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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894.

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gesammten Dock-Einrichtungen unsrer Hafenstädte befinden sich
in Folge desselben Processes der Usurpation in den Händen der
grossen Land-Leviathans." (l. c., p. 93.) Unter diesen Umständen
ist es klar, dass wenn der Census für England und Wales 1861
bei einer Gesammtbevölkerung von 20,066,224 die Zahl der Haus-
eigenthümer auf 36,032 angibt, das Verhältniss der Eigenthümer
zur Zahl der Häuser und der Bevölkerung ein ganz andres Aus-
sehn erhalten würde, wären die grossen Eigenthümer auf die
eine, die kleinen auf die andre gestellt.

Dies Beispiel mit dem Eigenthum an Baulichkeiten ist wichtig,
1) weil es klar den Unterschied zwischen der eigentlichen Grund-
rente und dem Zins des dem Boden einverleibten fixen Kapitals
zeigt, der einen Zusatz zur Grundrente bilden kann. Der Zins der
Baulichkeiten, wie des bei der Agrikultur vom Pächter dem Boden
einverleibten Kapitals, fällt dem industriellen Kapitalisten, dem
Bauspekulanten oder Pächter zu, während der Dauer des Mieth-
kontrakts, und hat an und für sich nichts zu thun mit der Grund-
rente, die jährlich in bestimmten Terminen für Benutzung des
Bodens gezahlt werden muss. 2) Weil es zeigt, wie mit dem
Boden das ihm einverleibte fremde Kapital schliesslich dem Grund-
eigenthümer anheimfällt und der Zins dafür seine Rente schwellt.

Einige Schriftsteller, theils als Wortführer des Grundeigenthums
gegen die Angriffe der bürgerlichen Oekonomen, theils in dem
Streben, das kapitalistische Produktionssystem in ein System von
"Harmonien" statt von Gegensätzen zu verwandeln, wie z. B. Carey,
haben die Grundrente, den specifischen ökonomischen Ausdruck des
Grundeigenthums, als identisch mit dem Zins darzustellen gesucht.
Damit wäre nämlich der Gegensatz zwischen Grundeigenthümern
und Kapitalisten ausgelöscht. Die umgekehrte Methode wurde im
Beginn der kapitalistischen Produktion angewandt. Damals galt
in der populären Vorstellung noch das Grundeigenthum als die
primitive und respektable Form des Privateigenthums, während der
Zins des Kapitals als Wucher verschrieen war. Dudley North,
Locke etc. stellten daher den Kapitalzins dar als eine der Grund-
rente analoge Form, ganz wie Turgot die Berechtigung des Zinses
aus der Existenz der Grundrente ableitete. -- Jene neuern Schrift-
steller vergessen -- ganz abgesehn davon, dass die Grundrente
rein, ohne Zusatz jedes Zinses für dem Boden einverleibtes Kapital,
existiren kann und existirt -- dass der Grundeigenthümer in
dieser Weise nicht nur Zins erhält von fremdem Kapital, das ihm
nichts kostet, sondern obendrein noch das fremde Kapital gratis

Marx, Kapital III. 2. 11

gesammten Dock-Einrichtungen unsrer Hafenstädte befinden sich
in Folge desselben Processes der Usurpation in den Händen der
grossen Land-Leviathans.“ (l. c., p. 93.) Unter diesen Umständen
ist es klar, dass wenn der Census für England und Wales 1861
bei einer Gesammtbevölkerung von 20,066,224 die Zahl der Haus-
eigenthümer auf 36,032 angibt, das Verhältniss der Eigenthümer
zur Zahl der Häuser und der Bevölkerung ein ganz andres Aus-
sehn erhalten würde, wären die grossen Eigenthümer auf die
eine, die kleinen auf die andre gestellt.

Dies Beispiel mit dem Eigenthum an Baulichkeiten ist wichtig,
1) weil es klar den Unterschied zwischen der eigentlichen Grund-
rente und dem Zins des dem Boden einverleibten fixen Kapitals
zeigt, der einen Zusatz zur Grundrente bilden kann. Der Zins der
Baulichkeiten, wie des bei der Agrikultur vom Pächter dem Boden
einverleibten Kapitals, fällt dem industriellen Kapitalisten, dem
Bauspekulanten oder Pächter zu, während der Dauer des Mieth-
kontrakts, und hat an und für sich nichts zu thun mit der Grund-
rente, die jährlich in bestimmten Terminen für Benutzung des
Bodens gezahlt werden muss. 2) Weil es zeigt, wie mit dem
Boden das ihm einverleibte fremde Kapital schliesslich dem Grund-
eigenthümer anheimfällt und der Zins dafür seine Rente schwellt.

Einige Schriftsteller, theils als Wortführer des Grundeigenthums
gegen die Angriffe der bürgerlichen Oekonomen, theils in dem
Streben, das kapitalistische Produktionssystem in ein System von
„Harmonien“ statt von Gegensätzen zu verwandeln, wie z. B. Carey,
haben die Grundrente, den specifischen ökonomischen Ausdruck des
Grundeigenthums, als identisch mit dem Zins darzustellen gesucht.
Damit wäre nämlich der Gegensatz zwischen Grundeigenthümern
und Kapitalisten ausgelöscht. Die umgekehrte Methode wurde im
Beginn der kapitalistischen Produktion angewandt. Damals galt
in der populären Vorstellung noch das Grundeigenthum als die
primitive und respektable Form des Privateigenthums, während der
Zins des Kapitals als Wucher verschrieen war. Dudley North,
Locke etc. stellten daher den Kapitalzins dar als eine der Grund-
rente analoge Form, ganz wie Turgot die Berechtigung des Zinses
aus der Existenz der Grundrente ableitete. — Jene neuern Schrift-
steller vergessen — ganz abgesehn davon, dass die Grundrente
rein, ohne Zusatz jedes Zinses für dem Boden einverleibtes Kapital,
existiren kann und existirt — dass der Grundeigenthümer in
dieser Weise nicht nur Zins erhält von fremdem Kapital, das ihm
nichts kostet, sondern obendrein noch das fremde Kapital gratis

Marx, Kapital III. 2. 11
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[161/0170] gesammten Dock-Einrichtungen unsrer Hafenstädte befinden sich in Folge desselben Processes der Usurpation in den Händen der grossen Land-Leviathans.“ (l. c., p. 93.) Unter diesen Umständen ist es klar, dass wenn der Census für England und Wales 1861 bei einer Gesammtbevölkerung von 20,066,224 die Zahl der Haus- eigenthümer auf 36,032 angibt, das Verhältniss der Eigenthümer zur Zahl der Häuser und der Bevölkerung ein ganz andres Aus- sehn erhalten würde, wären die grossen Eigenthümer auf die eine, die kleinen auf die andre gestellt. Dies Beispiel mit dem Eigenthum an Baulichkeiten ist wichtig, 1) weil es klar den Unterschied zwischen der eigentlichen Grund- rente und dem Zins des dem Boden einverleibten fixen Kapitals zeigt, der einen Zusatz zur Grundrente bilden kann. Der Zins der Baulichkeiten, wie des bei der Agrikultur vom Pächter dem Boden einverleibten Kapitals, fällt dem industriellen Kapitalisten, dem Bauspekulanten oder Pächter zu, während der Dauer des Mieth- kontrakts, und hat an und für sich nichts zu thun mit der Grund- rente, die jährlich in bestimmten Terminen für Benutzung des Bodens gezahlt werden muss. 2) Weil es zeigt, wie mit dem Boden das ihm einverleibte fremde Kapital schliesslich dem Grund- eigenthümer anheimfällt und der Zins dafür seine Rente schwellt. Einige Schriftsteller, theils als Wortführer des Grundeigenthums gegen die Angriffe der bürgerlichen Oekonomen, theils in dem Streben, das kapitalistische Produktionssystem in ein System von „Harmonien“ statt von Gegensätzen zu verwandeln, wie z. B. Carey, haben die Grundrente, den specifischen ökonomischen Ausdruck des Grundeigenthums, als identisch mit dem Zins darzustellen gesucht. Damit wäre nämlich der Gegensatz zwischen Grundeigenthümern und Kapitalisten ausgelöscht. Die umgekehrte Methode wurde im Beginn der kapitalistischen Produktion angewandt. Damals galt in der populären Vorstellung noch das Grundeigenthum als die primitive und respektable Form des Privateigenthums, während der Zins des Kapitals als Wucher verschrieen war. Dudley North, Locke etc. stellten daher den Kapitalzins dar als eine der Grund- rente analoge Form, ganz wie Turgot die Berechtigung des Zinses aus der Existenz der Grundrente ableitete. — Jene neuern Schrift- steller vergessen — ganz abgesehn davon, dass die Grundrente rein, ohne Zusatz jedes Zinses für dem Boden einverleibtes Kapital, existiren kann und existirt — dass der Grundeigenthümer in dieser Weise nicht nur Zins erhält von fremdem Kapital, das ihm nichts kostet, sondern obendrein noch das fremde Kapital gratis Marx, Kapital III. 2. 11

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Zitationshilfe: Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/170>, abgerufen am 06.05.2024.