Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

Bild:
<< vorherige Seite

Von der Wiederherstellung des Friedens.
dem Staatssecretair ein Beglaubigungsschreiben, da sie nicht
desfalls zur Audienz gelassen zu werden pflegen; 4) sie werden
zum voraus mit den nöthigen Pässen von dem Feinde versehn,
dessen Gebiet sie betreten sollen. Uebrigens genießen solche
Gesandte aller gesandschaftlichen Vorrechte, die ihnen in
Friedenszeiten zukommen würden. Sie treten mit dem
Staatssecretair oder mit einem Vermittler in Conferenzen,
die sie fortsetzen bis der Friede gezeichnet wird, oder sie
zurückberufen oder ausgeschafft werden.

a) Die Negociation zwischen Frankreich und Großbritannien seit
den 26. März 1761, begann zwar mit einer Ministeriellen Cor-
respondenz, aber bald sahe man die Nothwendigkeit ein, einander
gegenseitig Gesandte zu schicken. Die neuere Geschichte liefert nur
ein einziges Beyspiel eines bloß durch zwey Briefe geschlossenen
Friedens; nemlich zwischen Schweden und Polen 1729. Aber hier
galt es nur noch um eine bloße Formlichkeit. S. de Steck essais
sur diverses sujets de politique n. 2. Montgon memoires T. VII. sup-
plem. n. 25. 26. Modee Utdrag af Tractater p.
161. 163.
§. 326.
Präliminair-Friede.

Wenn man in Ansehung aller Friedenspuncte unter
allen Mächten welche daran Theil nehmen sollen einig ist,
so hindert nichts sofort einen Definitivfrieden zu schließen.
Wenn man aber zwar in Ansehung der Hauptpuncte einig
ist, aber in Ansehung ein oder anderen Nebenpuncts, der
gleichwohl nicht wichtig genug scheint, um desfalls den Krieg
fortzusetzen oder die Waffen wieder zu ergreifen sich noch
nicht vereinbaren kann, aber künftig noch sich zu vergleichen
hoft, so entsteht die Veranlassung zu Schließung eines
Präliminair-Friedens-Tractats a). Solche Friedens-
Instrumente werden zuweilen nur ganz kurz mit Berührung
bloß der wesentlichen Puncte in Form einer Punctation, bald
ausführlich mit dem gewöhnlichen Eingange und den herge-
brachten Clausuln und Erweiterungen eines förmlichen Defi-
nitivtractats abgefaßt, und in b[unleserliches Material - Zeichen fehlt]iden Fällen so wie der Friede

unter-

Von der Wiederherſtellung des Friedens.
dem Staatsſecretair ein Beglaubigungsſchreiben, da ſie nicht
desfalls zur Audienz gelaſſen zu werden pflegen; 4) ſie werden
zum voraus mit den noͤthigen Paͤſſen von dem Feinde verſehn,
deſſen Gebiet ſie betreten ſollen. Uebrigens genießen ſolche
Geſandte aller geſandſchaftlichen Vorrechte, die ihnen in
Friedenszeiten zukommen wuͤrden. Sie treten mit dem
Staatsſecretair oder mit einem Vermittler in Conferenzen,
die ſie fortſetzen bis der Friede gezeichnet wird, oder ſie
zuruͤckberufen oder ausgeſchafft werden.

a) Die Negociation zwiſchen Frankreich und Großbritannien ſeit
den 26. Maͤrz 1761, begann zwar mit einer Miniſteriellen Cor-
reſpondenz, aber bald ſahe man die Nothwendigkeit ein, einander
gegenſeitig Geſandte zu ſchicken. Die neuere Geſchichte liefert nur
ein einziges Beyſpiel eines bloß durch zwey Briefe geſchloſſenen
Friedens; nemlich zwiſchen Schweden und Polen 1729. Aber hier
galt es nur noch um eine bloße Formlichkeit. S. de Steck eſſais
ſur diverſes ſujets de politique n. 2. Montgon memoires T. VII. ſup-
plem. n. 25. 26. Modée Utdrag af Tractater p.
161. 163.
§. 326.
Praͤliminair-Friede.

Wenn man in Anſehung aller Friedenspuncte unter
allen Maͤchten welche daran Theil nehmen ſollen einig iſt,
ſo hindert nichts ſofort einen Definitivfrieden zu ſchließen.
Wenn man aber zwar in Anſehung der Hauptpuncte einig
iſt, aber in Anſehung ein oder anderen Nebenpuncts, der
gleichwohl nicht wichtig genug ſcheint, um desfalls den Krieg
fortzuſetzen oder die Waffen wieder zu ergreifen ſich noch
nicht vereinbaren kann, aber kuͤnftig noch ſich zu vergleichen
hoft, ſo entſteht die Veranlaſſung zu Schließung eines
Praͤliminair-Friedens-Tractats a). Solche Friedens-
Inſtrumente werden zuweilen nur ganz kurz mit Beruͤhrung
bloß der weſentlichen Puncte in Form einer Punctation, bald
ausfuͤhrlich mit dem gewoͤhnlichen Eingange und den herge-
brachten Clauſuln und Erweiterungen eines foͤrmlichen Defi-
nitivtractats abgefaßt, und in b[unleserliches Material – Zeichen fehlt]iden Faͤllen ſo wie der Friede

unter-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0395" n="367"/><fw place="top" type="header">Von der Wiederher&#x017F;tellung des Friedens.</fw><lb/>
dem Staats&#x017F;ecretair ein Beglaubigungs&#x017F;chreiben, da &#x017F;ie nicht<lb/>
desfalls zur Audienz gela&#x017F;&#x017F;en zu werden pflegen; 4) &#x017F;ie werden<lb/>
zum voraus mit den no&#x0364;thigen Pa&#x0364;&#x017F;&#x017F;en von dem Feinde ver&#x017F;ehn,<lb/>
de&#x017F;&#x017F;en Gebiet &#x017F;ie betreten &#x017F;ollen. Uebrigens genießen &#x017F;olche<lb/>
Ge&#x017F;andte aller ge&#x017F;and&#x017F;chaftlichen Vorrechte, die ihnen in<lb/>
Friedenszeiten zukommen wu&#x0364;rden. Sie treten mit dem<lb/>
Staats&#x017F;ecretair oder mit einem Vermittler in Conferenzen,<lb/>
die &#x017F;ie fort&#x017F;etzen bis der Friede gezeichnet wird, oder &#x017F;ie<lb/>
zuru&#x0364;ckberufen oder ausge&#x017F;chafft werden.</p><lb/>
            <note place="end" n="a)">Die Negociation zwi&#x017F;chen Frankreich und Großbritannien &#x017F;eit<lb/>
den 26. Ma&#x0364;rz 1761, begann zwar mit einer Mini&#x017F;teriellen Cor-<lb/>
re&#x017F;pondenz, aber bald &#x017F;ahe man die Nothwendigkeit ein, einander<lb/>
gegen&#x017F;eitig Ge&#x017F;andte zu &#x017F;chicken. Die neuere Ge&#x017F;chichte liefert nur<lb/>
ein einziges Bey&#x017F;piel eines bloß durch zwey Briefe ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;enen<lb/>
Friedens; nemlich zwi&#x017F;chen Schweden und Polen 1729. Aber hier<lb/>
galt es nur noch um eine bloße Formlichkeit. S. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">de Steck</hi> e&#x017F;&#x017F;ais<lb/>
&#x017F;ur diver&#x017F;es &#x017F;ujets de politique n. 2. <hi rendition="#k">Montgon</hi> <hi rendition="#i">memoires</hi> T. VII. &#x017F;up-<lb/>
plem. n. 25. 26. <hi rendition="#k">Modée</hi> <hi rendition="#i">Utdrag af Tractater</hi> p.</hi> 161. 163.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 326.<lb/><hi rendition="#fr">Pra&#x0364;liminair-Friede.</hi></head><lb/>
            <p>Wenn man in An&#x017F;ehung aller Friedenspuncte unter<lb/>
allen Ma&#x0364;chten welche daran Theil nehmen &#x017F;ollen einig i&#x017F;t,<lb/>
&#x017F;o hindert nichts &#x017F;ofort einen Definitivfrieden zu &#x017F;chließen.<lb/>
Wenn man aber zwar in An&#x017F;ehung der Hauptpuncte einig<lb/>
i&#x017F;t, aber in An&#x017F;ehung ein oder anderen Nebenpuncts, der<lb/>
gleichwohl nicht wichtig genug &#x017F;cheint, um desfalls den Krieg<lb/>
fortzu&#x017F;etzen oder die Waffen wieder zu ergreifen &#x017F;ich noch<lb/>
nicht vereinbaren kann, aber ku&#x0364;nftig noch &#x017F;ich zu vergleichen<lb/>
hoft, &#x017F;o ent&#x017F;teht die Veranla&#x017F;&#x017F;ung zu Schließung eines<lb/><hi rendition="#fr">Pra&#x0364;liminair-Friedens-Tractats</hi> <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">a</hi></hi>). Solche Friedens-<lb/>
In&#x017F;trumente werden zuweilen nur ganz kurz mit Beru&#x0364;hrung<lb/>
bloß der we&#x017F;entlichen Puncte in Form einer Punctation, bald<lb/>
ausfu&#x0364;hrlich mit dem gewo&#x0364;hnlichen Eingange und den herge-<lb/>
brachten Clau&#x017F;uln und Erweiterungen eines fo&#x0364;rmlichen Defi-<lb/>
nitivtractats abgefaßt, und in b<gap reason="illegible" unit="chars"/>iden Fa&#x0364;llen &#x017F;o wie der Friede<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">unter-</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[367/0395] Von der Wiederherſtellung des Friedens. dem Staatsſecretair ein Beglaubigungsſchreiben, da ſie nicht desfalls zur Audienz gelaſſen zu werden pflegen; 4) ſie werden zum voraus mit den noͤthigen Paͤſſen von dem Feinde verſehn, deſſen Gebiet ſie betreten ſollen. Uebrigens genießen ſolche Geſandte aller geſandſchaftlichen Vorrechte, die ihnen in Friedenszeiten zukommen wuͤrden. Sie treten mit dem Staatsſecretair oder mit einem Vermittler in Conferenzen, die ſie fortſetzen bis der Friede gezeichnet wird, oder ſie zuruͤckberufen oder ausgeſchafft werden. a⁾ Die Negociation zwiſchen Frankreich und Großbritannien ſeit den 26. Maͤrz 1761, begann zwar mit einer Miniſteriellen Cor- reſpondenz, aber bald ſahe man die Nothwendigkeit ein, einander gegenſeitig Geſandte zu ſchicken. Die neuere Geſchichte liefert nur ein einziges Beyſpiel eines bloß durch zwey Briefe geſchloſſenen Friedens; nemlich zwiſchen Schweden und Polen 1729. Aber hier galt es nur noch um eine bloße Formlichkeit. S. de Steck eſſais ſur diverſes ſujets de politique n. 2. Montgon memoires T. VII. ſup- plem. n. 25. 26. Modée Utdrag af Tractater p. 161. 163. §. 326. Praͤliminair-Friede. Wenn man in Anſehung aller Friedenspuncte unter allen Maͤchten welche daran Theil nehmen ſollen einig iſt, ſo hindert nichts ſofort einen Definitivfrieden zu ſchließen. Wenn man aber zwar in Anſehung der Hauptpuncte einig iſt, aber in Anſehung ein oder anderen Nebenpuncts, der gleichwohl nicht wichtig genug ſcheint, um desfalls den Krieg fortzuſetzen oder die Waffen wieder zu ergreifen ſich noch nicht vereinbaren kann, aber kuͤnftig noch ſich zu vergleichen hoft, ſo entſteht die Veranlaſſung zu Schließung eines Praͤliminair-Friedens-Tractats a). Solche Friedens- Inſtrumente werden zuweilen nur ganz kurz mit Beruͤhrung bloß der weſentlichen Puncte in Form einer Punctation, bald ausfuͤhrlich mit dem gewoͤhnlichen Eingange und den herge- brachten Clauſuln und Erweiterungen eines foͤrmlichen Defi- nitivtractats abgefaßt, und in b_ iden Faͤllen ſo wie der Friede unter-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/395
Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/395>, abgerufen am 21.11.2024.