Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Von Verträgen. densschlüßen nicht nur diejenigen Verträge welche offenbardurch den Krieg zerfallen, oder ausdrücklich aufgerufen sind zu erneuern, sondern auch solche, in Ansehung deren ein Zwei- fel eintreten könnte, zu bestädtigen und zu erneuern. Dar- aus allein aber, daß dies in Ansehung der letzteren unter- lassen worden, läßt sich noch nicht schließen, daß der Ver- trag für unverbindlich anzusehen sey c), so wie auf der an- dern Seite die Erneuerung eines, oder einiger Artikel, noch nicht auf die Erneuerung des ganzen Vertrags schließen läßt d), überhaupt aber die Kraft einer solchen Erneuerung oder Bestädtigung eines Vertrags sich nicht weiter anneh- men läßt, als dieser die Contrahenten des neuen Vertrags betrift e). a) S. z. B. Allgem. Gesch. der vereinigten Niederlande Th. VII. S. 247. b) S. z. B. die Verträge vom 1. Oct. 1777. und 1. März 1778. zwischen Spanien und Portugal, in m. Recueil T. I. p. 634. 709. c) So wollten z. B. die vereinigten Niederländer 1784 die Anfor- derungen, welche der Kaiser auf Mastricht aus dem mit seinem Vorgänger dem Könige von Spanien von den vereinigten Nie- derlanden 167[ - 1 Zeichen fehlt] errichteten Bündnisse machte, dadurch widerle- gen, daß dieser Vertrag beym Aachener Frieden 1748 nicht er- neuert worden. d) Ob durch den Aboer Frieden von 1743 der Nystädter Friede von 1721 erneuert worden, darüber ward seit 1749 zwischen Rußland und Schweden gestritten, und auch der Friede von 1790 hat diesen Streit nicht entschieden. Moser Versuch Th. VI. S. 391 u. f. e) Wenn daher in dem Art 12. des Teschner Friedens zwischen Oester- reich und Preußen von 1779, dem das Reich beygetreten, die west- phälischen Friedensschlüsse bestädtiget und erneuert worden, als ob sie demselben von Wort zu Wort einverleibt wären, so kann Rußland, des den Teschner Frieden garantirte sich darum nicht als Garant der ganzen westphälischen Friedensschlüsse ansehn. Nur wenn zwischen Preußen und Oesterreich über Verletzung des westphälischen Friedens Streit entstünde, könnte die russische Garantie aufgefordert und geleistet werden. Ueber diese wich- tige Frage, welche Moser in s. Teschner Friedenschluß mit E 5
Von Vertraͤgen. densſchluͤßen nicht nur diejenigen Vertraͤge welche offenbardurch den Krieg zerfallen, oder ausdruͤcklich aufgerufen ſind zu erneuern, ſondern auch ſolche, in Anſehung deren ein Zwei- fel eintreten koͤnnte, zu beſtaͤdtigen und zu erneuern. Dar- aus allein aber, daß dies in Anſehung der letzteren unter- laſſen worden, laͤßt ſich noch nicht ſchließen, daß der Ver- trag fuͤr unverbindlich anzuſehen ſey c), ſo wie auf der an- dern Seite die Erneuerung eines, oder einiger Artikel, noch nicht auf die Erneuerung des ganzen Vertrags ſchließen laͤßt d), uͤberhaupt aber die Kraft einer ſolchen Erneuerung oder Beſtaͤdtigung eines Vertrags ſich nicht weiter anneh- men laͤßt, als dieſer die Contrahenten des neuen Vertrags betrift e). a) S. z. B. Allgem. Geſch. der vereinigten Niederlande Th. VII. S. 247. b) S. z. B. die Vertraͤge vom 1. Oct. 1777. und 1. Maͤrz 1778. zwiſchen Spanien und Portugal, in m. Recueil T. I. p. 634. 709. c) So wollten z. B. die vereinigten Niederlaͤnder 1784 die Anfor- derungen, welche der Kaiſer auf Maſtricht aus dem mit ſeinem Vorgaͤnger dem Koͤnige von Spanien von den vereinigten Nie- derlanden 167[ – 1 Zeichen fehlt] errichteten Buͤndniſſe machte, dadurch widerle- gen, daß dieſer Vertrag beym Aachener Frieden 1748 nicht er- neuert worden. d) Ob durch den Aboer Frieden von 1743 der Nyſtaͤdter Friede von 1721 erneuert worden, daruͤber ward ſeit 1749 zwiſchen Rußland und Schweden geſtritten, und auch der Friede von 1790 hat dieſen Streit nicht entſchieden. Moſer Verſuch Th. VI. S. 391 u. f. e) Wenn daher in dem Art 12. des Teſchner Friedens zwiſchen Oeſter- reich und Preußen von 1779, dem das Reich beygetreten, die weſt- phaͤliſchen Friedensſchluͤſſe beſtaͤdtiget und erneuert worden, als ob ſie demſelben von Wort zu Wort einverleibt waͤren, ſo kann Rußland, des den Teſchner Frieden garantirte ſich darum nicht als Garant der ganzen weſtphaͤliſchen Friedensſchluͤſſe anſehn. Nur wenn zwiſchen Preußen und Oeſterreich uͤber Verletzung des weſtphaͤliſchen Friedens Streit entſtuͤnde, koͤnnte die ruſſiſche Garantie aufgefordert und geleiſtet werden. Ueber dieſe wich- tige Frage, welche Moſer in ſ. Teſchner Friedenſchluß mit E 5
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Von Vertraͤgen.
densſchluͤßen nicht nur diejenigen Vertraͤge welche offenbar
durch den Krieg zerfallen, oder ausdruͤcklich aufgerufen ſind
zu erneuern, ſondern auch ſolche, in Anſehung deren ein Zwei-
fel eintreten koͤnnte, zu beſtaͤdtigen und zu erneuern. Dar-
aus allein aber, daß dies in Anſehung der letzteren unter-
laſſen worden, laͤßt ſich noch nicht ſchließen, daß der Ver-
trag fuͤr unverbindlich anzuſehen ſey c), ſo wie auf der an-
dern Seite die Erneuerung eines, oder einiger Artikel, noch
nicht auf die Erneuerung des ganzen Vertrags ſchließen
laͤßt d), uͤberhaupt aber die Kraft einer ſolchen Erneuerung
oder Beſtaͤdtigung eines Vertrags ſich nicht weiter anneh-
men laͤßt, als dieſer die Contrahenten des neuen Vertrags
betrift e).
a⁾ S. z. B. Allgem. Geſch. der vereinigten Niederlande Th. VII.
S. 247.
b⁾ S. z. B. die Vertraͤge vom 1. Oct. 1777. und 1. Maͤrz 1778.
zwiſchen Spanien und Portugal, in m. Recueil T. I. p. 634. 709.
c⁾ So wollten z. B. die vereinigten Niederlaͤnder 1784 die Anfor-
derungen, welche der Kaiſer auf Maſtricht aus dem mit ſeinem
Vorgaͤnger dem Koͤnige von Spanien von den vereinigten Nie-
derlanden 167_ errichteten Buͤndniſſe machte, dadurch widerle-
gen, daß dieſer Vertrag beym Aachener Frieden 1748 nicht er-
neuert worden.
d⁾ Ob durch den Aboer Frieden von 1743 der Nyſtaͤdter Friede
von 1721 erneuert worden, daruͤber ward ſeit 1749 zwiſchen
Rußland und Schweden geſtritten, und auch der Friede von
1790 hat dieſen Streit nicht entſchieden. Moſer Verſuch
Th. VI. S. 391 u. f.
e⁾ Wenn daher in dem Art 12. des Teſchner Friedens zwiſchen Oeſter-
reich und Preußen von 1779, dem das Reich beygetreten, die weſt-
phaͤliſchen Friedensſchluͤſſe beſtaͤdtiget und erneuert worden, als
ob ſie demſelben von Wort zu Wort einverleibt waͤren, ſo kann
Rußland, des den Teſchner Frieden garantirte ſich darum nicht
als Garant der ganzen weſtphaͤliſchen Friedensſchluͤſſe anſehn.
Nur wenn zwiſchen Preußen und Oeſterreich uͤber Verletzung des
weſtphaͤliſchen Friedens Streit entſtuͤnde, koͤnnte die ruſſiſche
Garantie aufgefordert und geleiſtet werden. Ueber dieſe wich-
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