adäquat, und die Arbeit daher im Verhältniss dieser gesellschaft- lichen Bedürfnisse, die quantitativ umschrieben sind, in die ver- schiednen Produktionssphären proportionell vertheilt ist. (Dieser Punkt heranzuziehn bei der Vertheilung des Kapitals in die ver- schiednen Produktionssphären.) Das gesellschaftliche Bedürfniss, d. h. der Gebrauchswerth auf gesellschaftlicher Potenz, erscheint hier bestimmend für die Quota der gesellschaftlichen Gesammt- arbeitszeit, die den verschiednen besondren Produktionssphären an- heimfallen. Es ist aber nur dasselbe Gesetz, das sich schon bei der einzelnen Waare zeigt, nämlich: dass ihr Gebrauchswerth Vor- aussetzung ihres Tauschwerths und damit ihres Werths ist. Dieser Punkt hat mit dem Verhältniss zwischen nothwendiger und Mehr- arbeit nur soviel zu thun, dass mit Verletzung dieser Proportion der Werth der Waare, also auch der in ihm steckende Mehrwerth, nicht realisirt werden kann. Z. B. es sei proportionell zu viel Baumwollgewebe producirt, obgleich in diesem Gesammtprodukt von Gewebe nur die unter den gegebnen Bedingungen dafür noth- wendige Arbeitszeit realisirt. Aber es ist überhaupt zu viel ge- sellschaftliche Arbeit in diesem besondren Zweig verausgabt; d. h. ein Theil des Produkts ist nutzlos. Das Ganze verkauft sich da- her nur, als ob es in der nothwendigen Proportion producirt wäre. Diese quantitative Schranke der auf die verschiednen besondren Produktionssphären verwendbaren Quoten der gesellschaftlichen Arbeitszeit ist nur weiter entwickelter Ausdruck des Werthgesetzes überhaupt; obgleich die nothwendige Arbeitszeit hier einen andern Sinn enthält. Es ist nur so und soviel davon nothwendig zur Befriedigung des gesellschaftlichen Bedürfnisses. Die Beschränkung tritt hier ein durch den Gebrauchswerth. Die Gesellschaft kann, unter den gegebnen Produktionsbedingungen, nur soviel von ihrer Gesammtarbeitszeit auf diese einzelne Art von Produkt verwenden. Aber die subjektiven und objektiven Bedingungen von Mehrarbeit und Mehrwerth überhaupt, haben mit der bestimmten Form, sei es des Profits, sei es der Rente nichts zu thun. Sie gelten für den Mehrwerth als solchen, welche besondre Form er immer an- nehme. Sie erklären die Grundrente daher nicht.
3) Gerade bei der ökonomischen Verwerthung des Grundeigen- thums, bei der Entwicklung der Grundrente, tritt als besonders eigenthümlich dies hervor, dass ihr Betrag durchaus nicht durch Dazuthun ihres Empfängers bestimmt ist, sondern durch die von seinem Zuthun unabhängige Entwicklung der gesellschaftlichen Arbeit, an der er keinen Theil nimmt. Es wird daher leicht etwas
adäquat, und die Arbeit daher im Verhältniss dieser gesellschaft- lichen Bedürfnisse, die quantitativ umschrieben sind, in die ver- schiednen Produktionssphären proportionell vertheilt ist. (Dieser Punkt heranzuziehn bei der Vertheilung des Kapitals in die ver- schiednen Produktionssphären.) Das gesellschaftliche Bedürfniss, d. h. der Gebrauchswerth auf gesellschaftlicher Potenz, erscheint hier bestimmend für die Quota der gesellschaftlichen Gesammt- arbeitszeit, die den verschiednen besondren Produktionssphären an- heimfallen. Es ist aber nur dasselbe Gesetz, das sich schon bei der einzelnen Waare zeigt, nämlich: dass ihr Gebrauchswerth Vor- aussetzung ihres Tauschwerths und damit ihres Werths ist. Dieser Punkt hat mit dem Verhältniss zwischen nothwendiger und Mehr- arbeit nur soviel zu thun, dass mit Verletzung dieser Proportion der Werth der Waare, also auch der in ihm steckende Mehrwerth, nicht realisirt werden kann. Z. B. es sei proportionell zu viel Baumwollgewebe producirt, obgleich in diesem Gesammtprodukt von Gewebe nur die unter den gegebnen Bedingungen dafür noth- wendige Arbeitszeit realisirt. Aber es ist überhaupt zu viel ge- sellschaftliche Arbeit in diesem besondren Zweig verausgabt; d. h. ein Theil des Produkts ist nutzlos. Das Ganze verkauft sich da- her nur, als ob es in der nothwendigen Proportion producirt wäre. Diese quantitative Schranke der auf die verschiednen besondren Produktionssphären verwendbaren Quoten der gesellschaftlichen Arbeitszeit ist nur weiter entwickelter Ausdruck des Werthgesetzes überhaupt; obgleich die nothwendige Arbeitszeit hier einen andern Sinn enthält. Es ist nur so und soviel davon nothwendig zur Befriedigung des gesellschaftlichen Bedürfnisses. Die Beschränkung tritt hier ein durch den Gebrauchswerth. Die Gesellschaft kann, unter den gegebnen Produktionsbedingungen, nur soviel von ihrer Gesammtarbeitszeit auf diese einzelne Art von Produkt verwenden. Aber die subjektiven und objektiven Bedingungen von Mehrarbeit und Mehrwerth überhaupt, haben mit der bestimmten Form, sei es des Profits, sei es der Rente nichts zu thun. Sie gelten für den Mehrwerth als solchen, welche besondre Form er immer an- nehme. Sie erklären die Grundrente daher nicht.
3) Gerade bei der ökonomischen Verwerthung des Grundeigen- thums, bei der Entwicklung der Grundrente, tritt als besonders eigenthümlich dies hervor, dass ihr Betrag durchaus nicht durch Dazuthun ihres Empfängers bestimmt ist, sondern durch die von seinem Zuthun unabhängige Entwicklung der gesellschaftlichen Arbeit, an der er keinen Theil nimmt. Es wird daher leicht etwas
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adäquat, und die Arbeit daher im Verhältniss dieser gesellschaft-
lichen Bedürfnisse, die quantitativ umschrieben sind, in die ver-
schiednen Produktionssphären proportionell vertheilt ist. (Dieser
Punkt heranzuziehn bei der Vertheilung des Kapitals in die ver-
schiednen Produktionssphären.) Das gesellschaftliche Bedürfniss,
d. h. der Gebrauchswerth auf gesellschaftlicher Potenz, erscheint
hier bestimmend für die Quota der gesellschaftlichen Gesammt-
arbeitszeit, die den verschiednen besondren Produktionssphären an-
heimfallen. Es ist aber nur dasselbe Gesetz, das sich schon bei
der einzelnen Waare zeigt, nämlich: dass ihr Gebrauchswerth Vor-
aussetzung ihres Tauschwerths und damit ihres Werths ist. Dieser
Punkt hat mit dem Verhältniss zwischen nothwendiger und Mehr-
arbeit nur soviel zu thun, dass mit Verletzung dieser Proportion
der Werth der Waare, also auch der in ihm steckende Mehrwerth,
nicht realisirt werden kann. Z. B. es sei proportionell zu viel
Baumwollgewebe producirt, obgleich in diesem Gesammtprodukt
von Gewebe nur die unter den gegebnen Bedingungen dafür noth-
wendige Arbeitszeit realisirt. Aber es ist überhaupt zu viel ge-
sellschaftliche Arbeit in diesem besondren Zweig verausgabt; d. h.
ein Theil des Produkts ist nutzlos. Das Ganze verkauft sich da-
her nur, als ob es in der nothwendigen Proportion producirt wäre.
Diese quantitative Schranke der auf die verschiednen besondren
Produktionssphären verwendbaren Quoten der gesellschaftlichen
Arbeitszeit ist nur weiter entwickelter Ausdruck des Werthgesetzes
überhaupt; obgleich die nothwendige Arbeitszeit hier einen andern
Sinn enthält. Es ist nur so und soviel davon nothwendig zur
Befriedigung des gesellschaftlichen Bedürfnisses. Die Beschränkung
tritt hier ein durch den Gebrauchswerth. Die Gesellschaft kann,
unter den gegebnen Produktionsbedingungen, nur soviel von ihrer
Gesammtarbeitszeit auf diese einzelne Art von Produkt verwenden.
Aber die subjektiven und objektiven Bedingungen von Mehrarbeit
und Mehrwerth überhaupt, haben mit der bestimmten Form, sei
es des Profits, sei es der Rente nichts zu thun. Sie gelten für
den Mehrwerth als solchen, welche besondre Form er immer an-
nehme. Sie erklären die Grundrente daher nicht.
3) Gerade bei der ökonomischen Verwerthung des Grundeigen-
thums, bei der Entwicklung der Grundrente, tritt als besonders
eigenthümlich dies hervor, dass ihr Betrag durchaus nicht durch
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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 176. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/185>, abgerufen am 30.11.2024.
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