berechnet, d. h. dem Preis der producirten Waaren jährlich 1000 £ zu- geschlagen für Abnutzung des fixen Kapitals, statt 666 2/3 £; d. h. es werden 333 1/3 £ für Reparaturarbeit etc. reservirt. (Die Zahlen 10 und 15 sind nur beispielsweise genommen.) Soviel ist also im Durchschnitt an Reparatur verausgabt worden, damit das fixe Kapital 15 Jahre dauert. Diese Rechnung verhindert natürlich nicht, dass das fixe Kapital und das in den Reparaturen ausgelegte Zusatzkapital verschiedne Kategorien bilden. Auf Grund dieser Rechnungsweise wurde z. B. angenommen, dass der nie- drigste Kostenanschlag für die Erhaltung und den Ersatz von Dampf- schiffen 15 % jährlich sei, also Reproduktionszeit = 6 2/3 Jahre. In den 60er Jahren vergütete die englische Regierung der Peninsular and Oriental Co. dafür 16 % jährlich, was also einer Reproduktionszeit von 6 1/3 Jahr gleichkommt. Bei Eisenbahnen ist die Durchschnitts-Lebensdauer einer Lokomotive 10 Jahre, aber, Reparaturen eingerechnet, wird der Verschleiss angenommen zu 121/2 %, was die Lebensdauer auf 8 Jahr reducirt. Bei Passagier- und Güterwagen wird 9 % berechnet, also eine Lebens- zeit von 11 Jahr angenommen.
Die Gesetzgebung hat überall bei Miethkontrakten von Häusern und andren Dingen, die für ihren Eigenthümer fixes Kapital sind und als solches vermiethet werden, den Unterschied anerkannt zwischen dem nor- malen Verschleiss, der durch die Zeit, den Einfluss der Elemente und die normale Vernutzung selbst herbeigeführt wird, und zwischen den gelegent- lichen Reparaturen, die zur Instandhaltung während der normalen Lebens- dauer des Hauses und seiner normalen Benutzung zeitweise erforderlich sind. In der Regel fallen die ersten auf den Eigenthümer, die zweiten auf den Miether. Die Reparaturen unterscheiden sich ferner in gewöhn- liche und substantielle. Die letztren sind theilweise Erneuerung des fixen Kapitals in seiner Naturalform, und fallen ebenfalls auf den Eigenthümer, wo der Kontrakt nicht ausdrücklich das Gegentheil sagt. So z. B. nach englischem Recht:
"Ein Miether von Jahr zu Jahr ist nur verpflichtet, die Baulich- keiten wind- und wasserdicht zu halten, so lange dies geschehn kann ohne substantielle Reparaturen; und überhaupt nur solche Reparaturen zu be- sorgen, die als gewöhnliche bezeichnet werden können. Und selbst in dieser Beziehung muss das Alter und der allgemeine Zustand der betref- fenden Theile des Gebäudes, zur Zeit als der Miether es übernahm, im
berechnet, d. h. dem Preis der producirten Waaren jährlich 1000 £ zu- geschlagen für Abnutzung des fixen Kapitals, statt 666⅔ £; d. h. es werden 333⅓ £ für Reparaturarbeit etc. reservirt. (Die Zahlen 10 und 15 sind nur beispielsweise genommen.) Soviel ist also im Durchschnitt an Reparatur verausgabt worden, damit das fixe Kapital 15 Jahre dauert. Diese Rechnung verhindert natürlich nicht, dass das fixe Kapital und das in den Reparaturen ausgelegte Zusatzkapital verschiedne Kategorien bilden. Auf Grund dieser Rechnungsweise wurde z. B. angenommen, dass der nie- drigste Kostenanschlag für die Erhaltung und den Ersatz von Dampf- schiffen 15 % jährlich sei, also Reproduktionszeit = 6⅔ Jahre. In den 60er Jahren vergütete die englische Regierung der Peninsular and Oriental Co. dafür 16 % jährlich, was also einer Reproduktionszeit von 6⅓ Jahr gleichkommt. Bei Eisenbahnen ist die Durchschnitts-Lebensdauer einer Lokomotive 10 Jahre, aber, Reparaturen eingerechnet, wird der Verschleiss angenommen zu 12½ %, was die Lebensdauer auf 8 Jahr reducirt. Bei Passagier- und Güterwagen wird 9 % berechnet, also eine Lebens- zeit von 11⅑ Jahr angenommen.
Die Gesetzgebung hat überall bei Miethkontrakten von Häusern und andren Dingen, die für ihren Eigenthümer fixes Kapital sind und als solches vermiethet werden, den Unterschied anerkannt zwischen dem nor- malen Verschleiss, der durch die Zeit, den Einfluss der Elemente und die normale Vernutzung selbst herbeigeführt wird, und zwischen den gelegent- lichen Reparaturen, die zur Instandhaltung während der normalen Lebens- dauer des Hauses und seiner normalen Benutzung zeitweise erforderlich sind. In der Regel fallen die ersten auf den Eigenthümer, die zweiten auf den Miether. Die Reparaturen unterscheiden sich ferner in gewöhn- liche und substantielle. Die letztren sind theilweise Erneuerung des fixen Kapitals in seiner Naturalform, und fallen ebenfalls auf den Eigenthümer, wo der Kontrakt nicht ausdrücklich das Gegentheil sagt. So z. B. nach englischem Recht:
„Ein Miether von Jahr zu Jahr ist nur verpflichtet, die Baulich- keiten wind- und wasserdicht zu halten, so lange dies geschehn kann ohne substantielle Reparaturen; und überhaupt nur solche Reparaturen zu be- sorgen, die als gewöhnliche bezeichnet werden können. Und selbst in dieser Beziehung muss das Alter und der allgemeine Zustand der betref- fenden Theile des Gebäudes, zur Zeit als der Miether es übernahm, im
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[155/0189]
berechnet, d. h. dem Preis der producirten Waaren jährlich 1000 £ zu-
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werden 333⅓ £ für Reparaturarbeit etc. reservirt. (Die Zahlen 10 und
15 sind nur beispielsweise genommen.) Soviel ist also im Durchschnitt
an Reparatur verausgabt worden, damit das fixe Kapital 15 Jahre dauert.
Diese Rechnung verhindert natürlich nicht, dass das fixe Kapital und das
in den Reparaturen ausgelegte Zusatzkapital verschiedne Kategorien bilden.
Auf Grund dieser Rechnungsweise wurde z. B. angenommen, dass der nie-
drigste Kostenanschlag für die Erhaltung und den Ersatz von Dampf-
schiffen 15 % jährlich sei, also Reproduktionszeit = 6⅔ Jahre. In den
60er Jahren vergütete die englische Regierung der Peninsular and Oriental
Co. dafür 16 % jährlich, was also einer Reproduktionszeit von 6⅓ Jahr
gleichkommt. Bei Eisenbahnen ist die Durchschnitts-Lebensdauer einer
Lokomotive 10 Jahre, aber, Reparaturen eingerechnet, wird der Verschleiss
angenommen zu 12½ %, was die Lebensdauer auf 8 Jahr reducirt.
Bei Passagier- und Güterwagen wird 9 % berechnet, also eine Lebens-
zeit von 11⅑ Jahr angenommen.
Die Gesetzgebung hat überall bei Miethkontrakten von Häusern und
andren Dingen, die für ihren Eigenthümer fixes Kapital sind und als
solches vermiethet werden, den Unterschied anerkannt zwischen dem nor-
malen Verschleiss, der durch die Zeit, den Einfluss der Elemente und die
normale Vernutzung selbst herbeigeführt wird, und zwischen den gelegent-
lichen Reparaturen, die zur Instandhaltung während der normalen Lebens-
dauer des Hauses und seiner normalen Benutzung zeitweise erforderlich
sind. In der Regel fallen die ersten auf den Eigenthümer, die zweiten
auf den Miether. Die Reparaturen unterscheiden sich ferner in gewöhn-
liche und substantielle. Die letztren sind theilweise Erneuerung des fixen
Kapitals in seiner Naturalform, und fallen ebenfalls auf den Eigenthümer,
wo der Kontrakt nicht ausdrücklich das Gegentheil sagt. So z. B. nach
englischem Recht:
„Ein Miether von Jahr zu Jahr ist nur verpflichtet, die Baulich-
keiten wind- und wasserdicht zu halten, so lange dies geschehn kann ohne
substantielle Reparaturen; und überhaupt nur solche Reparaturen zu be-
sorgen, die als gewöhnliche bezeichnet werden können. Und selbst in
dieser Beziehung muss das Alter und der allgemeine Zustand der betref-
fenden Theile des Gebäudes, zur Zeit als der Miether es übernahm, im
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Marx, Karl: Das Kapital. Bd. 2. Buch II: Der Cirkulationsprocess des Kapitals. Hamburg, 1885, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital02_1885/189>, abgerufen am 05.12.2024.
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