Theil des Betriebskapitals (z. B. das Vieh) stellt, und das Produkt in bestimmten, in verschiednen Ländern wechselnden Pro- portionen zwischen dem Maier und dem Grundeigenthümer getheilt wird. Zur vollen kapitalistischen Bewirthschaftung fehlt hier einer- seits dem Pächter das hinreichende Kapital. Der Antheil, den der Grundeigenthümer hier bezieht, hat andrerseits nicht die reine Form der Rente. Er mag thatsächlich Zins auf das von ihm vorge- schossne Kapital und eine überschüssige Rente einschliessen. Er mag auch thatsächlich die ganze Mehrarbeit des Pächters absor- biren, oder ihm auch grössern oder kleinern Antheil an dieser Mehr- arbeit lassen. Das Wesentliche aber ist, dass die Rente hier nicht mehr als die normale Form des Mehrwerths überhaupt erscheint. Auf der einen Seite soll der Maier, ob er nur eigne, oder auch fremde Arbeit anwende, Anspruch haben auf einen Theil des Pro- dukts, nicht in seiner Qualität als Arbeiter, sondern als Besitzer eines Theils der Arbeitswerkzeuge, als sein eigner Kapitalist. Auf der andren Seite beansprucht der Grundeigenthümer seinen Antheil nicht ausschliesslich auf Grund seines Eigenthums am Boden, sondern auch als Verleiher von Kapital.44)
Ein Rest des alten Gemeineigenthums am Boden, der sich nach dem Uebergang zur selbständigen Bauernwirthschaft z. B. in Polen und Rumänien erhalten hatte, hat dort zum Vorwand gedient um den Uebergang zu den niedrigern Formen der Grundrente zu be- werkstelligen. Ein Theil des Bodens gehört den einzelnen Bauern und wird von ihnen selbständig bebaut. Ein andrer wird gemein- schaftlich bebaut und bildet ein Mehrprodukt, das theils zur Be- streitung von Gemeindeausgaben, theils als Reserve für Missernten u. s. w. dient. Diese beiden letztern Theile des Mehrprodukts, und schliesslich das ganze Mehrprodukt sammt dem Boden, worauf es gewachsen, werden nach und nach von Staatsbeamten und Privat- personen usurpirt, und die ursprünglich freien bäuerlichen Grund- eigenthümer, deren Verpflichtung zur gemeinsamen Bebauung dieses Bodens aufrecht erhalten wird, so in Frohnpflichtige resp. Produkten- rentpflichtige verwandelt, während die Usurpatoren des Gemeinlandes sich in die Grundeigenthümer, nicht nur des usurpirten Gemein- landes, sondern auch der Bauerngüter selbst verwandeln.
Auf die eigentliche Sklavenwirthschaft (die auch eine Stufenleiter durchläuft vom patriarchalischen, vorwiegend für Selbstgebrauch, bis zu dem, für den Weltmarkt arbeitenden, eigentlichen Plantagen-
44) Vgl. Buret, Tocqueville, Sismondi.
Marx, Kapital III. 2. 22
Theil des Betriebskapitals (z. B. das Vieh) stellt, und das Produkt in bestimmten, in verschiednen Ländern wechselnden Pro- portionen zwischen dem Maier und dem Grundeigenthümer getheilt wird. Zur vollen kapitalistischen Bewirthschaftung fehlt hier einer- seits dem Pächter das hinreichende Kapital. Der Antheil, den der Grundeigenthümer hier bezieht, hat andrerseits nicht die reine Form der Rente. Er mag thatsächlich Zins auf das von ihm vorge- schossne Kapital und eine überschüssige Rente einschliessen. Er mag auch thatsächlich die ganze Mehrarbeit des Pächters absor- biren, oder ihm auch grössern oder kleinern Antheil an dieser Mehr- arbeit lassen. Das Wesentliche aber ist, dass die Rente hier nicht mehr als die normale Form des Mehrwerths überhaupt erscheint. Auf der einen Seite soll der Maier, ob er nur eigne, oder auch fremde Arbeit anwende, Anspruch haben auf einen Theil des Pro- dukts, nicht in seiner Qualität als Arbeiter, sondern als Besitzer eines Theils der Arbeitswerkzeuge, als sein eigner Kapitalist. Auf der andren Seite beansprucht der Grundeigenthümer seinen Antheil nicht ausschliesslich auf Grund seines Eigenthums am Boden, sondern auch als Verleiher von Kapital.44)
Ein Rest des alten Gemeineigenthums am Boden, der sich nach dem Uebergang zur selbständigen Bauernwirthschaft z. B. in Polen und Rumänien erhalten hatte, hat dort zum Vorwand gedient um den Uebergang zu den niedrigern Formen der Grundrente zu be- werkstelligen. Ein Theil des Bodens gehört den einzelnen Bauern und wird von ihnen selbständig bebaut. Ein andrer wird gemein- schaftlich bebaut und bildet ein Mehrprodukt, das theils zur Be- streitung von Gemeindeausgaben, theils als Reserve für Missernten u. s. w. dient. Diese beiden letztern Theile des Mehrprodukts, und schliesslich das ganze Mehrprodukt sammt dem Boden, worauf es gewachsen, werden nach und nach von Staatsbeamten und Privat- personen usurpirt, und die ursprünglich freien bäuerlichen Grund- eigenthümer, deren Verpflichtung zur gemeinsamen Bebauung dieses Bodens aufrecht erhalten wird, so in Frohnpflichtige resp. Produkten- rentpflichtige verwandelt, während die Usurpatoren des Gemeinlandes sich in die Grundeigenthümer, nicht nur des usurpirten Gemein- landes, sondern auch der Bauerngüter selbst verwandeln.
Auf die eigentliche Sklavenwirthschaft (die auch eine Stufenleiter durchläuft vom patriarchalischen, vorwiegend für Selbstgebrauch, bis zu dem, für den Weltmarkt arbeitenden, eigentlichen Plantagen-
44) Vgl. Buret, Tocqueville, Sismondi.
Marx, Kapital III. 2. 22
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Theil des Betriebskapitals (z. B. das Vieh) stellt, und das
Produkt in bestimmten, in verschiednen Ländern wechselnden Pro-
portionen zwischen dem Maier und dem Grundeigenthümer getheilt
wird. Zur vollen kapitalistischen Bewirthschaftung fehlt hier einer-
seits dem Pächter das hinreichende Kapital. Der Antheil, den der
Grundeigenthümer hier bezieht, hat andrerseits nicht die reine Form
der Rente. Er mag thatsächlich Zins auf das von ihm vorge-
schossne Kapital und eine überschüssige Rente einschliessen. Er
mag auch thatsächlich die ganze Mehrarbeit des Pächters absor-
biren, oder ihm auch grössern oder kleinern Antheil an dieser Mehr-
arbeit lassen. Das Wesentliche aber ist, dass die Rente hier nicht
mehr als die normale Form des Mehrwerths überhaupt erscheint.
Auf der einen Seite soll der Maier, ob er nur eigne, oder auch
fremde Arbeit anwende, Anspruch haben auf einen Theil des Pro-
dukts, nicht in seiner Qualität als Arbeiter, sondern als Besitzer
eines Theils der Arbeitswerkzeuge, als sein eigner Kapitalist. Auf
der andren Seite beansprucht der Grundeigenthümer seinen Antheil
nicht ausschliesslich auf Grund seines Eigenthums am Boden,
sondern auch als Verleiher von Kapital. 44)
Ein Rest des alten Gemeineigenthums am Boden, der sich nach
dem Uebergang zur selbständigen Bauernwirthschaft z. B. in Polen
und Rumänien erhalten hatte, hat dort zum Vorwand gedient um
den Uebergang zu den niedrigern Formen der Grundrente zu be-
werkstelligen. Ein Theil des Bodens gehört den einzelnen Bauern
und wird von ihnen selbständig bebaut. Ein andrer wird gemein-
schaftlich bebaut und bildet ein Mehrprodukt, das theils zur Be-
streitung von Gemeindeausgaben, theils als Reserve für Missernten
u. s. w. dient. Diese beiden letztern Theile des Mehrprodukts,
und schliesslich das ganze Mehrprodukt sammt dem Boden, worauf
es gewachsen, werden nach und nach von Staatsbeamten und Privat-
personen usurpirt, und die ursprünglich freien bäuerlichen Grund-
eigenthümer, deren Verpflichtung zur gemeinsamen Bebauung dieses
Bodens aufrecht erhalten wird, so in Frohnpflichtige resp. Produkten-
rentpflichtige verwandelt, während die Usurpatoren des Gemeinlandes
sich in die Grundeigenthümer, nicht nur des usurpirten Gemein-
landes, sondern auch der Bauerngüter selbst verwandeln.
Auf die eigentliche Sklavenwirthschaft (die auch eine Stufenleiter
durchläuft vom patriarchalischen, vorwiegend für Selbstgebrauch,
bis zu dem, für den Weltmarkt arbeitenden, eigentlichen Plantagen-
44) Vgl. Buret, Tocqueville, Sismondi.
Marx, Kapital III. 2. 22
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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/346>, abgerufen am 21.11.2024.
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