkeit, allgemein wirkend jene eigentümlichen rechtlichen
Gebundenheiten zu erzeugen, die wir geschildert haben. Das ist die
bindende Kraft des Gesetzes, die, um das Wesen der gesetzgebenden
Gewalt zu vollenden, als drittes Stück hinzukommt zu seinem Vor-
rang und zu seinem Vorbehalt.

Diese Kraft steht zur Verfügung des Gesetzeswillens wie jene:
sie ist lösbar von der Form des Gesetzes, sie kann übertragen werden
und sie kann unverwendet bleiben.

1. Die Übertragung begründet das Verordnungsrecht und die
Autonomie. Sie ist durchaus nicht von selbst verbunden mit der
Übertragung, welche das Gesetz aus dem Bereiche einer andern Fähig-

Namen dafür verdorben hat. Die Sache, die diesem Begriffe entspricht, hat einen un-
ersetzlichen Wert für die irdische Gerechtigkeit. Jellinek, Ges. und Verord.
S. 238, hält es freilich für möglich, dass die "Rechtsordnung" eines Staates in lauter
Individualgeboten erscheine; Anschütz a. a. O. S. 25 stimmt ihm zu. Dieser Staat
stände aber noch unter der Horde, deren Häuptling doch wenigstens ein rohes
und unklares Gewohnheitsrecht auf die einzelnen Fälle anwendet. -- Schuld an der
ganzen Verwirrung trägt allein das Gesetz, das die Hauptquelle aller Rechtssätze
ist und doch es nicht verschmäht, dazwischen auch Einzelfälle zu ordnen. Da
kommt nun einerseits der Eigensinn, der in jedem Gesetze einen Rechtssatz finden
will, und andrerseits die Hülflosigkeit bei der Erklärung der Wirkungen eines
solchen Gesetzes, die aus der weitverbreiteten Unkenntnis des Begriffs des Ver-
waltungsaktes und der Ungewandtheit in der Auffassung des freien Wirkens der
öffentlichen Gewalt entsteht, und beides sucht sich zu helfen durch den Missbrauch
des Namens Rechtssatz. Der Vermittlungsversuch, den Rosin, Pol. Verord. S. 4 ff.,
macht, unterscheidet abstrakte und individuelle Normierung von der Ordnung
eines konkreten Falles. Allein die individuelle Normierung ist entweder eine
konkrete oder nur eine ungeschickt ausgedrückte abstrakte. Die Frage wird sich
sofort entscheiden müssen, wenn sich unerwarteterweise doch noch gleichgeartete
Fälle ergeben; trifft sie diese, so ist sie ein Rechtssatz; wenn aber die Auslegung
ergiebt, dass sie diese nicht hat treffen wollen, so ist sie keiner. Es handelt sich
hier durchaus nicht um einen Wortstreit, wie Loening, V.R. S. 226 Note 1 meint.
Nach C.Pr.O. § 512 und Stf.Pr.O. § 376 kann die Revision nur gestützt werden
auf Verletzung einer Rechtsnorm. Zweck der Einrichtung ist die Aufrechterhaltung
der Einheit des Rechts und der Rechtsprechung (Begründung des Entw. d. C.Pr.O.
bei Hahn, Mat. I S. 142). Das hat nur einen Sinn, wenn unter der Rechtsnorm
die allgemeine Regel verstanden ist. Wenn es sich bloss um die einem konkreten
Falle gegebene Ordnung handelt, ist doch die Einheit des Rechts und der Recht-
sprechung nicht in Frage. Oder man müsste auch die verschiedene Auslegung eines
Vertrags mit als eine Störung dieser Einheit betrachten, welcher die Revision vor-
beugen soll. Wir würden also z. B. in einer unrichtigen Anwendung des Preuss.
Ges. v. 15. Februar 1869 betr. die Beschlagnahme des Vermögens des Kurfürsten
von Hessen keinen Revisionsgrund zu sehen haben. Wer Rechtsnormen oder Rechts-
sätze auch für konkrete Fälle kennt, müsste Revision zulassen.
Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.

Das Besondere der gesetzgebenden Gewalt besteht also in der
Fähigkeit, allgemein wirkend jene eigentümlichen rechtlichen
Gebundenheiten zu erzeugen, die wir geschildert haben. Das ist die
bindende Kraft des Gesetzes, die, um das Wesen der gesetzgebenden
Gewalt zu vollenden, als drittes Stück hinzukommt zu seinem Vor-
rang und zu seinem Vorbehalt.

Diese Kraft steht zur Verfügung des Gesetzeswillens wie jene:
sie ist lösbar von der Form des Gesetzes, sie kann übertragen werden
und sie kann unverwendet bleiben.

1. Die Übertragung begründet das Verordnungsrecht und die
Autonomie. Sie ist durchaus nicht von selbst verbunden mit der
Übertragung, welche das Gesetz aus dem Bereiche einer andern Fähig-

Namen dafür verdorben hat. Die Sache, die diesem Begriffe entspricht, hat einen un-
ersetzlichen Wert für die irdische Gerechtigkeit. Jellinek, Ges. und Verord.
S. 238, hält es freilich für möglich, daſs die „Rechtsordnung“ eines Staates in lauter
Individualgeboten erscheine; Anschütz a. a. O. S. 25 stimmt ihm zu. Dieser Staat
stände aber noch unter der Horde, deren Häuptling doch wenigstens ein rohes
und unklares Gewohnheitsrecht auf die einzelnen Fälle anwendet. — Schuld an der
ganzen Verwirrung trägt allein das Gesetz, das die Hauptquelle aller Rechtssätze
ist und doch es nicht verschmäht, dazwischen auch Einzelfälle zu ordnen. Da
kommt nun einerseits der Eigensinn, der in jedem Gesetze einen Rechtssatz finden
will, und andrerseits die Hülflosigkeit bei der Erklärung der Wirkungen eines
solchen Gesetzes, die aus der weitverbreiteten Unkenntnis des Begriffs des Ver-
waltungsaktes und der Ungewandtheit in der Auffassung des freien Wirkens der
öffentlichen Gewalt entsteht, und beides sucht sich zu helfen durch den Miſsbrauch
des Namens Rechtssatz. Der Vermittlungsversuch, den Rosin, Pol. Verord. S. 4 ff.,
macht, unterscheidet abstrakte und individuelle Normierung von der Ordnung
eines konkreten Falles. Allein die individuelle Normierung ist entweder eine
konkrete oder nur eine ungeschickt ausgedrückte abstrakte. Die Frage wird sich
sofort entscheiden müssen, wenn sich unerwarteterweise doch noch gleichgeartete
Fälle ergeben; trifft sie diese, so ist sie ein Rechtssatz; wenn aber die Auslegung
ergiebt, daſs sie diese nicht hat treffen wollen, so ist sie keiner. Es handelt sich
hier durchaus nicht um einen Wortstreit, wie Loening, V.R. S. 226 Note 1 meint.
Nach C.Pr.O. § 512 und Stf.Pr.O. § 376 kann die Revision nur gestützt werden
auf Verletzung einer Rechtsnorm. Zweck der Einrichtung ist die Aufrechterhaltung
der Einheit des Rechts und der Rechtsprechung (Begründung des Entw. d. C.Pr.O.
bei Hahn, Mat. I S. 142). Das hat nur einen Sinn, wenn unter der Rechtsnorm
die allgemeine Regel verstanden ist. Wenn es sich bloſs um die einem konkreten
Falle gegebene Ordnung handelt, ist doch die Einheit des Rechts und der Recht-
sprechung nicht in Frage. Oder man müſste auch die verschiedene Auslegung eines
Vertrags mit als eine Störung dieser Einheit betrachten, welcher die Revision vor-
beugen soll. Wir würden also z. B. in einer unrichtigen Anwendung des Preuſs.
Ges. v. 15. Februar 1869 betr. die Beschlagnahme des Vermögens des Kurfürsten
von Hessen keinen Revisionsgrund zu sehen haben. Wer Rechtsnormen oder Rechts-
sätze auch für konkrete Fälle kennt, müſste Revision zulassen.
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[92/0112] Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung. Das Besondere der gesetzgebenden Gewalt besteht also in der Fähigkeit, allgemein wirkend jene eigentümlichen rechtlichen Gebundenheiten zu erzeugen, die wir geschildert haben. Das ist die bindende Kraft des Gesetzes, die, um das Wesen der gesetzgebenden Gewalt zu vollenden, als drittes Stück hinzukommt zu seinem Vor- rang und zu seinem Vorbehalt. Diese Kraft steht zur Verfügung des Gesetzeswillens wie jene: sie ist lösbar von der Form des Gesetzes, sie kann übertragen werden und sie kann unverwendet bleiben. 1. Die Übertragung begründet das Verordnungsrecht und die Autonomie. Sie ist durchaus nicht von selbst verbunden mit der Übertragung, welche das Gesetz aus dem Bereiche einer andern Fähig- 17 17 Namen dafür verdorben hat. Die Sache, die diesem Begriffe entspricht, hat einen un- ersetzlichen Wert für die irdische Gerechtigkeit. Jellinek, Ges. und Verord. S. 238, hält es freilich für möglich, daſs die „Rechtsordnung“ eines Staates in lauter Individualgeboten erscheine; Anschütz a. a. O. S. 25 stimmt ihm zu. Dieser Staat stände aber noch unter der Horde, deren Häuptling doch wenigstens ein rohes und unklares Gewohnheitsrecht auf die einzelnen Fälle anwendet. — Schuld an der ganzen Verwirrung trägt allein das Gesetz, das die Hauptquelle aller Rechtssätze ist und doch es nicht verschmäht, dazwischen auch Einzelfälle zu ordnen. Da kommt nun einerseits der Eigensinn, der in jedem Gesetze einen Rechtssatz finden will, und andrerseits die Hülflosigkeit bei der Erklärung der Wirkungen eines solchen Gesetzes, die aus der weitverbreiteten Unkenntnis des Begriffs des Ver- waltungsaktes und der Ungewandtheit in der Auffassung des freien Wirkens der öffentlichen Gewalt entsteht, und beides sucht sich zu helfen durch den Miſsbrauch des Namens Rechtssatz. Der Vermittlungsversuch, den Rosin, Pol. Verord. S. 4 ff., macht, unterscheidet abstrakte und individuelle Normierung von der Ordnung eines konkreten Falles. Allein die individuelle Normierung ist entweder eine konkrete oder nur eine ungeschickt ausgedrückte abstrakte. Die Frage wird sich sofort entscheiden müssen, wenn sich unerwarteterweise doch noch gleichgeartete Fälle ergeben; trifft sie diese, so ist sie ein Rechtssatz; wenn aber die Auslegung ergiebt, daſs sie diese nicht hat treffen wollen, so ist sie keiner. Es handelt sich hier durchaus nicht um einen Wortstreit, wie Loening, V.R. S. 226 Note 1 meint. Nach C.Pr.O. § 512 und Stf.Pr.O. § 376 kann die Revision nur gestützt werden auf Verletzung einer Rechtsnorm. Zweck der Einrichtung ist die Aufrechterhaltung der Einheit des Rechts und der Rechtsprechung (Begründung des Entw. d. C.Pr.O. bei Hahn, Mat. I S. 142). Das hat nur einen Sinn, wenn unter der Rechtsnorm die allgemeine Regel verstanden ist. Wenn es sich bloſs um die einem konkreten Falle gegebene Ordnung handelt, ist doch die Einheit des Rechts und der Recht- sprechung nicht in Frage. Oder man müſste auch die verschiedene Auslegung eines Vertrags mit als eine Störung dieser Einheit betrachten, welcher die Revision vor- beugen soll. Wir würden also z. B. in einer unrichtigen Anwendung des Preuſs. Ges. v. 15. Februar 1869 betr. die Beschlagnahme des Vermögens des Kurfürsten von Hessen keinen Revisionsgrund zu sehen haben. Wer Rechtsnormen oder Rechts- sätze auch für konkrete Fälle kennt, müſste Revision zulassen.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/112>, abgerufen am 03.05.2024.