seinen Boden solange der Exploitation zu entziehn, bis die ökono- mischen Verhältnisse eine Verwerthung desselben erlauben, die ihm einen Ueberschuss abwirft, sei es dass der Boden zur eigentlichen Agrikultur verwandt werde, sei es zu andren Produktionszwecken wie Bauten etc. Er kann die absolute Quantität dieses Beschäf- tigungsfeldes nicht vermehren oder vermindern, wohl aber seine auf dem Markt befindliche Quantität. Es ist daher, wie schon Fourier bemerkt hat, eine charakteristische Thatsache, dass in allen civilisirten Ländern ein verhältnissmäßig bedeutender Theil des Bodens stets der Kultur entzogen bleibt.
Den Fall also gesetzt, dass die Nachfrage Aufbrechen neuer Ländereien erheischt, sage unfruchtbarerer Ländereien als die bis- her bebauten, wird der Grundeigenthümer diese Ländereien um- sonst verpachten, weil der Marktpreis des Bodenprodukts hoch ge- nug gestiegen ist, damit die Kapitalanlage in diesem Boden dem Pächter den Produktionspreis zahlt und daher den gewöhnlichen Profit abwirft? Keineswegs. Die Kapitalanlage muss ihm eine Rente abwerfen. Er verpachtet erst, sobald ihm ein Pachtgeld gezahlt werden kann. Der Marktpreis muss also über den Pro- duktionspreis gestiegen sein zu P + r, sodass dem Grundeigenthümer eine Rente gezahlt werden kann. Da das Grundeigenthum der Voraussetzung nach ohne die Verpachtung nichts einträgt, ökono- misch werthlos ist, so ist ein geringes Steigen des Marktpreises über den Produktionspreis hinreichend, um den neuen Grund und Boden schlechtester Sorte in den Markt zu bringen.
Es fragt sich nun: Folgt aus der Grundrente des schlechtesten Bodens, die aus keiner Differenz der Fruchtbarkeit hergeleitet werden kann, dass der Preis des Bodenprodukts nothwendig ein Monopolpreis im gewöhnlichen Sinn ist, oder ein Preis, worin die Rente in der Form eingeht wie eine Steuer, nur dass der Grund- eigenthümer die Steuer erhebt statt des Staats? Dass diese Steuer ihre gegebnen ökonomischen Schranken hat, ist selbstverständlich. Sie ist beschränkt durch zusätzliche Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen, durch die Konkurrenz der fremden Bodenprodukte -- deren freie Einfuhr vorausgesetzt -- durch die Konkurrenz der Grundeigenthümer unter einander, endlich durch Bedürfniss und Zahlungsfähigkeit der Konsumenten. Aber darum handelt es sich hier nicht. Es handelt sich darum, ob die Rente, die der schlech- teste Boden zahlt, in den Preis seines Produkts, der der Voraus- setzung nach den allgemeinen Marktpreis regulirt, in derselben Weise eingeht, wie eine Steuer in den Preis der Waare, auf die
seinen Boden solange der Exploitation zu entziehn, bis die ökono- mischen Verhältnisse eine Verwerthung desselben erlauben, die ihm einen Ueberschuss abwirft, sei es dass der Boden zur eigentlichen Agrikultur verwandt werde, sei es zu andren Produktionszwecken wie Bauten etc. Er kann die absolute Quantität dieses Beschäf- tigungsfeldes nicht vermehren oder vermindern, wohl aber seine auf dem Markt befindliche Quantität. Es ist daher, wie schon Fourier bemerkt hat, eine charakteristische Thatsache, dass in allen civilisirten Ländern ein verhältnissmäßig bedeutender Theil des Bodens stets der Kultur entzogen bleibt.
Den Fall also gesetzt, dass die Nachfrage Aufbrechen neuer Ländereien erheischt, sage unfruchtbarerer Ländereien als die bis- her bebauten, wird der Grundeigenthümer diese Ländereien um- sonst verpachten, weil der Marktpreis des Bodenprodukts hoch ge- nug gestiegen ist, damit die Kapitalanlage in diesem Boden dem Pächter den Produktionspreis zahlt und daher den gewöhnlichen Profit abwirft? Keineswegs. Die Kapitalanlage muss ihm eine Rente abwerfen. Er verpachtet erst, sobald ihm ein Pachtgeld gezahlt werden kann. Der Marktpreis muss also über den Pro- duktionspreis gestiegen sein zu P + r, sodass dem Grundeigenthümer eine Rente gezahlt werden kann. Da das Grundeigenthum der Voraussetzung nach ohne die Verpachtung nichts einträgt, ökono- misch werthlos ist, so ist ein geringes Steigen des Marktpreises über den Produktionspreis hinreichend, um den neuen Grund und Boden schlechtester Sorte in den Markt zu bringen.
Es fragt sich nun: Folgt aus der Grundrente des schlechtesten Bodens, die aus keiner Differenz der Fruchtbarkeit hergeleitet werden kann, dass der Preis des Bodenprodukts nothwendig ein Monopolpreis im gewöhnlichen Sinn ist, oder ein Preis, worin die Rente in der Form eingeht wie eine Steuer, nur dass der Grund- eigenthümer die Steuer erhebt statt des Staats? Dass diese Steuer ihre gegebnen ökonomischen Schranken hat, ist selbstverständlich. Sie ist beschränkt durch zusätzliche Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen, durch die Konkurrenz der fremden Bodenprodukte — deren freie Einfuhr vorausgesetzt — durch die Konkurrenz der Grundeigenthümer unter einander, endlich durch Bedürfniss und Zahlungsfähigkeit der Konsumenten. Aber darum handelt es sich hier nicht. Es handelt sich darum, ob die Rente, die der schlech- teste Boden zahlt, in den Preis seines Produkts, der der Voraus- setzung nach den allgemeinen Marktpreis regulirt, in derselben Weise eingeht, wie eine Steuer in den Preis der Waare, auf die
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seinen Boden solange der Exploitation zu entziehn, bis die ökono-
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einen Ueberschuss abwirft, sei es dass der Boden zur eigentlichen
Agrikultur verwandt werde, sei es zu andren Produktionszwecken
wie Bauten etc. Er kann die absolute Quantität dieses Beschäf-
tigungsfeldes nicht vermehren oder vermindern, wohl aber seine
auf dem Markt befindliche Quantität. Es ist daher, wie schon
Fourier bemerkt hat, eine charakteristische Thatsache, dass in
allen civilisirten Ländern ein verhältnissmäßig bedeutender Theil
des Bodens stets der Kultur entzogen bleibt.
Den Fall also gesetzt, dass die Nachfrage Aufbrechen neuer
Ländereien erheischt, sage unfruchtbarerer Ländereien als die bis-
her bebauten, wird der Grundeigenthümer diese Ländereien um-
sonst verpachten, weil der Marktpreis des Bodenprodukts hoch ge-
nug gestiegen ist, damit die Kapitalanlage in diesem Boden dem
Pächter den Produktionspreis zahlt und daher den gewöhnlichen
Profit abwirft? Keineswegs. Die Kapitalanlage muss ihm eine
Rente abwerfen. Er verpachtet erst, sobald ihm ein Pachtgeld
gezahlt werden kann. Der Marktpreis muss also über den Pro-
duktionspreis gestiegen sein zu P + r, sodass dem Grundeigenthümer
eine Rente gezahlt werden kann. Da das Grundeigenthum der
Voraussetzung nach ohne die Verpachtung nichts einträgt, ökono-
misch werthlos ist, so ist ein geringes Steigen des Marktpreises
über den Produktionspreis hinreichend, um den neuen Grund und
Boden schlechtester Sorte in den Markt zu bringen.
Es fragt sich nun: Folgt aus der Grundrente des schlechtesten
Bodens, die aus keiner Differenz der Fruchtbarkeit hergeleitet
werden kann, dass der Preis des Bodenprodukts nothwendig ein
Monopolpreis im gewöhnlichen Sinn ist, oder ein Preis, worin die
Rente in der Form eingeht wie eine Steuer, nur dass der Grund-
eigenthümer die Steuer erhebt statt des Staats? Dass diese Steuer
ihre gegebnen ökonomischen Schranken hat, ist selbstverständlich.
Sie ist beschränkt durch zusätzliche Kapitalanlagen auf den alten
Pachtungen, durch die Konkurrenz der fremden Bodenprodukte —
deren freie Einfuhr vorausgesetzt — durch die Konkurrenz der
Grundeigenthümer unter einander, endlich durch Bedürfniss und
Zahlungsfähigkeit der Konsumenten. Aber darum handelt es sich
hier nicht. Es handelt sich darum, ob die Rente, die der schlech-
teste Boden zahlt, in den Preis seines Produkts, der der Voraus-
setzung nach den allgemeinen Marktpreis regulirt, in derselben
Weise eingeht, wie eine Steuer in den Preis der Waare, auf die
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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/299>, abgerufen am 23.11.2024.
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