Grenzen gesetzt sind, jenseits deren m' ebenfalls variabel werden muss. Bei den Variationen von m', zu deren Untersuchung wir jetzt übergehn, wird diese Wechselwirkung der verschiednen Variabeln unsrer Gleichung noch deutlicher hervortreten.
II. m' variabel.
Eine allgemeine Formel für die Profitraten bei verschiednen Mehrwerthsraten, einerlei ob konstant bleibt oder ebenfalls variirt, ergibt sich, wenn wir die Gleichung:
[Formel 3]
übergehn lassen in die andre:
[Formel 4]
, wo p'1, m'1, v1 und C1 die veränderten Werthe von p', m', v und C bedeuten. Wir haben dann:
[Formel 5]
, und daraus:
[Formel 6]
.
1) m' variabel, konstant.
In diesem Fall haben wir die Gleichungen:
[Formel 8]
;
[Formel 9]
, in beiden gleichwerthig. Es verhält sich daher:
[Formel 11]
.
Die Profitraten zweier Kapitale von gleicher Zusammensetzung verhalten sich wie die bezüglichen beiden Mehrwerthsraten. Da es im Bruch nicht auf die absoluten Grössen von v und C an- kommt, sondern nur auf das Verhältniss beider, gilt dies für alle Kapitale gleicher Zusammensetzung, was immer ihre absolute Grösse sei.
Sind die absoluten Grössen von v und C in beiden Fällen die- selben, so verhalten sich die Profitraten ausserdem wie die Mehr- werthsmassen:
[Formel 13]
.
Grenzen gesetzt sind, jenseits deren m' ebenfalls variabel werden muss. Bei den Variationen von m', zu deren Untersuchung wir jetzt übergehn, wird diese Wechselwirkung der verschiednen Variabeln unsrer Gleichung noch deutlicher hervortreten.
II. m' variabel.
Eine allgemeine Formel für die Profitraten bei verschiednen Mehrwerthsraten, einerlei ob konstant bleibt oder ebenfalls variirt, ergibt sich, wenn wir die Gleichung:
[Formel 3]
übergehn lassen in die andre:
[Formel 4]
, wo p'1, m'1, v1 und C1 die veränderten Werthe von p', m', v und C bedeuten. Wir haben dann:
[Formel 5]
, und daraus:
[Formel 6]
.
1) m' variabel, konstant.
In diesem Fall haben wir die Gleichungen:
[Formel 8]
;
[Formel 9]
, in beiden gleichwerthig. Es verhält sich daher:
[Formel 11]
.
Die Profitraten zweier Kapitale von gleicher Zusammensetzung verhalten sich wie die bezüglichen beiden Mehrwerthsraten. Da es im Bruch nicht auf die absoluten Grössen von v und C an- kommt, sondern nur auf das Verhältniss beider, gilt dies für alle Kapitale gleicher Zusammensetzung, was immer ihre absolute Grösse sei.
Sind die absoluten Grössen von v und C in beiden Fällen die- selben, so verhalten sich die Profitraten ausserdem wie die Mehr- werthsmassen:
[Formel 13]
.
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[38/0072]
[FORMEL] Grenzen gesetzt sind, jenseits deren m' ebenfalls variabel werden
muss. Bei den Variationen von m', zu deren Untersuchung wir
jetzt übergehn, wird diese Wechselwirkung der verschiednen
Variabeln unsrer Gleichung noch deutlicher hervortreten.
II. m' variabel.
Eine allgemeine Formel für die Profitraten bei verschiednen
Mehrwerthsraten, einerlei ob [FORMEL] konstant bleibt oder ebenfalls
variirt, ergibt sich, wenn wir die Gleichung:
[FORMEL] übergehn lassen in die andre:
[FORMEL],
wo p'1, m'1, v1 und C1 die veränderten Werthe von p', m', v und
C bedeuten. Wir haben dann:
[FORMEL],
und daraus: [FORMEL].
1) m' variabel, [FORMEL] konstant.
In diesem Fall haben wir die Gleichungen:
[FORMEL]; [FORMEL],
in beiden [FORMEL] gleichwerthig. Es verhält sich daher:
[FORMEL].
Die Profitraten zweier Kapitale von gleicher Zusammensetzung
verhalten sich wie die bezüglichen beiden Mehrwerthsraten. Da
es im Bruch [FORMEL] nicht auf die absoluten Grössen von v und C an-
kommt, sondern nur auf das Verhältniss beider, gilt dies für alle
Kapitale gleicher Zusammensetzung, was immer ihre absolute
Grösse sei.
80c + 20v + 20m; C = 100, m' = 100 %, p' = 20 %
160c + 40v + 20m; C = 200, m' = 50 %, p' = 10 %
100 % : 50 % = 20 % : 10 %.
Sind die absoluten Grössen von v und C in beiden Fällen die-
selben, so verhalten sich die Profitraten ausserdem wie die Mehr-
werthsmassen:
[FORMEL].
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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess der kapitalistischen Produktion. Kapitel I bis XXVIII. Hamburg, 1894, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0301_1894/72>, abgerufen am 22.11.2024.
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